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Hinweis auf veraltete Batterieverordnung

Hinweis auf veraltete Batterieverordnung nicht abmahnfähig


Hinweis auf veraltete Batterieverordnung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 23.05.2013 unter dem Aktenzeichen 4 U 196/12 entschieden, dass ein Hinweis auf eine ungültige Batterieverordnung eine Bagatelle darstellt.

Damit gab das OLG der Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Bochum) statt.

Beide Parteien verkaufen Elektronikzubehör und Batterien über das Internet. Ob der Kläger - wie die Beklagte - auch Leuchtmittel verkauft, ist streitig.

Die Beklagte bot auf einer Internetseite eine Energiesparlampe an ohne die Energieeffizienzklasse des Leuchtmittels anzugeben. Doch gab sie auf der Seite Hinweise über die Grundsätze der “Batterieverordnung”.

Der Kläger mahnte die Beklagte deshalb und wegen der fehlenden Angabe zur Energieeffizienz sowie einer nicht erfolgten Vereinbarung zur Abwälzung von Rücksendekosten ab. Nachdem diese Abmahnung erfolglos verblieb, beantragte der Kläger beim Landgericht Bochum den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte. Der Antrag hatte Erfolg.

Die Beklagte hat erwidert, es bestehe im Bereich Leuchtmittel keinerlei Wettbewerbsverhältnis zum Kläger. Denn dieser habe extra aus Abmahngründen eine einzige Energiesparlampe zu einem übertriebenen Preis angeboten, welche er auch nicht verkaufen konnte und wohl auch nicht verkaufen wollte. Dies sei rechtsmissbräuchlich.

Die Verbraucher seien durch sie, die Beklagte, auch zutreffend über die Ausübung ihres Rückgaberechts informiert worden. In Bezug auf die Batterien liege ebenfalls kein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln vor. Die Verbraucher seien auch hier zutreffend über die Rückgabeverpflichtung unterrichtet worden. Die Abwälzung der Rücksendekosten sei sehr wohl auch vertraglich vereinbart gewesen.

Das LG bejahte jedoch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien auch im Hinblick auf die Leuchtmittel. In dem Hinweis auf eine nicht weiter existierende Batterieverordnung liege zudem eine Irreführung des Verbrauchers.

Gegen diese Ansicht richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre Argumente wiederholt und vertieft.

Es handele sich bezüglich der Rechtsverfolgung durch den Kläger um eine rechtsmissbräuchliche Handlung im Sinne des § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieser Missbrauch wirke sich auf die gesamte Abmahnung aus und habe die mangelnde Klagebefugnis des Klägers zur Folge.

Der Hinweis auf die Batterieverordnung sei kein wettbewerbswidriges Verhalten, wie im Übrigen auch schon aus früheren Urteilen (z.B. vom OLG Hamburg) hervorgehe. Solche Hinweise seien völlig ohne Belang.

Dieser Auffassung schließt sich das OLG weitgehend an und führt aus, dass die Klage nicht zulässig sei, da es bereits an einer Wettbewerbssituation zwischen den Parteien fehle. Der Kläger habe sich im Hinblick auf die Leuchtmittelsitation auf bloßes Bestreiten beschränkt, obwohl er hätte darlegen müssen, wieviele Leuchtmittel er verkauft. Eine ernsthafte Verlaufsabsicht müsse angesichts des ungewöhnlichen Preises dieser einen angebotenen Energiesparlampe bezweifelt werden.

Im Hinblick auf die Batterien sei der Kläger jedoch klagebefugt, weil hierbei ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Der Klagebefugnis stehe auch nicht eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit entgegen. Eine solche ließe sich allein aus dem von der Beklagten ins Feld geführten Alibi-Leuchtmittelverkauf des Klägers nicht erkennen.

Bezüglich des Hinweises auf die Batterieverordnung, in der jedenfalls kein Verstoß gegen § 18 BatterieG erkennbar sei, fehle es an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz, wenngleich auch hierin eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen sei.

Relevant sei das Erzeugen einer Fehlvorstellung lediglich dann, wenn sie das Marktverhalten beeinflusst.

Da die Abmahnung insgesamt nicht berechtigt war, ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten, die durch die Abmahnung entstanden sind.

Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 23.05.2013, Aktenzeichen 4 U 196/12


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