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Hinweis auf Batterieverordnung ist ein Bagatellverstoß

Hinweis auf die nicht mehr geltende Batterieverordnung ist ein Bagatellverstoß


Hinweis auf Batterieverordnung ist ein Bagatellverstoß

Das Anbieten eines einzigen Produktes aus einer Produktpalette unter Angabe eines im Vergleich zu anderen Anbietern überhöhten Preises und eines niedrigen Lagerbestandes deutet auf ein Alibiangebot hin, das mangels Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigt. Die Überwälzung von Rücksendekosten auf den Verbraucher muss vertraglich vereinbart werden. Ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung, die eine einseitige Erklärung darstellt, ist keine vertragliche Regelung. Die Wiederholung des Hinweises nach dem Ende der Widerrufsbelehrung unter gesonderter Überschrift kann aber ausreichen.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Internethändlern zu befassen. Der klagende Händler nahm die beklagte Händlerin auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger bot auf einer Handelsplattform im Internet neben anderen Waren eine einzige Energiesparlampe mit einem Lagerbestand von drei Stück zum Kauf an. Der angegebene Preis war im Vergleich zu anderen Anbietern deutlich überhöht. Die Beklagte hatte ihrerseits als Händlerin mit Leuchtstoffmitteln bei einem Angebot zu einer Energiesparlampe die Energieeffizienzklasse nicht angegeben. In der Widerrufsbelehrung der Beklagten für Verbraucher war der Hinweis enthalten, dass die Kosten der Rücksendung vom Käufer zu tragen sind, wenn der Preis der wie bestellt gelieferten, zurückgesendeten Ware einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt. Dieser Hinweis wurde nach dem Ende der Widerrufsbelehrung unter der Überschrift „Kosten der Rücksendung im Fall eines Widerrufs“ wiederholt. Die Website enthielt Informationen über die einen Käufer von Batterien treffende Rückgabepflicht und die Möglichkeit, diese kostenfrei an die Beklagte zu retournieren. Die Angaben nahmen Bezug auf die Batterieverordnung, die mit 01.12.2009 durch das Batteriegesetz ersetzt wurde. Das Oberlandesgericht Hamm verneinte hinsichtlich der Vorwürfe zur Energiesparlampe das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien und damit die Befugnis des Klägers zur Klageerhebung. Aus den Begleitumständen zum Angebot des Klägers ergaben sich auch für das erkennende Gericht Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Verkaufsabsichten. Der Hinweis auf die Rückgabepflicht bei Batterien muss vollständig und richtig sein. Bereits in der Verwendung der Bezeichnung „Batterieverordnung“ durch die Beklagte im Rahmen der Belehrung über die Rückgabepflicht war nach der Auffassung des Gerichtes durch den Hinweis auf eine nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Verordnung eine irreführende Handlung der Beklagten zu sehen. Der damit verbundenen Fehlvorstellung eines Verbrauchers wurde jedoch mangels Bedeutung für seine Kaufentscheidung keine wettbewerbsrechtliche Relevanz zugemessen. Grundsätzlich sind Gefahr und Kosten der Rücksendung der Ware nach dem Widerruf durch den Verbraucher vom Verkäufer zu tragen. Es ist zulässig, abweichend davon vertraglich zu vereinbaren, dass die Kosten für die Rücksendung insbesondere dann auf den Verbraucher überwälzt werden, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und der Preis der zurückgesendeten Ware einen Betrag von € 40,00 nicht übersteigt. Ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung, die lediglich eine einseitige Erklärung darstellt, führt noch nicht zu einer vertraglichen Vereinbarung. Die Beklagte hatte den Wortlaut der Kostenregelung jedoch nach dem Ende der Widerrufsbelehrung unter der Überschrift „Kosten der Rücksendung im Fall eines Widerrufs“ für einen Verbraucher erkennbar wiederholt. Nach der Ansicht des Gerichtes wurde damit eine vertragliche Regelung zu den Rücksendekosten getroffen, die Widerrufsbelehrung entsprach damit dem Vertragsinhalt. Die Klage wurde abgewiesen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.05.2013, Az. 4 U 196/12


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