Hinweis auf Auslaufmodell in Werbung
Dank der technischen Entwicklung erfahren viele elektronische Geräte im Laufe der Jahre eine Verbesserung: Modifikationen werden eingebaut, die Leistung erhöht und Mängel beseitigt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich im Jahre 2002 allerdings mit der Frage zu befassen, inwiefern solche Veränderungen innerhalb eines Verkaufsprospekts genannt und somit für den interessierten Verbraucher erkennbar sein müssen. Der Fall sorgte jedoch auch darüber hinaus für Aufsehen.
Noch immer aktuell
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Betreiberin eines Fachmarktes für elektronische Geräte. In dieser Eigenschaft veröffentlichte sie im Januar des Jahres 2002 eine Beilage für regionale Zeitungen, in der sie ihre gegenwärtig zum Verkauf stehenden Artikel bewarb. Darunter befand sich auch ein Camcorder. Dagegen schritt jedoch ein Wettbewerbsverband ein. Mit der Begründung, die Kamera hätte als Auslaufmodell deklariert werden müssen, sah er die Reklame als einen Verstoß gegen den Wettbewerb an. So suche die Inhaberin des Shops gezielt ihren Vorteil gegenüber den Mitbewerbern, indem sie solche Waren als neuwertig verkaufe, die bereits veraltet sind und vom Hersteller weder gegenwärtig produziert noch vertrieben würden.
Ist der Kläger befugt?
Bereits in den unteren Instanzen des Rechtsweges hatte die Beklagte als Betreiberin der Fachmärkte den Fall nicht für sich entscheiden können, weshalb sie eine Berufung vor dem Oberlandesgericht anstrebte. Dabei stellte sich allerdings die Frage, ob der Wettbewerbsverband überhaupt klagebefugt war. Bei ihm handelte es sich um einen Zusammenschluss zweier Mitglieder – zu klären war mithin, ob auch diese geringe Anzahl genügt, um eine Klage einzureichen. Der Bundesgerichtshof hatte in einem früheren Urteil entschieden, dass bereits ein Mitglied innerhalb des Verbandes ausreicht, um in zulässiger Weise klagen zu dürfen. Der Kläger in diesem Falle verfügte sogar über zwei unmittelbare und elf mittelbare Anhänger. Die Klage war damit zulässig.
Nicht mehr in der Produktion
Inhaltlich hatten die Richter darüber zu befinden, ob es von dem beworbenen Camcorder tatsächlich bereits eine nachfolgende Version gab und der Vorgänger somit in den Prospekten als Auslaufmodell hätte bezeichnet werden müssen. Für den Verbraucher ist diese Information wichtig, da er über alle wesentlichen Eigenschaften einer Ware aufgeklärt werden muss. In diesem Falle hatte der Hersteller die Produktion der Kamera bereits im August 2001 eingestellt und schon im Spätsommer des gleichen Jahres nicht mehr vertrieben. Ab diesem Zeitpunkt wurde vielmehr eine neue Variante des Artikels an die Elektromärkte ausgeliefert. Der Vortrag der Beklagten, der Camcorder sei bis März 2002 aktuell gewesen, scheiterte somit.
Relevante Eigenschaften nennen
Die Berufung der Beklagten war damit unbegründet. Sie hatte es vermieden, die Kamera als veraltete Version zu deklarieren und wird dieses Vorgehen künftig unterlassen müssen. Darüber hinaus stellt sich jedoch die Frage, auf welche Informationen die Verbraucher in einem Prospekt eigentlich einen Anspruch besitzen. Gerade bei elektronischen Geräten ist jede neue Version als solche zu benennen – jedes überholte Gerät also als veraltet zu bezeichnen und entsprechend im Preis zu mindern. Allerdings muss nicht jede noch so kleine Modifikation in den Werbeblättern aufgeführt werden. Gerade dann, wenn der Hersteller lediglich kleinere Mängel innerhalb einer Serie behebt, diese also keine neue Version hervorrufen, kann auf eine Deklaration verzichtet werden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2010, Az. I-20 U 171/02