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Herkunftstäuschungen auf Grund des Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Produkte


Herkunftstäuschungen auf Grund des Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Produkte

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit einem Urteil vom 10.08.2012 unter dem Aktenzeichen 6 U 17/12 entschieden, dass lediglich eine markenrechtliche, nicht aber eine wettbewerbsrechtliche Problematik vorliegt, wenn ein Hersteller einen Namen für sein Produkt verwendet, der ähnlich lautet wie derjenige einer bereits vorhandenen Marke. Daher besteht zwar ein Unterlassungsanspruch, jedoch nur aus dem Markenrecht.

In dem verhandelten Fall hatte der Hersteller der "Gute Laune Drops” gegen den Vertreiber der “Gute Laune Brause-Taler” geklagt. Dieser hatte seine Bonbons nicht nur mit einem ähnlichen Namen, sondern auch noch in einer ähnlichen Aufmachung verkauft.

Er machte eine Verletzung des Markenrechts und auch des Wettbewerbsrechts geltend. Das Gericht gab dem Kläger nur teilweise Recht, nämlich bezüglich des Markenrechts. Eine unlautere Täuschung über die Herkunft bzw. eine Rufausbeutung konnte das Gericht nicht feststellen. 

ZU den Gründen führt das Gericht aus, die wettbewerbliche Originalität bzw. Eigenart der Produkte der Klägerin sei nicht hoch. Die 22 Produkte seien in erster Linie Süßigkeiten, unter anderem die „Gute Laune Drops”. Die Ansprüche der Klägerin stützt diese nicht nur auf dieses Produkt, sondern auch auf das restliche Sortiment. Die Eigenart der Serie ergebe sich aus der Gesamtheit der Gestaltungselemente. Hierzu gehören auch Beschreibungen mentaler Zustände ("Liebeslakritze", "Nervennahrung", etc.). Doch diese Übereinstimmungen seien nicht schutzfähig. Der Seriencharakter dieser Süßwaren mache auch nur einen kleinen Teil der Originalität aus, mit der sich die Produkte von anderen abheben würden. Die einzelnen Produkte seien individuell gestaltet, so dass sich in diese Serie leicht ein anderes Produkt - wie das der Beklagten - einfügen ließe. Eine Schwächung der Eigenart könne dadurch nicht festgestellt werden. Es seien auch keine Zahlen vorgetragen worden, die einen Rückgang der Umsätze belegen würden.

Es sei zwar des Weiteren naheliegend, die Produkte der Beklagten als eine Nachahmung zu werten. Doch diese Frage könne offenbleiben, weil eine Nachahmung nicht aus Gründen der Herkunftstäuschung unlauter wäre. Eine solche Täuschung komme nur dann in Betracht, wenn der Verbraucher denken könn¬te, das Produkt gehöre zur Serie der Klägerin. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Auch eine Rufausbeutung liege nicht vor, da die Bekanntheit der Produkte der Klägerin nicht hoch sei.

Nach der Verkündung des mit der Berufung zum OLG angefochtenen Urteils wurde die Wort-Bildmarke “Gute Laune Drops” vom Deutschen Patent- und Markenamt gelöscht. Gegen den entsprechenden Beschluss hat die Inhaberin der Marke Beschwerde eingelegt.

OLG Köln, Urteil vom 10.08.2012, Aktenzeichen 6 U 17/12


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