• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Herabsetzung eines anderen Anwalts in Anwaltsschriftsätzen

OLG FFM, 6 U 75/12


Herabsetzung eines anderen Anwalts in Anwaltsschriftsätzen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 27.03.2014 unter dem Az. 6 U 75/12 entschieden, wo die Grenzen zur Schmähkritik anzusiedeln sind.
So hat es festgestellt, dass die Aussage, ein gegnerischer Anwalt sei ein Meisterbetrüger und begehe gewerblichen Prozessbetrug, eine nicht verfahrensrechtlich privilegierte Aussage, sondern unzulässige Schmähkritik sei. Dies gelte unabhängig davon, ob die Aussage hinsichtlich des Prozessbetrugs wahr sei.
Ein solcher Vorwurf stelle eine im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 4 UWG) unlautere Herabsetzung dar, wenn die Aussage nicht sinnvoll begründet worden sei. Soweit die Äußerung schriftlich erfolgte, könne sich der Anwalt nicht auf eine verfahrensrechtliche Privilegierung berufen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn in dem betreffenden Verfahren weder der andere Anwalt noch ein Mandant beteiligt gewesen seien.

Kläger und Beklagter sind Rechtsanwälte. Der Kläger begehrt vom Beklagten Unterlassung ehrverletzender Aussagen. Das Gericht verweist hierzu auf den Inhalt des Urteils der Vorinstanz (LG Frankfurt am Main). Das LG verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, den Kläger als Prozessbetrüger zu bezeichnen. Dies tat er in seinem Newsletter 262 vom 09.03.11 sowie in Schriftsätzen, die bei Gericht eingereicht wurden. Dies geschah zu Prozessen, an denen die X Bank nicht beteiligt war. Im Übrigen hat das LG die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und verfolgt seine Anträge weiter, es dem Beklagten verbieten zu lassen, ihn, den Kläger, in den Schreiben an das Gericht als einen gewerblichen Prozessbetrüger oder als „Meisterbetrüger Y“ zu betiteln. Der Beklagte legte Anschlussberufung ein und begehrt vollständige Klageabweisung. Im Verhandlungstermin hat der Beklagte das Stellen von Anträgen unterlassen. Der Senat hat sodann nach Antrag des Klägers Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen und er hatte die Kosten zu tragen.
Der Beklagte legte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein und weist darauf hin, seine Äußerungen seien keine Schmähkritik. Eine Abwertung müsse im Gesamtzusammenhang beurteilt werden. Die Interessen müssten außerdem abgewogen werden. Der Begriff „gewerbsmäßiger Betrüger“ sei ein Rechtsbegriff (§ 263 StGB) und als ein solcher der juristischen Bewertung zugänglich. Der Begriff „Meisterbetrüger Y“ sei als besondere Ehrung zu verstehen, da meisterliche Leistungen bemerkenswert seien, den BGH und andere Gerichte jahrelang an der Nase herumzuführen. In Verfahren gegen die Bank X habe der Kläger bewusst einen falschen Sachverhalt vorgetragen. Der Senat müsse aufklären, ob der Kläger in unzähligen Fällen persönlich oder durch von ihm angeleitete Kollegen vorsätzlich falsche Sachverhalte vorgetragen habe, wodurch er seiner Mandantin durch Prozessbetrug zum Erfolg hätte verhelfen wollen.

Das OLG ist der Ansicht, der Kläger könne es dem Beklagten verbieten, einem Gericht zu schreiben, er sei ein „gewerblich Prozessbetrug begehender Rechtsanwalt Y“ oder ein „Meisterbetrüger Y“. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich aus den §§ 823 und 1004 BGB.
Die Äußerungen seien unzulässig, da es sich um Schmähkritiken handele, die nicht dem verfahrensrechtlichen Äußerungsprivileg unterfielen.
Eine Äußerung nehme dann den Charakter einer Schmähung an, wenn nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund stehe und die Äußerung jenseits von Polemik und pointierter Kritik der Herabsetzung des Gegners diene.
Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit sei eine Schmähung eng definiert. Hierbei komme es auf den Kontext der Äußerung an und ob sie in eine sachthemenbezogene Auseinandersetzung eingereiht werden könne. Für ein Verbot reiche es nicht, dass die Äußerung bloß unangemessen oder unnötig sei.
Rechtsschutz gegenüber Äußerungen sei nur zu gewähren, wenn die Äußerung offensichtlich unhaltbar oder missbräuchlich sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Grenze einer sachbezogenen Äußerung im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzungen überschritten. Vielmehr handele es sich bei den Äußerungen des Beklagten um Schmähkritik.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2014, Az. 6 U 75/12


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland