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Herabsetzende vergleichende Werbung

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2014, Az. 6 U 199/13


Herabsetzende vergleichende Werbung

In einem Urteil vom 09. Oktober 2014 hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass die Werbung mit einem Bild, das einen Waschbären zeigt, der eine farbige Fläche mit einer neuen Farbe übersprüht, eine herabsetzende vergleichende unlautere Werbung darstellt, wenn deutlich ist, dass zwei Telekommunikationsunternehmen verglichen werden, die die verwendeten Farben als ihre Unternehmensfarben nutzen. Dabei kommt es laut Gericht nicht darauf an, ob diese auch wirksame Farbmarken sind, sondern nur darauf, dass die Farben mit den jeweiligen Unternehmen in Verbindung gebracht würden. In dem Übersprühen, das hier dargestellt wurde, liege laut OLG eine pauschale Abwertung von Leistungen des klagenden Telekommunikationsunternehmens

Die Hintergründe des Urteils

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind Telekommunikationsunternehmen, die Produkte und Dienstleistungen im Bereich Mobilfunk sowie Festnetz und Internet anbieten. In diversen Tageszeitungen warb die Beklagte mit dem Slogan „Was ist blau und günstiger als (…)?”. Gestaltet war die Anzeige so, dass ein Waschbär mit einer Spraydose eine ursprünglich rote Wand mit blauer Farbe übersprüht
Beim Landgericht Frankfurt hatte die Klägerin bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt, die der Beklagten untersagte, mit dem oben genannten Slogan zu werben. Auch wurde der Beklagten untersagt, in einer Art und Weise, wie es die streitgegenständliche Anzeige getan hat, eine vergleichende Werbung zu schalten, bei der die für das Unternehmen der Klägerin prägnante Farbe „Rot“ mit der für das Unternehmen der Beklagten bestimmenden Farbe „Blau” übersprüht wird. Der Verfügungsantrag richtete sich weiterhin gegen pauschale Angaben zu günstigeren Preisen und willkürlich berechneten Einsparmöglichkeiten. Auf die Berufung der Klägerin hin wies der Senat allerdings die Verfügung die Farben betreffend wegen fehlender Dringlichkeit zurück.
Die Klägerin mahnte dann die Beklagte ab mit der Behauptung, die Farbe Rot stehe für Verbraucher für das Unternehmen der Klägerin und dass durch die vergleichende Werbung ihre Dienstleistungen in unzulässiger Weise herabgesetzt würden. Daher beantragte die Klägerin, dass die Beklagte Werbevergleiche dieser Art unterlassen solle.
Die Beklagte wehrte dies mit dem Argument ab, dass die Verkehrsdurchsetzung von Rot als Unternehmenskennzeichen der Klägerin nicht vorliege, da die Farbe auch von anderen Anbietern des Bereiches Telekommunikation genutzt würde.

Das Urteil des OLG

Das OLG Frankfurt hat der Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte aus dem UWG auf Unterlassung eines Werbevergleichs, in dem die Unternehmensfarbe Rot (der Klägerin) mit der Unternehmensfarbe Blau (der Beklagten) wie in den veröffentlichen Anzeigen übersprüht wird. Zwar wurde das Motiv nicht grundsätzlich untersagt für jede denkbare Art des Vergleichs, doch unlauter ist es dann, wenn Preise für Tarife der Parteien gegenübergestellt werden. Was vergleichende Werbung ist, ergibt sich aus § 6 I UWG: Darunter fällt jede Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Angebot mittelbar oder unmittelbar erkennbar macht. Zudem muss neben diesem Erkennbarmachen ein Vergleich vorliegen. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als gegeben an. Da sich die Leistungen, die beworben werden, an Endverbraucher richtet, ist der Maßstab für die Beurteilung die Ansicht eines durchschnittlich gut unterrichteten sowie normal aufmerksamen Verbrauchers. Dieser weiß aus der Werbung, dass die Klägerin ein rotes Unternehmenslogo mit roter Schrift verwendet, was der Senat aus der eigenen Sachkunden beurteilt hat. Hinzu kommt, dass es der Beklagten auch darauf ankam, dass die rote Farbe von den Verbrauchern dem Unternehmen der Klägerin zugeordnet würde. Dass andere Unternehmen auch die Farbe „Rot“ verwenden, sei laut Gericht unerheblich, da es auf die vorrangige Verkehrsauffasung ankomme. Auch eine unzulässige Herabsetzung durch das vollständige Übersprühen sah das Gericht als gegeben an, da sie darin keine leise Ironie sah, die noch nicht unter den Tatbestand gefallen wäre, sondern eine plumpe und aggressive Verunglimpfung.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2014, Az. 6 U 199/13


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