• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

'Heatballs' bleiben vorläufig verboten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2012, Az. 4 B 978/11


'Heatballs' bleiben vorläufig verboten

Aus einem Beschluss des vierten Senats des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW ergibt sich, dass sogenannte Heatballs auch weiterhin verboten bleiben. Bei diesen handelt es sich um Heizmittel, die technisch der klassischen Glühbirne weitestgehend entsprechen. Mit dem Beschluss bestätigten die höchsten Verwaltungsrichter des Landes NRW ein im Voraus ergangenes Verkaufsverbot, das die Bezirksregierung Köln erteilt hatte (OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2012, Az. 4 B 978/11).
Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze

Um den Beschluss des OVG verstehen zu können, ist die Kenntnis des Geschehensablaufs unumgänglich. Die Klägerin hatte 40.000 von ihr als Heatballs bezeichnete Geräte in den Verkehr gebracht. Verkauft wurden sie als Kleinheizelemente. In der Produktbeschreibung hieß es, dass die Heatballs in jede Lampenfassung passten. Allerdings handele es sich bei ihnen nicht um gewöhnliche Glühbirnen. Die Leuchtwirkung der Heatballs sei bloß produktionsbedingt und werde durch den Heizvorgang hervorgerufen.

Hintergrund der Aktion der Klägerin war die europäische Verordnung (EG) Nr. 244/2009, die ein stufenweise eintretendes Verkaufsverbot der herkömmlichen 75 Watt Glühbirne vorsieht. Die Verordnung verbietet neben dem Verkauf von Glühlampen auch deren Einfuhr und Produktion innerhalb der EU. Zweck der Norm war es, den Energieverbrauch in der gesamten EU zu verringern. Maßgeblich waren also Gesichtspunkte des Umweltschutzes.

Aufgrund der Verordnung (EG) NR. 244/2009 sprach die Bezirksregierung Köln ein Verkaufsverbot für Heatballs aus. Diese seien entgegen der Behauptung der Klägerin tatsächlich Glühbirnen. Nachdem die auf Aufhebung des Verkaufsverbots gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin in erster Instanz gescheitert war (AG Aachen, Beschluss vom 26.07.2011, Az. 3 L 43/11 ), hatte nun das OVG NRW über den Fall zu entscheiden.
Zusammenfassung der Urteilsgründe

Auch das OVG NRW wies die Klage ab. Es schloss sich damit der Entscheidung des AG Aachen an. Das Verkaufsverbot hatte also Bestand. Nach Ansicht des höchsten Verwaltungsgerichts in NRW handelt es sich bei den Heatballs um herkömmliche Haushaltslampen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 244/2009. Dies ergebe sich erkennbar aus der Eignung der Heatballs. Diese passen in jede herkömmliche Lampe und verfügen über eine der herkömmlichen Glühbirne entsprechenden Leuchtkraft. Auch liege hierin die primäre Zweckbestimmung der Heatballs, bei welchen es sich lediglich um einen Umgehungsversuch handele.

Ferner war es der Antragstellerin nicht möglich, sich auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit zu berufen, weil die „Heatball-Aktion“ trotz ihrer satirischen Einkleidung nicht dem Kunstbegriff des Grundgesetzes unterliegen, so das Gericht. Aus den gleichen Gründen scheitert auch eine Berufung auf europarechtliche Garantien, hielt der vierte Senat des OVG weiterhin fest.


Kommentar
Der Beschluss des OVG NRW kann überzeugen. Denn er ist die nüchterne Anwendung geltenden Rechts. Genau dies ist Aufgabe der Judikative. Zwar mag das Verbot der klassischen Glühbirne von vielen als überflüssig und unangebracht empfunden werden. Dies zu überprüfen ist jedoch nicht die Aufgabe der Gerichte. Diese haben ausschließlich allgemein erlassene Normen auf Einzelfälle anzuwenden oder Gesetze auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Dieser Aufgabe wurde das OVG NRW gerecht, indem es das Verkaufsverbot bestätigte. Schließlich waren die Heatballs nichts weiter als klassische Glühbirnen, was sich (wie das Gericht zutreffend festhielt) aus deren technischen Eigenschaften ergibt. Die bloße Zweckbestimmung durch den Produzenten reicht nicht aus, um ein Produkt einzustufen. Andernfalls könnten z. B. auch Waffen mit dem Argument produziert und frei verkauft werden, diese seien nicht zum Einsatz im Kampf gedacht, sondern bloß zur Abschreckung.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2012, Az. 4 B 978/11


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland