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Haftungsausschluss bei Umwandlung von Rechtsanwalts-GmbH in Partnerschaft

OLG München, Beschluss vom 08.04.2015, Az. 31 Wx 120/15


Haftungsausschluss bei Umwandlung von Rechtsanwalts-GmbH in Partnerschaft

Mit Beschluss vom 8. April 2015 hat das OLG München entschieden, dass ein vereinbarter Haftungsausschluss zwingend in das Handelsregister aufzunehmen ist, wenn eine zunächst fortbestehende Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung von einer Partnerschaftsgesellschaft übernommen wird, um die Geschäfte fortzuführen.

Am 16. Januar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwaltspartnerschaft, ihre eigene Eintragungen in das Register der Partnerschaft. Durch ihren Antrag wollte die Beschwerdeführerin von vornherein ausschließen, für die alten Verbindlichkeiten der übernommenen Rechtsanwalts-GmbH zu haften. Aufgrund dieser Vereinbarung verweigerte das Registergericht die Eintragung. Nach Auffassung des Gerichts lag vorliegend ein Vollzugshindernis vor. Gemäß § 25 HGB sei der von der Beschwerdeführerin begehrte Haftungsausschluss nicht eintragungsfähig, da es sich um eine Partnerschaft handle. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber die rechtliche Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 25 HGB sehr wohl einschlägig sei, da es tatsächlich um die fortgesetzten Geschäfte ihrer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung gehe. Der Vollzug Verlaufe der Art, dass die Geschäfte sukzessive auf die Beschwerdeführerin übertragen werden. Daher sei der Haftungsausschluss nicht nur zulässig, sondern auch begründet, da eine ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass die Beschwerdeführerin in die Haftung genommen werden könnte.

Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 hat das Amtsgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen legte die Beschwerdeführerin wiederum frist- und formgerecht Beschwerde vor dem OLG München ein.

Im Ergebnis teilte das OLG München die Auffassung der Beschwerdeführerin und gab ihrem Rechtsmittel daher statt. Im Hinblick auf den gestellten Antrag auf Eintragung vom 16. Januar 2015 sei die Beschränkung der Haftung für die alten Verbindlichkeiten der Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung in das Register für Handelssachen einzutragen. Dies gehe nach Auffassung der Beschwerdeinstanz bereits aus § 25 Abs. 2 HGB hervor. Nach dieser Vorschrift sei der Ausschluss der Haftung bereits dann einzutragen, wenn tatsächlich eine zumindest ernsthafte Möglichkeit bestehen könnte, dass die Haftung der Beschwerdeführerin von einem Prozessgerichts angenommen wird, wenn ein Gläubiger der Gesellschaft bei dem entsprechenden Gericht Klage auf Zahlung der Verbindlichkeiten stellt. Dies nahm das OLG München vorliegend an. Zwar habe das Registergericht richtigerweise darauf hingewiesen, dass von Rechtsanwälten kein Handelsgewerbe betrieben werde. Andererseits handelt es sich bei der Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung um einen Formkaufmann im Sinne von § 6 Abs.1 HGB.

Bei einer rechtlichen Streitigkeit sei deshalb zumindest nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin auch das Formhandelsgeschäft der Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung fortführen wollte. Dieser jedenfalls gut vertretbaren Auffassung stehe auch nicht entgegen, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschwerde noch gar nicht fortgeführt worden ist. Schließlich erbringe die Beschwerdeführerin dieselbe Dienstleistung wie die Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, indem sie rechtliche Interessen vertritt. Des Weiteren nutze sie auch dieselben Räume, dieselben Kommunikationsanlagen sowie dieselben Angestellten der Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung.

Darüber hinaus beabsichtige die Beschwerdeführerin die sukzessive Einbettung derjenigen Tätigkeiten, die bislang von der Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung übernommen worden ist, um diese künftig selbst auszuführen. Insofern handele es sich um eine Firmenfortführung im Sinne des § 25 Abs.1 HGB. Im Übrigen hat sich das OLG München den rechtlichen Ausführungen des Amtsgerichts angeschlossen. Dementsprechend schließe die in § 2 Abs.2 PartGG geregelte Verweisung die Anwendung der Vorschrift des § 25 Abs.1 HGB nichts von vornherein aus, wenn es sich, wie vorliegend, um eine Partnerschaftsgesellschaft handle. Dies gehe bereits daraus hervor, dass sich die gesetzliche Regelung auf das Recht der Partnerschaft im Hinblick auf ihren Namen beziehe. Dementsprechend werde durch die Vorschrift aber nicht die Außenhaftung einer Partnerschaftsgesellschaft festgelegt. Das OLG München stellte abschließend fest, dass die Beschränkung der Haftung im Partnerschaftsregister bereits eingetragen worden ist. Dies hatte sich aus einem Einblick in das Partnerschaftsregister am 8. April 2015 durch den Senat ergeben.

OLG München, Beschluss vom 08.04.2015, Az. 31 Wx 120/15


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