Haftung für zerstörten Geocache
Das Landgericht (LG) in Heidelberg hat mit seinem Urteil vom 04.03.2013 unter dem Aktenzeichen 5 S 61/12 entschieden, dass ein Finder, der eine versteckte Fundsache findet und diese hinterher an einer wesentlich leichter zu findenden Stelle platziert, für den Schaden haftet, der hierdurch eventuell an der Fundsache entsteht. Per Gesetz entstehe nämlich durch das Finden ein Schuldverhältnis, das den Finder zur Verwahrung verpflichtet.
Im verhandelten Fall hatte ein Jäger, der im Wald mit einem Auto und in Begleitung unterwegs war, eine Schatztruhe gefunden und an einem zentralen Waldweg abgestellt. Da es ihm zuzumuten war, die Truhe in ein Fundbüro oder einen anderen sicheren Ort zu bringen, haftet der Jäger für die Zerstörung der Truhe.
Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das Urteil der Vorinstanz (Amtsgericht Heidelberg) wurde aufgehoben; der Beklagte wurde durch das LG verurteilt, das Logbuch zum Geocache herauszugeben und an die Klägerin rund 1111 Euro Schadensersatz zu zahlen. Darüber hinausgehende Forderungen der Klägerin wurden abgewiesen.
Gestritten wurde um außervertraglichen Schadensersatz an den der Klägerin entstandenen Schaden. Die Klägerin hatte einen so genannten Geocache in einem Stadtwald im Odenwald versteckt. Bei dem Schatz handelt es sich um eine Truhe aus Holz, die für die Klägerin gebaut wurde.
Diese war mit elektronischen Vorrichtungen ausgestattet und sollte als Ziel eines Spiels, einer technischen Schnitzeljagd, dienen. Diese Jagd sollte über das Internet organisiert werden und einem größeren Kreis von Teilnehmern zugänglich sein.
Der Beklagte fühlte sich als Jäger durch die Teilnehmer an diesem Spiel an seiner Jagdausübung gehindert. Er fand die Truhe gemeinsam mit einem Kollegen im Wald, trug sie weg und gab sie einige Tage später in einem völlig zerstörten Zustand in einem Zustand Fundbüro ab.
Die Klägerin trug vor, dass, wenn der Beklagte die Truhe nicht selbst zerstört habe, so habe er sich die Zerstörung der Truhe dennoch zurechnen zu lassen, da er sie an einem vielbegangenen Weg abgestellt habe. Hierdurch habe sich die Möglichkeit der Beschädigung der Truhe durch Vandalismus drastisch erhöht.
Die Klägerin beantragte, den Beklagten zur Herausgabe von Bestandteilen der Truhe, die sich mutmaßlich noch in seinem Besitz befanden (Logbuch und Geocoin) und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1500 Euro zu verurteilen.
Der Beklagte trug vor, er habe die Truhe abseits von Wegen, aber sichtbar im Wald platziert. Er wollte dem Eigentümer die Wiedererlangung erleichtern, da er meinte, dieser habe die Truhe verloren. Ein weiterer Transport sei ihm nicht möglich gewesen. Nachdem die Truhe zwei Tage später aufgebrochen am Abstellort stand, habe er sie bei einem Fundbüro abgegeben.
Das Amtsgericht gab der Klage nur bezüglich des Herausgabeantrags statt und wies sie ansonsten ab. Es führte aus, der Beklagte habe die Truhe nicht absichtlich aus dem Versteck genommen und zerstört. Auch sei das Abstellen am Weg nicht grob fahrlässig gewesen, weswegen der Beklagte auch nicht hafte.
Dies sieht das LG anders: Die Klägerin habe gegen den Beklagten sehr wohl einen Schadensersatzanspruch wegen der Pflichtverletzung als Finder nach §§ 966, 968, 280 BGB. Das Finden einer Sache begründe ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem Pflichten gemäß §§ 965 ff. BGB und §§ 677 ff. BGB erwachsen.
Landgericht (LG) Heidelberg, Urteil vom 04.03.2013, Aktenzeichen 5 S 61/12