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Haftung für wettbewerbswidrige Anzeigen

BGH, Urteil vom 05.02.2015, Az. I ZR 136/13


Haftung für wettbewerbswidrige Anzeigen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 05.02.2015 unter dem Az. I ZR 136/13 entschieden, dass eine Werbung, die auch einen Unterhaltungsanteil enthält, zu dem beispielsweise Rätsel oder Horoskope gehören, der Pressefreiheit unterfällt. Je mehr eigene Geschäftsinteressen verfolgt werden, umso geringer sei der jedoch der von der Pressefreiheit umfasste Schutzbereich. Das Presseunternehmen hafte für irreführende Werbeanzeigen Dritter. In diesem Fall wurde unzutreffend mit vermeintlichen Ergebnissen der Stiftung Warentest geworben.

Mit diesem Urteil hat der BGH die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Beklagte gehört zur Gruppe Kaufland und gibt die Werbe-Zeitschrift “TIP der Woche” heraus. Diese enthält vorwiegend Werbeanzeigen für Kaufland-Waren.
Außerdem erscheinen einzelne Beiträge anderer Geschäfte und Beiträge wie Prominentenberichte, Rätsel und Horoskope.

Die Beklagte gab in dem Blatt “TIP der Woche” vom 10.10.11 und 02.02.12 Werbeanzeigen für Geschirrspülmittel und Teigwaren heraus. Dabei wurden vier Sorten Geschirrspülmaschinentabs, darunter “fit Grüne Kraft ALLES in 1″ abgebildet. Rechts davor war das Produkt “fit Grüne Kraft CLASSIC” erkennbar.
Dazu befand sich im Bild das Logo von der Stiftung Warentest und dem Vermerk
"TESTSIEGER GUT (2,1), Im Test: 17 Geschirrspültabs, Ausgabe 08/2010".

In ähnlicher Weise wurde für drei Nudelprodukte geworben.
Die Stiftung Warentest hatte jedoch nicht alle Produkte, sondern nur die Geschirrspültabs “fit GRÜNE KRAFT CLASSIC” sowie die Nudeln “Buitoni Eliche” getestet und bewertet.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandete die Werbeanzeigen und bezeichnete sie als irreführend. Der Verbraucher gewänne durch die Art der Werbung den falschen Eindruck, alle abgebileten Produkte seien getestet und benotet worden.

Der Kläger begehrt entsprechend Unterlassung dieser Werbung.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Ihre Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Doch auch beim BGH hat sie damit keinen Erfolg. Entgegen ihrer Ansicht, so der BGH, sei es für den Durchschnittsverbraucher nicht zu erkennen, dass nur das Produkt im vorderen Bildteil getestet wurde. Das sei auch nicht deshalb anders, weil nur die Packung mit “Buitoni Eliche” überhaupt Spiralnudeln enthalte, wie es von der Stiftung Warentest genannt worden sei. Denn der Verbraucher werde auch die Packung mit den “Gnocchi” - Nudeln als von der Stiftung Warentest getestet einordnen.
Ebenso müsse sich dem Durchschnittsverbraucher nicht der Gedanke aufdrängen, dass “Gnocchi" keine Spiralnudeln seien und die Produkte deshalb nicht überprüft worden seien.
Die Beklagte sei auch für die wettbewerbswidrige Werbung verantwortlich.
Im Falle des Verbreitens wettbewerbswidriger Werbung in Medien hafte der Urheber und jeder an der Verbreitung Beteiligte.
Ein Presseunternehmen hafte für die Veröffentlichung von Werbeanzeigen Dritter, wenn es gegen seine Prüfpflichten verstoßen habe.
Die Beklagte könne sich der Haftung nicht durch Berufung auf Pressefreiheit entziehen. Denn bei der fraglichen Zeitschrift handele es sich nicht um ein typisches Presseerzeugnis, sondern um ein Werbeblatt. Allerdings sei es auch kein reiner Werbeprospekt.
Ein Herausgeber könne sich nicht auf eingeschränkte Haftung für Werbeanzeigen berufen, wenn die Zeitschrift keinen meinungsbildenden, sondern vorrangig werbenden Bezug habe. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte hafte.

BGH, Urteil vom 05.02.2015, Az. I ZR 136/13


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