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Haftung für irreführende geografische Herkunftsangabe „Himalaya-Salz“

BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 86/13


Haftung für irreführende geografische Herkunftsangabe „Himalaya-Salz“

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Produkte, die mit einer spezifischen geografischen Herkunftsangabe ausgezeichnet sind, auch aus diesem bestimmten Gebiet stammen müssen. Gerügt wurde insbesondere ein sogenanntes „Himalaya-Salz“, das jedoch nicht direkt aus dem Himalaya-Massiv stammte, sondern etwa 200 Kilometer entfernt abgebaut wurde. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs werde der Verbraucher hier in die Irre geführt.

Kölner Verein klagt gegen die Bezeichnung „Himalaya-Salz“
Der Kölner Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe sah in der Produktaufmachung eines Online-Versandhandels eine Verletzung des Markenrechts und klagte.
Der Betreiber des Online-Versandhandels vertrieb über seine Internetpräsenz und anderem ein „Himalaya-Salz“ und preiste zudem die Vorzüge des Salzes aus dieser Region an. Da das Salz aber nicht direkt im Himalaya-Massiv abgebaut wurde, sondern in der Salt Range, einem 200 Kilometer weit entfernten Gebirge, sah der Kölner Verein hierin eine Irreführung des Verbrauchers. Durch die falsche geografische Herkunftsangabe werde der Verbraucher getäuscht. Der Verein forderte deshalb die Unterlassung des weiteren Vertriebes des besagten Salzes.
Der beklagte Online-Versandhandel hielt dagegen und wies jegliche Verantwortung von sich, da die Produktpräsentation in den Aufgabenbereich eines dritten Unternehmens, mithin eines Lieferanten, fallen würde. Dieser sei für den möglichen Rechtsverstoß verantwortlich.
Der Bundesgerichtshof musste somit entscheiden, ob überhaupt ein Rechtsverstoß vorliegt und ferner, ob der Beklagte auch verantwortlich für diesen wäre.

Das Markenrecht in Deutschland
Das Markenrecht soll unter anderem Produktbezeichnungen im geschäftlichen Verkehr schützen. Es ist Teil des Kennzeichenrechts, das wiederum zum gewerblichen Rechtsschutz gehört.
Im vorliegenden Fall ging es um eine mögliche Verletzung der §§ 126 ff. MarkenG. Insbesondere § 127 Abs. 1 MarkenG sieht vor, dass die Produkte aus dem Gebiet stammen müssen, mit welchem sie auch beworben werden. Die Verbraucher können zwar nicht verlangen, dass eine bestimmte Qualitätsgarantie mit dem Gebiet verknüpft wird, aber eine Herkunftsgarantie kann verlangt werden. Wird mit einer bestimmten Herkunft geworben, müssen die Produkte auch aus dieser speziellen Region kommen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof gab der Klage des Kölner Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe statt. Die Richter folgten der Argumentation und sahen in der Produktaufmachung eine Irreführung über die geografische Herkunft. Das beworbene Salz stamme unstreitig nicht aus dem Himalaya-Massiv, sodass eine Täuschung des Verbrauchers vorliege.
Auch der Argumentation des Beklagten, er sei nicht verantwortlich, folgte der Bundesgerichtshof nicht. Dadurch, dass das Produkt auf der eigenen Internetseite im eigenen Namen und auf eigene Rechnung angeboten wird, werde beim Käufer der Eindruck erweckt, dass der Verkäufer auch die inhaltliche Verantwortung übernehme. Nur, weil ein drittes Unternehmen für die Produktpräsentation zuständig ist, könne dieser Umstand nichts an der Täterschaft des Online-Versandhandels ändern. Die Haftung könne nicht ausgeschlossen werden, weil sich der Dienste eines Lieferanten bedient wird.
Es liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs folglich eine Verletzung des Markenrechts vor, für die der Beklagte auch verantwortlich ist. Der Klage wurde somit stattgegeben und das „Himalaya-Salz“ darf in der jetzigen Form nicht weiter vermarktet werden. Die Klage des Kölner Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe ist erfolgreich gewesen.

BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 86/13


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