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Haftung für falsche Sterne-Werbung auf Buchungsportal

LG Koblenz, 4 HK O 86/13


Haftung für falsche Sterne-Werbung auf Buchungsportal

Eine Ferienwohnung, die vom Deutschen Tourismusverband mit vier Sternen ausgezeichnet wurde, darf mit dieser Bewertung nicht ohne einen entsprechenden Hinweis, durch wen die Auszeichnung erfolgte, in der Kategorie für Hotels werben. Wer dies trotzdem tut, macht sich der Irreführung von Verbrauchern schuldig. Die Auszeichnung mit Hotelsternen erfolgt traditionell durch den DEHOGA (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband) und wird ausschließlich an Hotels vergeben. Einträge in falsche Kategorien von Online-Portalen können dem Betreiber zur Last gelegt werden.

In einem vor dem Landgericht (LG) Koblenz verhandelten Prozess wurde die Betreiberin einer Pension von einem Förderverband gewerblicher Interessen verklagt, weil für ihre Privatunterkünfte in einem Onlineportal mit folgender Formulierung geworben wurde: "Nur 6 km vom Flughafen F entfernt liegt das 4-Sterne-Hotel H im Dorf D."

Diese Werbung hielt der Kläger für nicht zulässig. Er mahnte die Beklagte ab und verlangte neben einer Unterlassungserklärung auch die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 219,35 € zuzüglich Zinsen. Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass Kunden durch die Werbung getäuscht würden, weil für sie nicht erkennbar sei, dass es sich bei dem beworbenen Objekt um eine Pension und kein Hotel handele. Erschwerend komme hinzu, dass auf dem Unterkunftsportal die Beschreibung der Pension in der Kategorie für Hotels aufgeführt sei. 

Mit seinem Urteil folgte das Gericht weitgehend der Argumentation des Klägers. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 109,67 € zuzüglich Zinsen und zur Unterlassung der beanstandeten Werbung. Für künftige Verstöße wurde die Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 € (ersatzweise sechs Monate Haft) verhängt. 

In seiner Urteilsbegründung machte das Gericht deutlich, dass der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der fraglichen Werbung gerechtfertigt sei, da die Beklagte in ihrer Werbung Angaben gemacht habe, die geeignet gewesen waren, Verbraucher irrezuführen. Ihnen wurde der Eindruck vermittelt, dass es sich bei den in der strittigen Reklame verwendeten vier Sternen um eine offizielle Komfortkategorie für Hotelunterkünfte handelte. Weil auf eine direkte Erläuterung hinsichtlich der genauen Bedeutung der vier Sterne verzichtet worden war, sei der Vorwurf der Intransparenz gerechtfertigt. Eine Sternezuordnung, die nicht von der DEHOGA vorgenommen worden sei, müsse durch einen entsprechenden Zusatz unmittelbar gekennzeichnet werden. 

Dass im Verlauf des weiteren Buchungsvorgangs ein Verweis auf die vom Deutschen Tourismusverband ausgestellte Klassifizierungsurkunde erfolgt, reicht nicht, um den Vorwurf der irreführenden Werbung zu widerlegen. Tatsächlich sei der Verstoß gerade deswegen so eklatant, wenn dem Kunden der Eindruck vermittelt werde, dass es sich bei der beworbenen Unterkunft um einen als hochwertig klassifizierten Hotelbetrieb handele, er aber letztlich in einer Privatpension untergebracht wird. 

Den Einwand der Beklagten, dass die fragliche Ausweisung ihrer Pension in der Hotelkategorie ohne ihre Autorisierung vom Betreiber des Portals aus erfolgt sei, ließ das Gericht nicht gelten. Als "Geschäftsbesorger" habe der Portalbetreiber im Auftrag der Beklagten gehandelt. Die müsse sich deshalb dessen Fehler zurechnen lassen. 

Die vom Gericht vorgenommene Herabsetzung des Aufwendungsersatzes auf die Hälfte des ursprünglich geforderten Betrags basiert auf dem Umstand, dass der Kläger zunächst zwei Verstöße der Beklagten geahndet haben wollte, dann aber eine Klage davon zurückgezogen habe. Da der ursprüngliche Betrag für zwei Verstöße galt, habe das Gericht von seinem Recht auf Schätzungsermessen Gebrauch gemacht und den Aufwendungsersatz anteilmäßig gekürzt. 

LG Koblenz, Urteil vom 17.12.2013, Az. 4 HK O 86/13


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