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Haftung für ausländische Herstellerangaben

Haftung des Händlers für ausländische Herstellerangaben


Haftung für ausländische Herstellerangaben

Wenn ein Händler preiswerte Ersatz-Akkus für Notebooks anbietet, darf er nicht einfach die Kapazitätsangaben auf den Gehäusen oder Verpackungen bewerben. Das Landgericht Berlin entschied 2011, dass ein Händler bei diesen Geräten eine proaktive Prüfpflicht hat. Er muss feststellen, welche Ist-Kapazität die angebotenen Akkus aufweisen. Denn jedem Fachkundigen ist bekannt, dass bei preiswerten Akkus die Ist-Kapazität oft deutlich unter den Herstellerangaben liegt. Daher wecken sie falsche Vorstellungen zur Akku-Leistung bei den potentiellen Kunden.

Der beklagte Händler hatte die Herstellerangaben zur Kapazität seiner Akkus unverändert übernommen. In Auktionen stellte er diese Angaben sogar besonders heraus. Per einstweiliger Verfügung wehrte sich ein Mitbewerber dagegen. Denn es ist gängige Praxis chinesischer Hersteller, auf den Akkus überhöhte Angaben zur Kapazität zu machen. Durch Ausbau der Zellen oder messen lässt sich die tatsächliche Ist-Kapazität recht einfach ermitteln.

Der Händler wollte vor Gericht die einstweilige Verfügung aufheben lassen. Er berief sich auf eine einschlägige DIN-Norm. Nach ihr seien Kapazitätsunterschiede von bis zu 30 Prozent zulässig. Das Gericht hatte Unterschiede zwischen Nenn- und Ist-Kapazität von bis zu 27 Prozent festgestellt, für Akkus die der Händler angeboten hatte. Der Händler argumentierte außerdem, er sei nicht verpflichtet die Herstellerangaben zu prüfen. Er habe nie wissentlich Akkus mit abweichender Kapazität verkauft. Bei den Kunden konnte er keine Irreführung kennen. Ihnen komme es auf Kompatibilität an. Die oftmals niedrigere Kapazität der Akkus sei demgegenüber nachrangig und auch allgemein bekannt. Dazu verwies der Händler auf einen einschlägigen Fachartikel.

Mit seinen Argumenten scheiterte der Händler vollständig. Das Gericht sah in der Verwendung der Herstellerangaben eine objektiv unwahre Angabe. Sie ist zur Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geeignet. Der Bezug auf die DIN-Norm war außerdem unzutreffend. Denn die Norm sieht eine so hohe Abweichung nur bei extremen Umgebungsbedingungen vor. Wegen der Sachkenntnis des Händlers bewertete das Gericht dieses falsche Argument als Hinweis, dass er zu weiteren Verstößen bereit ist. Die Unterlassungserklärung ist daher nötig, um neue Verletzungen des Wettbewerbsrechts zu verhindern. Das Gericht wurde sogar noch deutlicher. Selbst wenn die von ihm dargelegte Prüfungspflicht nicht zutreffend sei, habe die Unterlassung angesichts des Verhaltens des Handlers ihre Berechtigung.

Der Verweis auf den Fachartikel hatte vor Gericht keinen Bestand. Denn der Artikel schildert die Kapazitätsabweichung bei Nicht-Marken-Akkus als ein Problem, das vielen Kunden nicht bewusst ist. Außerdem hat der Händler eine Prüfpflicht bei den Akkus. Denn als Fachmann kennt er die Besonderheiten des Marktes und die daraus resultierenden Abweichungen von Nenn- und Ist-Kapazität. Es gehört zu seiner Lauterkeit als Händler, diese Verletzung der Interessen seiner Käufer zu begrenzen. Das muss er im Rahmen des Möglichen tun, er darf es nicht einfach unterlassen. Sonst verstößt er gegen das Wettbewerbsrecht. Da die tatsächliche Kapazität vergleichsweise einfach zu ermitteln ist, ist eine Prüfung zumutbar. Das Gericht ließ in seiner Entscheidung offen, ob die Prüfpflicht schon durch Stichproben erfüllt werden kann. Die einstweilige Verfügung hatte somit Bestand und der Händler musste die weiteren Verfahrenskosten tragen.

Landgericht Berlin, Urteil vom 12.01.2011, Az.: 97 O 178/10.


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