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Haftung für "Affiliates"

Affiliate ist kein Erfüllungsgehilfe des Merchants


Haftung für "Affiliates"

Eine Haftung des Unterlassungsschuldners für das Verhalten von beauftragten Werbepartnern kommt in Betracht, wenn er nach Abgabe einer Unterlassungserklärung neue und gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßende Anzeigenaufträge erteilt. Den Unterlassungsschuldner trifft auch die Pflicht, jeden drohenden Verletzungsfall nach Kräften abzuwenden und in angemessenem und zumutbarem Umfang auf außenstehende Dritte einzuwirken.

Eine Vertragsstrafe war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 eine Unterlassungserklärung abgegeben, die sich auf das Anbieten von Kleidungsstücken mit einer bestimmten Kennzeichnung bezog. Die Klägerin machte im Jahr 2009 die Zahlung einer Vertragsstrafe gegen den Beklagten geltend. Zwei Tage nach Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Beklagten war auf der Seite eines Werbepartners des Beklagten ein (einzelnes) Werbefoto mit einer Abbildung des inkriminierten T-Shirts abrufbar. Der Beklagte hatte kurz vor der Abgabe der Unterlassungserklärung seine Werbepartner per E-Mail darüber informiert, dass das Motiv aus urheberrechtlichen Gründen nicht mehr verwendet werden darf und sie aufgefordert, die Verwendung des T-Shirts zu unterlassen und alle damit im Zusammenhang stehenden Daten zu löschen.

Das Oberlandesgericht Köln ging zunächst davon aus, dass die Betreiber der Partnerseiten im vorliegenden Zusammenhang lediglich als Beauftragte des Beklagten anzusehen waren und der Beklagte für deren Verhalten nicht wie für eigenes Verhalten einzustehen hatte. Eine Haftung des Beklagten für das Verhalten der Betreiber als Erfüllungsgehilfen wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der Beklagte nach Abgabe der Unterlassungserklärung neue Aufträge erteilt hätte. Die Beibehaltung der zu unterlassenden Werbung führte nicht dazu, dass der Beklagte für das Verhalten der Betreiber wie für eigenes Verhalten einzustehen gehabt hätte. Die Bilddatei mit dem Werbefoto wurde von den Werbepartnern nach den insoweit unstrittigen Behauptungen des Beklagten bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung heruntergeladen. Er hatte sie nach Abschluss des Unterlassungsvertrages nicht mehr aktiv an seine Werbepartner weitergegeben. Eine Haftung aus diesem Grund kann daher nicht in Betracht.

Einen Unterlassungsschuldner trifft allerdings auch die Pflicht, jeden drohenden Verletzungsfall nach Kräften abzuwenden. Er hat in diesem Zusammenhang in einem angemessenen und zumutbaren Umfang auf außenstehende Dritte einzuwirken. Dies wäre dem Beklagten prinzipiell möglich gewesen; er hatte seine Werbepartner per E-Mail vor Abgabe der Unterlassungserklärung auch bereits entsprechend informiert. Die Unterlassungserklärung bezog sich nach ihrem Inhalt nur auf Verstöße, die nach Abgabe der Erklärung begangen wurden. Das Oberlandesgericht Köln nahm an, dass der Beklagte den Verstoß nicht hätte verhindern können. Eine Information der Werbepartner per Brief hätte diese unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten nicht vor dem Tag erreicht, an dem das T-Shirt noch auf der Partnerseite abrufbar gewesen war. Es konnte aber nicht erwartet werden, dass die Werbepartner des Beklagten seine Aufforderung noch am selben Tag umgesetzt hätten. Die Erfolgskausalität der Verletzung von Handlungspflichten kann immer nur hypothetisch beurteilt werden, sodass es aus der Sicht des Oberlandesgerichts Köln gerade nicht darauf ankam, dass der Schuldner eines Unterlassungsvertrages im Regelfall beweisen muss, dass er einen nachfolgenden Verstoß nicht schuldhaft begangen hat.

Abschließend wies das Oberlandesgericht Köln noch darauf hin, dass sich die Inanspruchnahme des Schuldners aus einer Unterlassungsverpflichtung als rechtsmissbräuchlich darstellen kann, wenn diese wie hier über einen längeren Zeitraum nicht erfolgte.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung der Klägerin zurück.

OLG Köln, Urteil vom 12.02.2010, Az. 6 U 169/09


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