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Haftung bei Facebook für urheberrechtswidrigen Eintrag eines Dritten


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Die sogenannten Social Medias werden immer beliebter. Viele junge aber auch ältere Menschen können kaum einen Tag ihrer Zeit verbringen, ohne nicht mindestens in einem der sozialen Netzwerke Freunde und Bekannte im virtuellen Raum zu treffen und sich mit ihnen auszutauschen. Zum regen Meinungsaustausch gehört auch das so genannte 'Posten' von Bildern. Unter dem 'Posten' versteht man im virtuellen Raum des Social Media und auch auf Homepages das Einstellen von Fotos. Solche Fotos unterliegen aber in der Regel einem Urheberrecht. Außerdem hat jede Person ein Recht am eigenen Bild - das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben. Und mit diesen beiden Aspekten des Urheberrechts und dem Recht am eigenen Bild beginnen die Probleme, die auch zu dem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart geführt haben. Bilder sollte man nie ohne Einverständnis des Urhebers und der abgebildeten Personen verwenden - das gilt für Presseerzeugnisse und für das weltweite Netz erst recht. Nur wenn es sich bei Fotos um vom Urheber freigegebene und von den abgebildeten Personen genehmigte Bilder handelt, kann man diese unbedenklich verwenden.

Der Fall, der der Entscheidung des Landgericht Stuttgart zugrunde lag, spielte im Bereich von Facebook. Facebook ist eine soziale Plattform, auf der sich jeder Teilnehmer privat oder geschäftlich anmelden darf. Doch wie in der realen Welt müssen Recht und Gesetz beachtet werden. Die Plattform Facebook ermöglicht es den Nutzern Profile zu erstellen, mit denen sie mit anderen Nutzern kommunizieren können. Freundschaften mit anderen Nutzern zu schließen und sich selbst perfekt darstellen sowie Meinungen äußern ist der Hauptinhalt dieses Angebots. Facebook wurde von amerikanischen Studenten als Austauschplattform für Studenten weltweit entwickelt. Heute ist es ein Milliardengeschäft mit Werbeeinnahmen. Denn jeder Nutzer wird anhand seiner Vorlieben mit Werbungen versorgt. Geschäftliche Profile ihrerseits verwenden Facebook ebenfalls als Werbeplattform.

Über die geschäftlichen Profile hinaus haben sich so genannte Fan-Seite entwickelt. Dort können Freunde oder Besucher des Profilinhabers Kommentare und Bilder 'posten'. Und an dieser Stelle wird es für den Inhaber der Fan-Seite gefährlich. Das Landgericht Stuttgart sieht den Inhaber einer Fan-Seite in der Pflicht, Bilder, die das Urheberrecht verletzen, zeitnah bzw. sofort von der Seite zu entfernen. Im konkreten Fall hatte ein Fan der Unternehmensseite ein Bild als Nutzerbeitrag auf der Facebook-Seite des Unternehmers eingestellt. Dieses Bild hatte er ohne Erlaubnis des Urhebers verwendet. Von dieser fehlenden Erlaubnis wusste der Betreiber der Unternehmensseite von Facebook. Da eine Unternehmensseite weltweit für alle Fans einsehbar ist - und oft auch aufgrund des öffentlichen Profils für einen weiteren Personenkreis einsehbar ist - war dieses Bild unerlaubt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das Landgericht gab dem Kläger Recht. Der beklagte Inhaber der Facebook-Seite musste das Bild entfernen, Auskunft über die Umstände des Einstellens des Fotos geben und auch einen Schadensersatz zahlen. Ein angemessenes Schmerzensgeld wurde vom Kläger nicht verlangt. Doch auch dies steht in den Fällen der Urheberrechtsverletzung zur Diskussion. Der Schadensersatz beläuft sich in den Klagefällen der Verletzung des Urheberrechs auf die Höhe der entstandenen Kosten. Das sind in der Regel die Abmahnkosten sowie die Gerichts- und die Anwaltskosten für den Rechtsstreit.

Obsiegt ein Kläger wie in der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, dann kann er in der Regel auch eine zukünftige Unterlassung verlangen. Diesem Begehren auf zukünftige Unterlassung wird dann im Urteilstenor bei Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld bzw. mit Ordnungshaft Nachdruck verholfen.

Damit steht im Gerichtsbezirk des Landgerichts Stuttgart fest, dass der Inhaber einer Fanseite auf der Plattform Facebook verpflichtet ist, jede Urheberrechtsverletzung eines Fans, dem er die Benutzung der Seite für das 'Posten' von Bildern oder Texten gestattet, sofort zu beenden. Dies gilt im entschiedenen Fall aber nur, wenn der Inhaber der Fanpage von der Verletzung positiv wusste. Wie das Landgericht Stuttgart entschieden hätte, wenn der Inhaber der Fanpage weder positive Kenntnis noch die Möglichkeit zur Kenntnis gehabt hätte, kann nur vermutet werden. Auch bleiben weitere Entscheidungen zu dieser Thematik abzuwarten. Letztendlich wird es dem BGH überlassen bleiben, einen endgültigen Rechtsspruch zu finden. Für eine Entscheidung des obersten Zivil-Senates am BGH bedarf es aber erst einmal eines Rechtsstreites, der auch durch alle Instanzen ausgetragen wird. Angesichts der Tatsache, dass im Bereich des Social Media die Entwicklungen Tag für Tag rasant weitergehen und dieses Thema auf Dauer auch einer gewissen Rechtssicherheit für alle Beteiligten bedarf, wird es nicht mehr lange dauern und ein entsprechender Fall wird beim BGH in Karlsruhe zur Entscheidung vorliegen. Nicht zu vergessen ist in der gesamten Problematik, dass Facebook und die damit verbundene Gefahr der Rechteverletzung nicht vor einer Ländergrenze Halt machen. Der EUGH und andere internationale Gerichte und Schiedsgerichte werden ebenfalls schon bald in ähnlichen Fällen wie das Landgericht Stuttgart zu entscheiden haben.

LG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2012, Az. 17 O 303/12


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