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GWE - Entfernung unerwünschter Kontaktdaten

OLG Hamm, 9 W 66/13


GWE - Entfernung unerwünschter Kontaktdaten

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Beschluss vom 08.11.2013 unter dem Aktenzeichen 9 W 66/13 entschieden, dass der Streitwert für die Entfernung eines unerwünschten Eintrags unter “gewerbeauskunft-zentrale.de” nicht höher als 4000 Euro liegen kann.

Damit gab das OLG der Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts (LG) Bochum statt uns setzte den Streitwert auf 4000 Euro fest.

Geklagt hatte ein Elektrofachunternehmen gegen die Betreiberin des Registers „Gewerbeauskunft-Zentrale.de”, in dem sich Firmen registrieren können. 

Dafür verwendet die Beklagte Vordrucke. Einen solchen Vordruck sandte die Mutter des Klägers ausgefüllt an die Beklagte, weil sie irrtümlich eine amtliche Abfrage dahinter vermutete.

Nachdem dieser Irrtum bemerkt wurde, kündigte die Klägerin den Vertrag. Dennoch erschienen die Daten der Klägerin in dem Register der Beklagten.

Obendrein sandte die Beklagte der Klägerin eine Rechnung und danach diverse Mahnschreiben.

Die Klägerin forderte die Beklagte vergeblich zur Löschung ihrer Daten auf und erhob danach Klage, mit der sie die Unterlassung begehrte.

Das LG gab der Klage durch Versäumnisurteil statt und setzte den Streitwert auf 8000 Euro fest.

Gegen diesen Beschluss erhob die Beklagte Beschwerde, da das LG den Streitwert zu hoch angesetzt habe. Sie verweist auf ähnliche Verfahren, in denen der Streitwert geringer bemessen wurde.

Das LG half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem OLG zur Entscheidung vor.

Das OLG gab der Beklagten insoweit Recht, als es den Streitwert als zu hoch bemessen ansah. Denn der Streitwert für Ansprüche, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, sei gemäß § 48 GKG (Gerichtskostengesetz) im Einzelfall zu ermitteln, wobei alle Umstände, vor allem Bedeutung und Umfang der Sache, einbezogen werden müssten. Bei Unterlassungsklagen sei insbesondere das Unterlassungsinteresse und damit die zu besorgende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Der Streitwert von 8000 Euro sei demnach zu hoch, es genüge die Hälfte.

Zwar sei die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten belästigt worden, auch stelle das Verhalten der Beklagten eine Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und möglicherweise auch des Rechts am Gewerbebetrieb dar, die auch schwerer wiege als lediglich die Zusendung von Werbeschreiben. Denn der Adressat eines Mahnschreibens müsse weitere Schritte befürchten und könne diese Schreiben nicht einfach entsorgen.

Auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ein Interesse an der Außendarstellung habe, wenn auch nicht auf der Homepage der Beklagten.

Doch diese habe lediglich die Daten veröffentlicht. Soweit die Klägerin darauf verweist, nicht als ein leichtgläubiges Opfer der Beklagten dastehen zu wollen, habe sie jedenfalls keine Einzelheiten darüber vorgetragen, ob und in welchem Umfang hierdurch ihr Geschäftsbetrieb geschädigt wurde. 

Bei der Bemessung des Streitwerts falle auch die Hartnäckigkeit der Beklagten in das Gewicht, trotz Kündigung und Widerruf Rechnungen und Mahnungen zu verschicken und die Daten der Klägerin nicht zu löschen.

Nach alldem sei ein Streitwert von 4000 Euro angemessen.

Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 08.11.2013, Aktenzeichen 9 W 66/13


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