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Grundpreisangaben in Artikelübersicht

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2014, Az. 38 O 70/14


Grundpreisangaben in Artikelübersicht

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 15.08.14 unter dem Az. 38 O 70/14 entschieden, dass in einer Artikelübersicht eines Internetshops für Hygieneartikel die Grundpreisangaben nicht zwingend erforderlich seien, wenn keine einzelnen Preise genannt sind.
Im vorliegenden Fall sei in der Übersicht nur die Angabe “T Händedesinfektion Desinfektion ver. Größen” und “Preis von: EUR 1,60″ enthalten. Der Preis sei nicht bestimmten Artikeln zugeordnet. Wenn für einzelne Artikel kein Preis angegeben sei, müsse auch keine Grundpreisangabe vorhanden sein.

Der Kläger ist ein Verein, der sich für die Förderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der deutschen Online-Selbstständigen einsetzt.
Er mahnt gewerbliche Anbieter wegen wettbewerbsrechtlichen Verstößen ab.
Die Beklagte vertreibt im Internet Mittel zur Hand-Desinfektion in verschiedenen Fertigpackungen.
Der Kläger beanstandet, dass in den Artikelübersichten der Grundpreis fehle. Er werde nicht zugleich mit dem Endpreis angezeigt. Diese Preisauszeichnung sei daher nicht ausreichend. Neben den Ein-Liter-Gebinden biete die Beklagte zudem auch andere Größen an, für die ebenfalls die Angabe des Grundpreises fehle.
Es wurde daher der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die folgenden Inhalt haben sollte. Dem Beklagten solle aufgegeben werden, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr mit dem Endverbraucher Hygieneartikel anzubieten, etwa wenn diese ein Volumen von 10 ml erreichen, ohne dass dazu der Grundpreis und der Endpreis klar erkennbar seien.
Außerdem soll es der Beklagte unterlassen, Angebote für Hygieneartikel zu veröffentlichen, ohne dem Kunden mitzuteilen, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert werde und ob dieser den Text in bestimmter Art und Weise dem Kunden zugänglich mache.

Das LG Düsseldorf lehnte den Antrag des Klägers ab.
Es könne offen bleiben, ob der Beklagte im Sinne des § 8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) rechtsmissbräuchlich handele und die Voraussetzungen für einen begründeten Unterlassungsanspruch erfülle.
Die vom Kläger gestellten Ansprüche seien jedenfalls unbegründet.

Im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen den § 4 UWG i.V.m. § 2 Preisangabenverordnung (PangV) sei zu beachten, dass die vom Kläger geforderte Grundpreisangabe „in unmittelbarer Nähe” zu der Preisangabe nach Artikel 3 der UGP-Richtlinie seit dem 12.06.13 nicht mehr gefordert werden könne und auch ein Verstoß dagegen nicht mehr als geschäftlich unlauter bezeichnet werden könne. Das Gericht erwähnt in diesem Zusammenhang den Kommentar Köhler/Bornkamm Rdn. 3 zu § 2 Preisangabenverordnung.

Soweit das Fehlen jedweder Grundpreisangabe bemängelt wird, sei dies nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zu dokumentieren. In dieser sei keine Artikelpreisangabe enthalten, welche durch einen Grundpreis ergänzt werden könne. Der fragliche Artikel werde in "verschiedenen Größen" angeboten - „Preis von: EUR 1,60″. Welcher Artikel jedoch für 1,60 Euro erhältlich ist, bliebe dabei offen. Es müsse zunächst eine Größe ausgewählt werden, damit eine Preisangabe eingeblendet wird.
Auszuschließen sei, dass alle Artikel für 1,60 Euro gekauft werden können.
Die einen Rechtsverstoß dokumentierende Darstellung sei nicht aufzuzeigen geeignet, welche Verhaltensweisen zu unterlassen seien.
Auch der weitergehende Antrag sei zu unbestimmt.
Daher seien die Verfügungsansprüche nicht in ausreichender Weise dargelegt worden. Es müssen daher über die Eilbedürftigkeit keine weiteren Erörterungen getroffen werden.

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2014, Az. 38 O 70/14


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