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Grenzen der Verwertungsrechte an der Marke "Olympia"

LG Kiel, Urteil vom 21. Juni 2012, Az. 15 O 158/11


Grenzen der Verwertungsrechte an der Marke "Olympia"

Die Vereinnahmung des Begriffs „Olympia“ für Werbung verstößt nicht gegen § 3 Olympiaschutzgesetz. Das Landgericht Kiel hatte einem mittelständischen Vertriebsunternehmen Recht gegen, das anlässlich der Olympischen Spiele im Sommer 2012 Kontaktlinsen mit „Olympischen Preisen“ und „Olympia Rabatt“ bewarb.

Kläger ist der Olympische Deutsche Sportbund (DOSB), der die Meinung vertritt, die Vereinnahmung des Begriffs „Olympia“ sei nicht rechtmäßig, da die Beklagte kein Sponsor der Olympischen Spiele sei und somit für die Verwendung dieses Begriffs zu zahlen habe. Ihren Anspruch stützt die Klägerin auf das „Gesetz zum Schutz der olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“. Ihren Unterlassungsanspruch führt sie auf §§ 3 und 5 in Verbindung mit §§ 683 und 670 BGB entsprechend der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag zurück. Sie konnte die Richter jedoch nicht überzeugen, die sich auf die Seite der Beklagten stellen.

Ihrer Meinung nach besteht hinsichtlich der angegriffenen Werbung für Kontaktlinsen mit „Olympischen Preisen“ und „Olympia Rabatt“ keine Verwechslungsgefahr. Sie kommen zu dem Schluss, dass die Beklagte die Wertschätzung, die den Olympischen Spielen weltweit entgegengebracht wird, nicht in unlauterer Art und Weise ausnutzt. Die Begriffe „Olympia“ und „Olympisch“ in Verbindung mit den Worten „Rabatt“ und „Preise“ vermittelt den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich, dass der Händler für seine Kunden anlässlich der Olympischen Spiele besonders günstige Angebote bereithält. Die angesprochenen Verkehrskreise setzen die Olympischen Spiele auch nicht in Verbindung mit einem bestimmten Qualitätsversprechen, sondern sehen diese lediglich als mediales und sportliches Großereignis an. Eine Verwechslungsgefahr und Übertragung von Gütevorstellungen von den Olympischen Spielen auf die Werbung der Beklagten sind alleine aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtung und beworbenen Produkte nicht möglich. Die Olympischen Spiele vermitteln dem Verbraucher nicht grundsätzlich ein bestimmtes auf die angegriffene Werbung übertragbares Qualitätsversprechen. Nicht jede Assoziation oder Erinnerung an die Olympischen Spiele ist dazu geeignet, bei den Verbrauchern eine Verwechslungsgefahr oder den Gedanken an einen Sponsorenvertrag zu wecken. Der Rahmen, in dem ein großangelegter Sponsorenvertrag von Konzernen abgewickelt wird, unterscheidet sich maßgeblich von der Internet-Werbeanzeige eines mittelständischen Unternehmens.

Die Beklagte nutzt lediglich ein zeitgeschichtliches und aktuelles Ereignis aus, um die erhöhte Aufmerksamkeit ihrer Kunden zu erlangen. Daher kommt ein genereller Schutz der streitgegenständlichen Begriffe nicht für jede Art der werblichen Verwendung in Frage. Eine Verletzungshandlung gemäß § 3 OlympSchG kann das Gericht nicht erkennen, da die Beklagte für die Feststellung einer derartigen Rechtsverletzung die an sich geschützten Begriffe auch im Geschäftsverkehr in ihren Geschäftspapieren nutzen muss, die der „wechselseitigen Kommunikation zwischen Kunden und Unternehmen“ dient. Werbeanzeigen werden jedoch nicht verwendet, um einen aktiven Kundenkontakt herzustellen. Die Kollegen des LG Nürnberg-Fürth vertreten eine ähnliche Ansicht (3 O 10482/11). Sie geben einem Autohändler Recht, der seine Angebote zu den Olympischen Spielen 2008 beworben hatte. Gemäß dem Markenrecht reicht es nicht aus, dass einer Werbung durch die Verwendung eines bekannten Begriffs und bloße Assoziation der Zielgruppe erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt wird. Die Richter stellen auf einen durchschnittlich gut informierten Verbraucher ab, dem der Unterschied zwischen tatsächlichen Sponsoren und einer allgemeinen Werbeanzeige bekannt ist.

Allerdings dürfen sich Händler nicht grundsätzlich auf diese Rechtsprechung verlassen, denn diverse Gerichte sind zu gegenteiligen Urteilen gelangt. Die Rechtsprechung ist demzufolge nicht abschließend. Das OLG Schleswig (Az. 6 U 31/12) kippte die Entscheidung des LG Kiels und stufte die angegriffene Werbung als Blickfangwerbung ein, die in Verbindung mit der Preisnennung (Olympia Rabatt 10 €) einen Imagetransfer darstellt und den Eindruck erweckt, die Beklagte biete ihre Produkte zu Spitzenpreisen an. Daher nutze die Beklagte die Wertschätzung der Olympischen Spiele in unzulässiger Weise aus. Die Revision zum BGH (I ZR 131/13) wurde zugelassen, da die Anwendung des OlympSchG hinsichtlich der Werbung mit den streitgegenständlichen Begriffen grundsätzliche Fragen aufwirft. Eine ähnliche Urteilsbegründung lieferte zudem das OLG Düsseldorf (I 20 U 109/12).

Der Klägerin steht mangels Rechtsverletzung kein Anspruch auf Unterlassung und Erstattung ihrer Anwalts- und Abmahnkosten gegen die Beklagte zu.

LG Kiel, Urteil vom 21. Juni 2012, Az. 15 O 158/11


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