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Grenzen der vergleichenden Werbung

OLG Köln, Urteil vom 25.07.2014, Aktenzeichen 6 U 47/14


Grenzen der vergleichenden Werbung

Das Oberlandesgericht Köln hat am 25.07.2014 ein Urteil in einem unter dem Aktenzeichen 6 U 47/14 geführten Berufungsverfahren verkündet und sich ausführlich mit den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an „zutreffende“, „unrichtige“ oder „irreführende“ Werbeaussagen auseinandergesetzt. Gegenstand des Rechtsstreites waren Werbeaussagen in einem Werbefilm der Antragsgegnerin und in einem Werbeprospekt, den diese auf einer Messe an Fachbesucher verteilen ließ. Es ging dabei um die Saugleistung von kabellosen Staubsaugern, die sowohl von der Antragstellerin als auch von der Antragsgegnerin auf den Markt gebracht werden. Die Aussagen, die die Antragstellerin als deutsche Vertriebsfirma eines schwedischen Konzerns beanstandet, hatte die Antragsgegnerin als Teil einer französischen Unternehmensgruppe im Rahmen ihrer Werbetätigkeit getroffen.
Die Antragsgegnerin hatte über „YouTube“ und andere frequentierte Verbreitungsmedien im Internet einen Werbefilm ausgestrahlt, der teilweise mit „Olympiade der kabellosen Staubsauger“ betitelt wurde. In dem Film ist ein Leistungstest verschiedener kabelloser Staubsaugermodelle zu beobachten, an dem auch ein Modell der Antragsgegnerin und ein von der Antragstellerin auf den Markt gebrachter Staubsauger zu sehen sind. Es geht um Tests, wieviel Saugleistung einzelne Geräte unter besonderen Umständen erbringen können. Die Antragstellerin erklärte im Film, dass die Tests „unter gerichtlicher Aufsicht“ durchgeführt worden wären. Erkennbar ist, dass ein Gerichtsvollzieher aus Frankreich anwesend war. Darüber hinaus beanstandete die Antragstellerin, dass im Film nach Ablauf der Tests erklärt wurde, dass das Modell des französischen Unternehmens über die beste Saugleistung verfüge. Zusätzlich war der Antragstellerin ein Werbeprospekt der Antragsgegnerin bekannt geworden, in dem ebenfalls davon die Rede war, dass das von der Antragsgegnerin vertriebene Staubsauger-Modell über „die beste Reinigungsleistung“ verfüge. Diesmal konnte sich die Aussage nicht auf einen vorangegangenen Test beziehen.

Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf §§ 3 und 5 UWG wettbewerbsrechtlich abmahnen. Die Antragsgegnerin widersprach der Abmahnung und vertrat die Ansicht, dass die von ihr gebrauchten Werbeaussagen weder unzutreffend noch dazu geeignet wären, einen Irrtum bei den Adressaten auszulösen, der die Kaufentscheidung beeinflusst. Die Antragstellerin beantragte bei dem Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Amtsrichter auch tatsächlich aussprachen. Im Hauptsacheverfahren blieb die Entscheidung zugunsten der Antragstellerin bestehen. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Antragsgegnerin Berufung ein. Die Berufung wurde durch das Oberlandesgericht Köln in der Sache abgewiesen.

Die Richter des auch auf Wettbewerbsrecht spezialisierten 6.Senats am Oberlandesgericht Köln stellten klar, dass die Durchführung einer vergleichenden Werbung durch die Gegenüberstellung verschiedener Gerätemodelle unterschiedlicher Hersteller unter bestimmten Arbeitsbedingungen nicht grundsätzlich irreführend oder unlauter ist. Das gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln auch dann, wenn nicht alle positiven und negativen Aspekte der Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Gerätes Erwähnung finden. Wichtig ist, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen. Das ist bei der Aussage „unter gerichtlicher Aufsicht“ jedenfalls nicht der Fall, wenn kein Richter sondern lediglich ein Gerichtsvollzieher den Test beobachtet hat. Die unterschiedlichen Funktionen beider Amtsträger lassen eine andere Wertung nicht zu.

Die Erklärung, dass das eigene Gerät über „die beste Saug- oder Reinigungsleistung“ verfügt, könnte ihrem Wortlaut nach als Vortäuschen einer nicht nachgewiesenen Spitzenstellung bewertet werden und damit zu den unlauteren Werbemaßnahmen gehören. Im Werbefilm wird diese Aussage getroffen, nachdem das beworbene Gerät die Tests tatsächlich als Primus in Sachen Saugleistung absolviert hatte. Die Richter meinten deshalb, dass in diesem Fall kein unlauterer Wettbewerb vorliege, weil durchschnittlich konzentrierte und interessierte Adressaten die Aussage auf das Testergebnis und nicht auf eine allgemeine Spitzenstellung beziehen würden. Ist die wortgleiche Aussage in einer Werbebroschüre enthalten, die nicht auf einen Test hinweist, ist das für das Oberlandesgericht Köln Anlass zu einer anderen Bewertung. Hier liegt die Behauptung einer Spitzenstellung vor, die nicht durch Tatsachen gestützt wird. Deshalb ist diese Aussage als wettbewerbswidrig zu bewerten. Ein Hinweis auf den Vergleich durch Fußnote mit „Sternchenhinweis“ reicht dabei nach Ansicht der Richter nicht aus, um die Missbräuchlichkeit aufzuheben.

OLG Köln, Urteil vom 25.07.2014, Aktenzeichen 6 U 47/14


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