Gratiszugaben und in die Angabe des Grundpreises
Die Beklagte ist Inhaberin einer Kette von Lebensmittelgeschäften. Sie bewarb im Frühjahr 2011 eine Sonderaktion betreffend Getränkekisten mit zwölf 1-Liter-Flaschen. Die Kunden konnten sich nach eigener Wahl eine Getränkekiste zu zwölf Flaschen mit verschiedenen Marken zusammenstellen. Mit dem Kauf eines Getränkekastens erhielten sie zwei Flaschen gratis. Der Grundpreis pro Liter gab die Beklagte mit “0,57“ an, jedoch auf der Grundlage von 14 Flaschen anstatt der üblichen 12 Flaschen pro Getränkekasten. Die Beklagte hatte die zwei Liter der beiden Gratis-Flaschen mit in den Grundpreis eingerechnet. Klägerin ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die in der Werbeaktion einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sieht. Außerdem sieht sie in der Preisangabe der Beklagten eine Irreführung der Kundschaft und beantragt, der Beklagten „unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für den Verkauf einer Kiste Limonade unter Angabe eines Preises und einer Grundpreisangabe mit dem Zusatz entsprechender Gratis-Flaschen zu werben und hierbei einen Grundpreis anzugeben, der sich aus der Gesamtmenge einschließlich der beigefügten Gratis-Flaschen errechnet.“
Die erste Instanz (LG Köln, Entscheidung 20.07.2011, Az. 84 O 91/11) hat dem Klageantrag stattgegeben, woraufhin die Beklagte in Berufung gegangen ist. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Vorbringen auf die konkrete Verletzungsform reduziert. Das Berufungsgericht (OLG Köln, Entscheidung 29.06.2012, Az. 6 U 174/11) hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat beantragt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückzuweisen, während die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebte. Das Berufungsgericht stellt fest, die von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsaufforderung ist unbegründet. Das Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, dass die Werbung der Beklagten nicht gegen die Preisangabenrichtlinie und das geltend gemachte Irreführungsverbot der Verbraucher verstößt. Die beanstandete Werbung wird den an die Angabe des Grundpreises zu stellenden Anforderungen gerecht. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in den Grundpreis 14 Flaschen anstatt 12 eingerechnet hat. Der an Preisvergleichen interessierte Verbraucher erkennt, dass sich das Werbeangebot der Beklagten auf 14 Flaschen mit jeweils einem Liter Inhalt bezieht und ist in der Lage, selbständig zu errechnen, dass sich der angegebene Grundpreis von “0,57“ auf 14 Flaschen und nicht auf die üblichen 12 Flaschen pro Getränkekasten bezieht. Einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot kann das Gericht zudem nicht erkennen, da die Verbraucher für die beiden “Gratis-Flaschen“ keine zusätzlichen Kosten tragen müssen.
Einer revisionsrechtlichen Nachprüfung hält diese Beurteilung stand, da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt, dass die beanstandete Werbung gegen keine der von der Klägerin vorgebrachten Richtlinien, Verordnungen und Verbote verstößt. In dieser Instanz hat die Klägerin auf die Vorschrift des § 5a Abs. 4 UWG abgestellt, nach deren Bestimmung EU-Verordnungen oder nationale Rechtsvorschriften betreffend die Regelung kommerzieller Kommunikation einschließlich Marketing und Werbung umzusetzen sind. Entsprechend ihrem Vorbringen sieht die Klägerin die Beklagte in der Pflicht, ihren Verbrauchern vollständige und sachlich zutreffende Preisinformation zu gewährleisten. Durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten hat ein Verkäufer, der Endverbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen nach Volumen anbietet, die Stellung der Verbraucher gegen Handel und Gewerbe zu stärken und sich der Preiswahrheit und –klarheit verpflichtet zu fühlen. Die entsprechende Vorschrift sieht eine doppelte Preisangabe vor, die Angabe des Endpreises und des Grundpreises. Dadurch sollen den Verbrauchern bessere Preisvergleichsmöglichkeiten gegeben werden.
Dennoch sieht das Berufungsgericht keinen Verstoß gegen diese Preisvorschriften, es folgt der Eingabe der Beklagten, eine Vereinfachung von Preisvergleichen mit anderen Angeboten von Erfrischungsgetränken könne nur mit Einbeziehung der Gratis-Flaschen bei der Berechnung des Grundpreises erreicht werden. Die Eingabe der Klägerin sieht das Berufungsgericht als nicht geeignet an, einen vereinfachten Preisvergleich zu erreichen. Der sich ohne Berücksichtigung der Gratis-Flaschen ergebende Grundpreis pro Liter sei für einen realistischen und praktikablen Preisvergleich untauglich. Die Klägerin wendet mit ihrer Revision ein, der Kunde müsse mit Einbeziehung der Gratis-Flaschen in den Grundpreis von einem niedrigeren Grundpreis pro Liter Erfrischungsgetränk ausgehen. Die Revisionsinstanz sieht jedoch die Verbraucher in dieser Hinsicht in der Pflicht und beurteilt sie als interessierte, informierte, verständige und adäquat aufmerksame Kunden, die durchaus in der Lage sind, den Grundpreis pro Liter selbst zu errechnen. Die Klägerin stellt in ihrer Revision darauf ab, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Bedeutung des Wortes “GRATIS“ in den Werbeanzeigen der Beklagten unberücksichtigt gelassen. Gut informierte Verbraucher sind durchaus in der Lage, die kurzfristige Werbeaktion mit den Gratis-Flaschen richtig einzuschätzen und davon auszugehen, dass die Gratis-Zugabe in den vom Verkäufer angegebenen Grundpreis pro Liter eingerechnet wird.
Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil wird zurückgewiesen, die Kosten sind von der Klägerin zu tragen.
BGH, Urteil vom 31.10.2013, Az. I ZR 139/12