• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Gratis-Abgabe von Brillengläsern

OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2015, Az. I-4 U 137/14


Gratis-Abgabe von Brillengläsern

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 06.08.2015 unter dem Az. I-4 U 137/14 entschieden, dass eine Werbung mit einem "Gratis-Glas" eines Augenoptikers doch zulässig ist. Damit hat das OLG das Urteil der Vorinstanz (LG Dortmund) aufgehoben.
Denn nach Ansicht des OLG liege kein Verstoß gegen § 7 HWG vor, eine Vorschrift, die einem Zuwendungsverbot gleichkommt. Denn bei dem geschenkten Glas des Optikers handele es sich um ein einheitliches Angebot, das als Ganzes zu bezahlen sei. Daher liege auch keine kostenfreie Zuwendung vor. Dass die gesamte Leistung, nämlich die Brille, mit Kosten verbunden sei, sei jedem Verbraucher klar. Das OLG ließ keine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu, weswegen die klagende Wettbewerbszentrale Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt hat.

Der zuständige Senat des OLG hat den vermeintlichen Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 Absatz 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) verneint, weil die Brille mit dem geschenkten Glas ein Gesamtpaket darstellt. Als solches müsse der Kunde das Angebot kaufen und bezahlen. Nur die Angabe „gratis“ oder „geschenkt“ reiche – so das OLG – im vorliegenden Fall nicht, um den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei dem Angebot umd eine kostenfreie Zuwendung.

Des Weiteren hat das Gericht jedoch auch den Tatbestand des Anhanges zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unter Nr. 21 als für diesen Fall nicht zutreffend erachtet. Die genannte Norm verbiete die Werbung für eine Ware oder eine Dienstleistung als kostenlos, gratis, umsonst, geschenkt, usw., wenn der Verbraucher dennoch Kosten dafür entrichten soll. Nach der Ansicht des OLG Hamm kläre die Werbung im vorliegenden Fall die potenziellen Kunden ausreichend darüber auf, dass die gesamte Leistung mit der Brille als Hauptleistung nur gegen Berechnung von Kosten zu haben sei.
In der ersten Instanz (LG Dortmund) sei noch angenommen worden, dass der Verbraucher nicht ersehen könne, dass er das versprochene Gratis-Glas hälftig würde bezahlen sollen. Das LG hielt diesen Umstand nicht für im Einklang mit dem so genannten Blacklist-Tatbestand von Nr. 21 des Anhangs zum UWG (siehe hierzu: LG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014, Az. 25 O 104/14).

Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde indes durch das OLG Hamm nicht zugelassen. Die Klägerin, eine Organisation, die sich mit der Vertretung von Verbraucher- und Wettbewerberinteressen befasst, sah sich daher veranlasst, eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einzulegen. Diese ist nun beim BGH unter dem Az. I ZR 203/15 anhängig. Ziel der Wettbewerbszentrale ist es nun, nach den beiden sich widersprechenden Entscheidungen von LG und OLG Klarheit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu erhalten. Besonders interessant dürfte der Ausgang des Verfahrens im Hinblick auf die Auslegung des Punktes 21 des Anhangs zum § 3 UWG sein. Die Optikerbranche wolle wissen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen
Teile von Waren als gratis, geschenkt, umsonst, etc., beworben werden dürfen, obwohl der Verbraucher für diese Geschenke tatsächlich zahlen soll.

OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2015, Az. I-4 U 137/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland