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GPS-Tracking von Mietwagen

AG München, Urteil vom 15.04.2014, Az. 182 C 21134/13


GPS-Tracking von Mietwagen

Wer ein Auto mietet, tut gut daran sich an die im Mietvertrag festgelegten Vereinbarungen zu halten. Der Mieter sollte zudem darauf bestehen, dass mündliche Nebenabreden ebenfalls schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Kommt es zum Streitfall, zählt letztlich das, was vor Gericht zweifelsfrei belegt werden kann. In einem vor dem Amtsgericht (AG) München am 15. April 2014 (Az. 182 C 21134/13) verhandelten Fall wegen einer unerlaubten Mietwagenfahrt nach Italien, musste sich der Kläger Aufwendungen, welche die Beklagte ihm gegenüber geltend gemacht hatte, zurechnen lassen.

Geklagt hatte der Mieter eines Porsche 997 Turbo Cabrio, der das Auto am 27. April 2013 gemietet hatte und laut Vereinbarung spätestens bis 18:00 Uhr des folgenden Tages zurückbringen sollte. Der Mietpreis für den Porsche inklusive 1.000 Freikilometer betrug 1.300 Euro. Zusätzlich musste der Kläger beim Autoverleih (Beklagte) eine Kaution in Höhe von 5.000 Euro hinterlegen, wovon er nach der Fahrzeugrückgabe lediglich einen geringen Teil zurück erhielt.

Die Rückgabe des Porsche erfolgte zwei Stunden nach der vereinbarten Frist. Zudem war das Kontingent an Freikilometern überschritten worden. Darüber hinaus war der Kläger mit dem Wagen auch nach Italien eingereist, obwohl der Vertrag nur die Grenzüberquerung nach Österreich erlaubte. Laut Endabrechnung der Beklagten standen dem Kläger daher lediglich 496,65 Euro Rückzahlung seiner Kaution zu. Einen Großteil ihrer geltend gemachten Kosten begründete die Beklagte mit dem Aufwand, der ihr und ihrem Gatten in Zusammenhang mit der unerlaubten Fahrt des Klägers nach Italien entstanden war.

Nachdem die Beklagte am Morgen des 28. April per GPS-Tracking die Information erhielt, dass sich der Porsche in Mailand befand und den Kläger zunächst telefonisch nicht erreichen konnte, vermutete sie einen Diebstahl und legte den Wagen still. Anschließend beauftragte sie ein Abschleppunternehmen damit, das Fahrzeug wieder nach Deutschland zu transportieren. Auch der Ehemann der Beklagten machte sich auf den Weg nach Italien, um dort das gestohlen geglaubte Auto per GPS-Tracking aufzuspüren. Erst ein späteres Telefonat mit dem Kläger klärte, dass hier kein Diebstahl vorlag.

Vor Gericht behauptete der Kläger, dass ihm die Beklagte mündlich die Grenzüberquerung mit dem Mietwagen nach Italien erlaubt habe. Gleichzeitig bestritt er die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten geltend gemachten Kosten und forderte von ihr eine Rückzahlung in Höhe von 3363,80 Euro.

Die Beklagte beantragte ihrerseits die kostenpflichtige Abweisung der Klage. Diesem Antrag folgte das AG München, sprach dem Kläger lediglich eine Zahlung in Höhe von 54,55 Euro zu und legte ihm die Kosten für das Verfahren auf. In der Urteilsbegründung hieß es, dass der vorgelegte Mietvertrag ausdrücklich die Berechtigung des Verleihers vorsehe, unerlaubt über die Landesgrenze geführte Autos einzuziehen und dem Mieter die Kosten dafür zu berechnen.

Die Beauftragung der Abschleppfirma durch die Beklagte sah das AG angesichts des hohen Wertes des Porsche Turbo als verhältnismäßig an. Zurecht durfte die Beklagte von der Gefahr ausgehen, dass das Auto von Dritten gestohlen wurde. Aus diesem Grund war auch die Fahrt des Gatten der Beklagten Richtung Italien nicht unverhältnismäßig gewesen.

AG München, Urteil vom 15.04.2014, Az. 182 C 21134/13


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