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Google muss Mails zur Kenntnis nehmen

LG Berlin, 52 O 135/13


Google muss Mails zur Kenntnis nehmen

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28. August 2014 entschieden, dass Unternehmen auch über ihre im Impressum angegebene E-Mail-Adresse stets erreichbar sein müssen. In dem konkreten Fall hatte der Weltkonzern "Google" E-Mail-Anfragen mit einer generierten Antwort zurückgewiesen, indem der Verbraucher mit einer Mitteilung vorlieb nehmen musste, dass derzeit aufgrund der hohen Nachfrage keine weiteren Anfragen gelesen werden würden. Darin erkannten die Berliner Richter einen Rechtsverstoß gegen das Telemediengesetz.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Bei dem Kläger handelt es sich um eine Einrichtung, die Verbraucherinteressen schützt, bei der Beklagten um die Internetsuchmaschine Google, die neben der Suchfunktion auch andere Dienste und Produkte gegenüber Verbrauchern anbietet. Bei allen Angeboten führt ein Link auf das einheitliche Impressum. Neben dem Namen und der Adresse sowie Telefon- und Faxnummer, nennt die Beklagte die E-Mail-Adresse "Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!" als weitere Kontaktmöglichkeit für Verbraucher. Sobald jedoch der Versuch unternommen wurde, über die E-Mail tatsächlich ein Anliegen zu äußern, wurde dem Verfasser eine automatisch generierte Mail zurückgeschickt. Aus dem Inhalt geht hervor: "Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gründen nicht möglich (...) vielen Dank, dass Sie sich an die Google Inc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de[@]google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden kann". Darüber hinaus verwies die Beklagte den Kunden auf das eigene Kontaktformular, um Anfragen direkt an einen zuständigen Mitarbeiter leiten zu können.

Dieses Verfahren wurde vom Kläger beanstandet. Er war der Ansicht, dass diese Vorgehensweise gegen § 5 TMG verstößt, da von der Beklagten eine Kontaktaufnahme per E-Mail verwehrt werde. Es müsse für den Verbraucher möglich sein, ein Unternehmen unabhängig von einem Kontaktformular kontaktieren zu können. Dagegen wendet die Beklagte ein, dass ihre Hinweise in der Mail einer Kontaktaufnahme nichts im Wege stehe. Es wäre eine schnelle und unmittelbare Kommunikation zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmen garantiert. Letztendlich sei ihre Fassung des Impressums auch von der Medienanstalt gebilligt worden. Aus § 5 TMG lasse sich keine Pflicht ableiten, eingegangene E-Mails innerhalb einer bestimmten Frist bzw. generell beantworten zu müssen. Über das Kontaktformular seien die Verbraucherinteressen nicht nur gewahrt, sondern vielmehr auch gestärkt. Sie beantragte daher, die Klage abzuweisen.

Dem Klageabweisungsantrag kam das Berliner Gericht jedoch nicht nach. Die Richter bejahten den Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Nr.11 UWG bzw. § 2 Abs.1 UKlaG jeweils in Verbindung mit § 5 Abs.1 Nr.2 TMG. Das von dem Kläger beanstandete Impressum verstößt in dieser Fassung gegen § 5 Abs. 1 Nr.2 TMG, da von dem Gesetz geregelt wird, dass ein Unternehmen über den elektronischen Postweg unmittelbar und ständig erreichbar sein muss. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Verbraucherschutz zu gewährleisten, und die von dem Unternehmen gewerbsmäßig angebotenen Teledienste transparent zu gestalten. Dadurch soll vor allem das Marktverhalten im Sinne von § 4 Nr.11 UWG reguliert werden. Zwar hat das Gericht durchaus bedacht, dass ein Weltkonzern Google täglich eine unzählige Anzahl von E-Mail-Anfragen erhält, dennoch darf auch ein Internetriese seine Kontaktpflicht gegenüber dem Verbraucher nicht verwehren. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass ein milliardenschweres Unternehmen auch finanzielle Mittel bereitstellen kann, um einen unmittelbaren Support per E-Mail zu gewährleisten. Dass die Beklagte das Einverständnis der Medienanstalt erhalten hat, steht dem Urteil nach Meinung des Gerichts nicht entgegen. Es handele sich lediglich um die Äußerung einer Mitarbeiterin, so dass eine Entscheidung in dem konkreten Zivilprozess nicht vorweggenommen werden konnte, so die Berliner Richter.

Letztendlich beruht die Entscheidung auch dem Grundgedanken, dass von der Beklagten möglicherweise keine Prüfpflicht erwartet werden kann, dass die Mitarbeiter wirklich jede einzelne E-Mail bearbeiten. An der Kommunikation zwischen Unternehmen und Verbraucher scheiterte es aber vorliegend, weil Google diese selbst von Anfang an konterkariert hat.

LG Berlin, Urteil vom 28.08.2014, Az. 52 O 135/13


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