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Google-Adwords-Anzeige für Arzneimittel

Pharma-Werbung im Internet gegebenenfalls auch ohne Pflichtangaben möglich


Google-Adwords-Anzeige für Arzneimittel

Am 06. Juni 2013 urteilte der BGH, dass Werbung für Arzneimittel im Internet nicht alle erforderlichen Angaben über das Medikament enthalten muss, wenn diese auf der verlinkten Seite leicht auffindbar sind.

Die Klage ging von einem Wettbewerbsverband aus, der in den Internetanzeigen des beklagten Pharmaunternehmens eine rechtswidrige Werbung sah. Diese über Google Adwords verbreitete Reklame, die mit wenigen Worten ein apothekenpflichtiges Medikament bewirbt, verlinkt auf die Internetseite des Herstellers, auf der auch die nach § 4 des Heilmittelwerbegesetzes notwendigen Angaben und Warnhinweise über beispielsweise Nebenwirkungen oder Inhaltsstoffe zu finden sind. Der Verband sah darin eine Verletzung des HWG, da dieses eine Auflistung der Daten in der Anzeige selbst vorschreibt. Auch eine ähnliche Anzeige, die augenscheinlich die Internetadresse der Pflichtangaben aufführt, sei rechtswidrig, da die Adresse selbst nicht verlinkt ist und eine manuelle Eingabe nicht zu einer entsprechenden Seite mit Pflichtangaben führt.

Das Landgericht Köln stimmte dem Verein zu. Gerade Anzeigen, die an den durchschnittlichen Verbraucher gerichtet sind, müssten zu dessen Schutz die Pflichtangaben direkt in der Anzeige anführen. In der Revision wich der BGH hier von der Entscheidung des Landgerichts ab. Ein Verstoß gegen das HWG ergibt sich nach dessen Auffassung nicht bereits durch das Fehlen der Daten. Hätte die Anzeige direkt über einen Link auf die Pflichtangaben verwiesen, hätte ein Rechtsverstoß vermieden werden können.

Nach Auslegung der Richter liegt das Ziel des HWG darin, die Kunden sachlich über das Medikament zu informieren. Dabei stellen die Angaben einen gewollten Gegensatz zu den erwartbar positiven Beschreibungen der Werbung dar, indem sie nicht überzeugen, sondern lediglich informieren, potenziellen Käufern also ein ausgeglichenes Bild des Produktes vermitteln sollen. Dies muss ohne zusätzlichen Aufwand für die Werberezipienten geschehen. Die Angaben müssen für Verbraucher also "gut lesbar" sein und die Werbung selbst darf das Verständnis der Sachinformationen nicht beeinflussen. Was als "gut lesbar" eingestuft werden kann, ist unter anderem vom verwendeten Medium abhängig.

So wird angenommen, dass Internetnutzern bewusst ist, wie Seiten verknüpft sind und wie diesen Verknüpfungen gefolgt werden kann. Daraus wird dem Nutzer auch ein inhaltlicher Zusammenhang der Seiten deutlich. Die über Google geschalteten Adwords-Anzeigen sind dafür bekannt, mit nur kurzen Schlagzeilen zu werben, die den Leser einladen sollen, über die Verknüpfung mehr über das umworbene Produkt zu erfahren. Es wäre also ausreichend gewesen, in der Anzeige selbst mittels einer Verknüpfung eindeutig und direkt auf die Pflichtangaben zu verweisen. Wäre die Anzeige so gestaltet, dass der Verbraucher mit nur einem Mausklick auf eine separate Seite weitergeleitet wird, auf denen die Angaben gut lesbar und direkt aufgeführt werden, wären die vom HWG verlangten Informationspflichten erfüllt.

In diesem Fall aber wird nicht direkt auf diesen Angaben verlinkt. Die verknüpfte Seite enthält eine Vielzahl von verschiedenen Informationen rund um das Präparat, wozu auch die Pflichtangaben gehören, der Nutzer wird aber nicht per Klick auf genau diese Stelle verwiesen, sondern auf den Seitenanfang und ist dann gezwungen, die Seite nach den Pflichtangaben zu durchsuchen. Außerdem ist eine Verknüpfung über ein Schlagwort selbst unzureichend. Vielmehr hätte die Anzeige eindeutig, beispielsweise durch einen Hinweis auf "Pflichtangaben", auf diese aufmerksam machen und weiterleiten sollen. Zwar erwähnt eine der Anzeigen einen "Pflichttext", da dieser Begriff aber nicht verknüpft ist, entsteht dem Kunden ein zusätzlicher Aufwand, was laut HWG unzulässig ist.

Die Werbung wurde als rechtswidrig angesehen und das Unternehmen wurde zur Unterlassung verurteilt.

BGH, Urteil vom 06.06.2013, Az. I ZR 2/12


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