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Glücksspielvermittlung durch Verkauf von Losgutscheinen?

OVG Koblenz, 6 A 10562/14.OVG


Glücksspielvermittlung durch Verkauf von Losgutscheinen?

Der Vertrieb von Losgutscheinen, die nach Erwerb erst in ein Los mit Gewinnchance umgewandelt müssen, ist nicht mit dem Verkauf von Lotterielosen gleichzusetzen. Um Gutscheine für Lose der TV-Lotterie "Aktion Mensch" zu verkaufen, benötigen REWE und dm daher keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis. Mit dieser Entscheidung vom 21. November 2014 (Az. 6 A 10562/14.OVG) folgte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz der Argumentation des Klägers, der in dem Verkauf der Lose keine Form der gewerblichen Glücksspielvermittlung sah.

Geklagt hatte der Veranstalter der bekannten Fernsehlotterie "Aktion Mensch" der Losgutscheine der Lotterie über Filialen von REWE und dm verkaufen wollte. Um an der Auslosung teilnehmen zu können, musste der Losgutschein per Internet oder Telefon nach dem Kauf in ein Los umgewandelt werden, wobei eine Prüfung der Volljährigkeit durchgeführt wurde. Für den Vertrieb der Lotteriegutscheine beantragte der Kläger beim zuständigen Bundesland die Erlaubnis zu ihrem Verkauf, was die entsprechende Behörde jedoch verweigerte. Die Nichterteilung der beantragten Erlaubnis wurde damit begründet. dass der beabsichtigte Verkauf der Losgutscheine eine Vermittlung von Glücksspiel darstelle. Hierfür müsse jedoch eine entsprechende Erlaubnis vorhanden sein, über die aber keine der beiden Filialketten verfüge. Zudem würde der Verkauf der Losgutscheine zu einem Imagegewinn der beiden Handelsketten beitragen, was einen monetären Gewinn für die Unternehmen bedeuten würde.

Gegen diesen Ablehnungsbescheid zog der Kläger vor das Verwaltungsgericht (VG), das seinem Antrag auf Aufhebung des Bescheids stattgab. Das OVG bestätigte in wesentlichen Teilen die Entscheidung der Vorinstanz und bescheinigte dem Beklagten, die Erlaubnis zum Vertrieb der Losgutscheine aus fehlerhaftem Ermessen verweigert zu haben. In seiner Begründung wies das Gericht darauf hin, dass der Losverkauf in der vom Kläger beabsichtigten Form keine Glücksspielvermittlung sei und auch nicht als gewerbliche Spielvermittlung angesehen werden könne. Schließlich berechtige der Erwerb eines Losgutscheins allein den Käufer nicht zur Teilnahme an einer Lotterie.

Mit Bezug auf das Urteil des VG erklärte das Koblenzer OVG, dass der Kauf eines Gutscheins, der anschließend als Los aktiviert werden kann, nicht mit dem Kauf eines Loses selbst gleichgestellt werden darf. Der Unterschied besteht laut OVG darin, dass ein Los zur direkten Teilnahme an einem Gewinnspiel berechtige, wohingegen der Losgutschein erst umgewandelt werden müsse, um einen Spielvertrag mit entsprechender Gewinnchance abzuschließen.

Schließlich, so das OVG Koblenz, fehle es in dem vorliegenden Fall am Vorhandensein einer nachhaltigen Gewinnabsicht, damit von einer gewerblichen Spielevermittlung ausgegangen werden könne. Der Verkauf der Losgutscheine durch REWE und dm erfolge sowohl unentgeltlich als auch provisionsfrei. Damit liege der Vorteil für die beiden Handelsketten einzig in einem möglichen Imagegewinn, der sich aus dem Verkauf der Losgutscheine für sie ergeben könne. Einen solchen Imagegewinn mit einem monetären Gewinn gleichzusetzen, erachtete das OVG jedoch als unzulässig.

Aufgrund des vom OVG Koblenz ergangenen Urteils, ist der Beklagte nun gehalten, den vom Kläger gestellten Antrag für eine Vertriebserlaubnis seiner Losgutscheine unter Beachtung der vom OVG gefällten Entscheidung erneut zu befinden.

OVG Koblenz, Urteil vom 21.11.2014, Az. 6 A 10562/14.OVG


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