• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Ginkgoblätter sind Arzneimittel

Tee mit Ginkgoblättern ist Arznei-, nicht Lebensmittel


Ginkgoblätter sind Arzneimittel

Das Landgericht urteilte am 16. März 2010, dass Tee, der Ginkgoblätter enthält, nicht ohne Weiteres verkauft werden darf, da Ginkgo als Arzneimittel und nicht als Lebensmittel eingestuft ist.

Die Beschwerde ging von einem Unternehmen aus, das pflanzliche Arzneimittel vertreibt und in dem Verkauf des Tees als gewöhnliches Lebensmittel eine Verletzung des Lebensmittelgesetzes (LMFG) sah. Die Kläger argumentierten, dass aufgrund der jahrelangen Verwendung Ginkgos als Arzneimittel der Wirkstoff als Zusatzstoff anzusehen ist, der nur mit einer entsprechenden Zulassung in der Lebensmittelproduktion eingesetzt werden kann. Als Gegenbeweis präsentierte der beklagte Teehersteller eine Liste zugelassener Inhaltsstoffe der "Wirtschaftsvereinigung Kräuter- und Früchtetee" und mehrere Inhaltsangaben anderer Teesorten, die ebenfalls Ginkgo enthalten. Darüber hinaus verstoße das Lebensmittelrecht teilweise gegen europäisches Recht.

Letzteres Argument berief sich auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der explizit "Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung [...] zwischen den Mitgliedstaaten" verbietet. Die Richter legten die Aussage über Mitgliedsstaaten jedoch dahin gehend aus, dass das Gesetz nur für grenzüberschreitenden Warenverkehr zutrifft, im Inland weiterhin eigene Gesetze den Ablauf bestimmen können.

Das Lebensmittelgesetz selbst verbietet den Verkauf von Lebensmitteln, die mit nicht zugelassenen Zusatzstoffen hergestellt wurden. Darunter fallen vor allem Zutaten, die in Rohform nicht als Lebensmittel verkauft werden und bisher kaum Verwendung in der Lebensmittelherstellung gefunden haben. Bei letzterem Punkt ist vor allem das Verständnis der Verbraucher bezüglich der Geläufigkeit der Substanz ausschlaggebend dafür, ob diese verwendet werden kann.

Den meisten Verbrauchern sind speziell Ginkgoblätter vor allem als Arzneimittel bekannt. Ginkgo in anderen Formen mag gelegentlich bei der Lebensmittelherstellung zum Einsatz kommen, doch der konkrete Bezug zu den Blättern lässt ein medizinisch wirksames Produkt erahnen. Dies bestätigten auch mehrere Presseartikel, Reporte und ähnliche Beweise, die von den Klägern vorgelegt wurden. Das Bundesgesundheitsamt selbst stellte in einer Studie fest, dass Ginkgo in erster Linie ein Zusatzstoff ist. Zu demselben Schluss kommen auch das Lebensmittelbuch und der "Brockhaus" sowie mehrere pharmakologische Fachbücher, die messbare und teils toxische Wirkungen der Pflanze bestätigen.

Was die Publikumsauffassung angeht, wurden mehrere Zeitungen und Zeitschriften zurate gezogen. In diesen wird die Heilwirkung der als "Medizinalpflanze" bezeichneten Blätter beschrieben. Es kommen einige medizinische Experten zu Wort, die beispielsweise klinische Studien über die Wirkung der Pflanzenextrakte besprechen. Die Pflanze selbst wird im Arzneimittelverzeichnis "Rote Liste" aufgeführt.

Als Gegenargument erwähnten die Beklagten den Status der Pflanze in anderen EU-Ländern. So sind in Italien Ginkgoblätter eine zugelassene Lebensmittelzutat, deren Nutzung von den zuständigen Ministerien als unbedenklich eingestuft wird. Das österreichische Lebensmittelbuch, das dem Deutschen ähnelt, erlaubt auch die Nutzung von Ginkgoblättern in Tees, allerdings mit strengen Mengenbeschränkungen. Da die Kläger aber nicht darlegten, warum die Gesetze anderer Länder die Einschätzung deutscher Richter beeinflussen sollten, wurden die Beweise als irrelevant angesehen.

Die bereits erwähnte Liste der Teezutaten der Wirtschaftsvereinigung wurde von den Richtern als "interessengeleitet" angesehen und als Beweismittel abgelehnt. Die Inhaltsangaben anderer Teeprodukte sagen laut Gericht auch nichts über die Auffassung der Verbraucher aus, da diese Tees entweder selbst rechtswidrig vertrieben werden oder aus den Verpackungen nicht klar hervorgeht, in welcher Form Ginkgo hinzugegeben wird.

Dem Antrag auf Unterlassung wurde stattgegeben und die Beklagten unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

LG Hamburg, Urteil vom 16.03.2010, Az. 312 O 300/09


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland