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Gewinnspiel für Apotheker


Gewinnspiel für Apotheker

Ein in einer Zeitschrift für Apotheker veröffentlichtes Gewinnspiel stellt keine unzulässige Werbegabe dar. Dieses Urteil fällte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, der über die Rechtmäßigkeit eines in einer Apothekerzeitschrift veröffentlichten Artikels über das Medikament Aspirin zu befinden hatte, in dessen Zusammenhang ein Gewinnspiel stand. 

Anlass für die Klage war die sechsseitige Beilage einer Ausgabe der Apothekenfachzeitschrift PTAheute, in der über Schmerzen und die Wirkung der im Medikament Aspirin enthaltenen Acetylsalicylsäure berichtet wurde. Im Anschluss an den Artikel fand sich die Einladung zur Teilnahme an einem Gewinnspiel, bei dem acht Fragen zu beantworten waren. Als Preise wurden zehn Damenportmonees der Marke "Esprit" verlost. Diese Verlosung wurde vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V als Verstoß gegen das im Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthaltene Verbot von Werbegaben angesehen. Der Verband verlangte eine von der Vertreiberin des Medikaments abzugebende Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 166,60 Euro zuzüglich Zinsen. Als die Beklagte dies verweigerte, ging die Sache vor Gericht. 

Das Landgericht (LG) Köln gab mit seinem Urteil der Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V statt. Es bejahte den Unterlassungsanspruch des Klägers und verurteilte die Beklagte auf Unterlassung der strittigen Werbung und zur Zahlung der geforderten Abmahnkosten. Daraufhin ging die Beklagte in Berufung und verfolgte vor dem Kölner Oberlandesgericht (OLG) erneut die Abweisung der Klage. Das OLG erkannte jedoch unter anderem darauf, dass bereits die zur Lösung der Gewinnfragen notwendige Beschäftigung mit dem achtseitigen Artikel geeignet sei, eine schon bestehende Positivbindung zu dem beworbenen Medikament und dessen Hersteller zu verstärken. Die Möglichkeit einer unsachgemäßen Beeinflussung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel nicht direkt an Erwerb der Arznei oder dessen Verkauf in der Apotheke gekoppelt sei. Daher bestätigte das Kölner OLG mit seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanz. Schließlich landete der Fall vor dem BGH. 

Die Karlsruher Richter hoben das Urteil des Kölner OLGs auf und änderten den Spruch des LGs zugunsten der Beklagten ab. In der Begründung des BGH-Urteils wird darauf hingewiesen, dass es zwar keine grundsätzliche Erlaubnis gebe, in Fachkreisen mit Gewinnspielen zu werben und auch nicht ausgeschlossen sei, dass die Verlosungsgewinne als kostenfreie Werbegaben angesehen werden könnten. Dennoch führte die Revision zum Erfolg, da nach Ansicht der Jury in dem vorliegenden Fall die in Aussicht gestellten Gewinne keine Werbegaben seien, mit denen gegen das HWG verstoßen werde. Dagegen habe das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass bereits die Teilnahme an dem fraglichen Gewinnspiel geeignet gewesen sei, die Teilnehmer in unsachgemäßer Weise zu beeinflussen. Im Gegenteil lasse der verhandelte Streifall nicht erkennen, dass das mit der Werbung verbundene Gewinnspiel geeignet sei, das Verhalten des pharmazeutischen Beratungspersonals in irgendeiner Weise zu verändern. 

In der Urteilsbegründung des BGH wird ausdrücklich darauf hingewiesen, aus dem hier gefällten Urteil lasse sich der Schluss ziehen, dass Preisausschreiben innerhalb von Fachkreisen allgemein erlaubt seien. Nach wie vor ziehe das HWG hier zum Schutz des Verbrauchers enge Grenzen. 

Die Kosten für das Verfahren wurden der Klägerin auferlegt. 

Verfahrensgang

LG Köln, Urteil vom 17.08.2011, Az. 84 O 77/11

OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, Az. 6 U 189/11

BGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. I ZR 83/12


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