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Gewerbliche Tätigkeit bei 500 Angeboten in 6 Wochen

Verkäufer mit 500 Auktionsangeboten in sechs Wochen ist gewerblicher Anbieter


Gewerbliche Tätigkeit bei 500 Angeboten in 6 Wochen

Das OLG Hamm hat sich bei seinem Urteil vom 15. März 2011 mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein Anbieter, der bei eBay Waren zum Verkauf anbietet, als Unternehmer gilt. Die Unternehmereigenschaft ist derweil von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Dies sind zum Beispiel die Häufigkeit von Verkäufen, ob sich um Neuware handelt und ob ein gleicher Artikel in einer Vielzahl von Offerten zum Kauf angeboten wird. In dem vorliegenden Fall wurden von dem Verkäufer Schallplatten als Einzelstücke verkauft. Jedes Angebot wurde mit zusätzlichen Bildern sowie einer Beschreibung, die in englischer Sprache verfasst wurde, auf der Plattform eingestellt. Daraus lässt sich zunächst ein professioneller Eindruck des Anbieters herleiten. Hinzu kam, dass der Verkäufer die einzelnen Schallplatten über das Auktionshaus mehrfach verkauft hatte. Dies stellt in der Regel eine untypische Handlung dar, wenn lediglich eine Schallplattensammlung aufgelöst werden soll. Die einzelnen Schallplatten zeichneten sich ferner durch ihre Verschiedenartigkeit aus. Es wurden unterschiedliche Genres angeboten. Neben diesen Platten wurden von dem Verkäufer auch regelmäßig Bierkrüge sowie Emailleschilder zum Verkauf angeboten. Aufgrund der Indizien ging das Gericht in seinem Urteil davon aus, dass das Sortiment dem eines Trödelhändlers entspricht. Die Richter gingen sodann davon aus, dass es sich bei dem Verkäufer zugleich um einen Unternehmer handeln musste. Die Unterscheidung ist insbesondere deswegen wichtig, weil sich ein Unternehmer an die festgelegten Verbraucherschutzbestimmungen zu halten hat.

Im Rechtsstreit hatte die Klägerin, die ebenfalls über die Internetplattform Schallplatten als Unternehmerin zum Verkauf anbietet, das Verhalten des Beklagten gerügt. Dieser hatte jedenfalls bis zum Mai 2010 über die Auktionsplattform Angebote eingestellt, ohne den Käufer beispielsweise über das Widerrufsrecht zu informieren. Er selbst hatte sich als privater Verkäufer dargestellt. Zwischen dem 11. Februar 2010 bis zum 23. März 2010 hatte der Beklagte insgesamt 552 Artikel auf der Plattform eingestellt. 175 von diesen Angeboten wurden sodann auch erfolgreich verkauft. Insgesamt konnte der Beklagte durch den Verkauf einen Umsatz in Höhe von 693,66 € erwirtschaften. Seitdem dem 7. Mai 2010 hatte der Beklagte jedoch keine Waren mehr eingestellt. Im Zeitraum von August 2007 bis Mai 2010 hatte er 855 Bewertungen erhalten. Durch ein Schreiben vom 12. April 2010 mahnte die Klägerin dem Beklagten ab. Als Begründung führte sie die Verletzung von Verbraucherschutzbestimmungen aus. Sie verlangte daraufhin auch Kostenersatz. Der Beklagte wies die geltend gemachten Vorwürfe am 19 April 2010 zurück. Dennoch gab er eine veränderte Unterlassungserklärung ab. Die Kosten für die Abmahnung wurden von ihm nicht getragen.

Dagegen hatte sich die Klägerin in dem Rechtsstreit zur Wehr gesetzt. Ihrer Ansicht nach hat der Beklagte gegen §§ 3, 4 Ziffer 11 UWG verstoßen. Der Verstoß ist dadurch begründet, dass er verschiedene Verbraucherschutzbestimmungen verletzt hatte. Nach Ansicht der Klägerin ergab sich die Kostenübernahme für die Abmahnung aus § 12 UWG. Dagegen hatte der Beklagte eingewendet, dass er keineswegs gewerblich tätig gewesen ist. Stattdessen hat er in dem Rechtsstreit behauptet, dass er lediglich seine Privatsammlung über die Auktionsplattform verkaufen wollte. Das Landgericht wies die Klage der Klägerin zurück, so dass diese dagegen Berufung eingelegt hat. Nach Ansicht des OLG Hamm war die Berufung auch im Wesentlichen begründet.

Nach Auffassung der Richter war der Beklagte in dem Rechtsstreit Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie nach den Verbraucherschutzvorschriften der §§ 312c, 312e, 355, 474, 475 BGB, Art. 241 EGBGB, BGB-InfoV, § 5 TMG. Nach der Legaldefinition des § 14 Abs.1 BGB handelt es sich bei einem Unternehmer um "eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt." Auf Grundlage einer Gesamtschau ergab sich für das Gericht in dem vorliegenden Fall eindeutig, dass der Beklagte über die Plattform gewerblich gehandelt hatte. Dafür spricht zum einen die hohe Anzahl von Angeboten. Ebenso hatte der Beklagte zwischen 2007 und 2010 mehrere hundert Bewertungen erhalten. Auch daraus lässt sich ein Rückschluss für eine gewerbliche Handlung ziehen. Ebenso handelte es sich bei den Platten um Musikstücke verschiedener Genres, die derart unterschiedlich gewesen sind, dass sie für mehrere Sammlungen sprechen. Aufgrund der Vielzahl von Indizien Saarlandes die Richter somit als bewiesen an, dass der Beklagte als Unternehmer aufgetreten ist. Er hat folglich gegen wesentliche Verbraucherschutzbestimmungen verstoßen, indem er die Käufer beispielsweise nicht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt hatte.

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, Az. I-4 U 204/10 


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