Gewerbeauskunft-Zentrale: Nachfolgeschreiben nicht unlauter
Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 15.07.2014 unter dem Az. I-15 U 43/14 entschieden, dass sich aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht automatisch ergibt, dass auch die daraus resultierenden Verträge wettbewerbswidrig sind. Die Geltendmachung der Ansprüche aus solchen Verträgen sei wettbewerbswidrig, wenn der Vertrag durch Täuschung zustande kam und unter Aufrechterhaltung der Täuschung fortgesetzt werde. Zulässig sei es aber, Forderungen aus dem Vertrag zu beanspruchen, wenn der Vertragspartner die Forderungen nicht mehr unter dem Eindruck der Irreführung erfüllt.
Damit hat das OLG Düsseldorf einen Unterlassungsanspruch abgewiesen.
Geklagt hatte ein Verband, der sich mit der Förderung gewerblicher Interessen beschäftigt. Die Beklagte zu 1) betreibt ein Adressen-Sammelwerk mit der Internet-Adresse www.B.de. An Firmen im gesamten Bundesgebiet und Freiberufler hat sie Formulare versendet. Dies wurde ihr vom Landgericht Düsseldorf untersagt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung gegen dieses Urteil zurück und begründete dies so, dass die Beklagte mit der Versendung des Formulars den privatwirtschaftlichen Charakter des Angebots verschleiert habe. Damit habe sie gegen die §§ 3, 4, 5 UWG verstoßen. Es werde der Eindruck erweckt, das Schreiben stamme von einem amtlichen Versender, der Informationen über Firmen und Freiberufler erfasse. Mit Beschluss vom 06.02.13 wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Zulassung zur Revision erreicht werden sollte, zurück.Im Folgenden wird dies als Ausgangsverfahren benannt.
Wenn die Adressaten das Formblatt unterschrieben zurücksendeten, versandte die Beklagte eine Rechnung, später eine Mahnung und diverse Inkasso- und Anwaltsschreiben und Klagen (im Folgenden „Nachfolgeschreiben“). Damit wurden die Adressaten zur Zahlung einer Jahresvergütung zum Eintrag ihrer Firma in das Verzeichnis der Beklagten aufgefordert. Der Kläger mahnte die Beklagte ab. Die geforderte Unterlassungserklärung jedoch wurde von der Beklagten nicht abgegeben.
Der Kläger ist der Ansicht, in der Versendung der genannten Nachfolgeschreiben liege eine Handlung unlauteren Wettbewerbs. Das gelte zumindest dann, wenn durch gezielte Täuschungshandlungen Verträge zu Stande kommen und versucht werde, unter Aufrechterhaltung dieser Täuschung die Verträge durchzusetzen. Das sei vorliegend der Fall. Die Versendung des Formulars sei unlauter, weil ein amtlicher Eindruck damit vorgetäuscht werde. Das Formular unterscheide sich nur unwesentlich von demjenigen, das durch das OLG Düsseldorf verboten worden sei. Der Kläger verlangt den Ersatz von Abmahnkosten. Die Beklagten tragen vor: Die Versendung der Folgeschreiben sei nicht unlauter, weil die Verträge wirksam zu Stande gekommen wären. Dies gelte auch dann, wenn die Versendung des Formulars unlauter gewesen sein sollte.
Die Rechtsprechung vom BGH bezüglich „Folgeverträgen“ sei auf ihren Fall nicht anwendbar. Die Kunden hätten der Pflicht zur Zahlung auch durch Ausübung des Widerrufsrechts entgehen können. Der Charakter des Formulars als Angebot sei nicht zu übersehen.
Diese Ansicht hat beim OLG Düsseldorf letztlich Erfolg. Es liege in der Versendung der genannten Nachfolgeschreiben keine unlautere Handlung. Zwar sei davon auszugehen, dass der Versand des Ausgangsformulars eine unlautere Handlung sei, da es den Angebotscharakter der Sendung verschleiere. Daraus folge jedoch nicht, dass auch die Nachfolgeschreiben unlauter seien. Die Irreführung sei jedoch nicht aufrechterhalten worden. Denn spätestens mit dem Versand einer Rechnung sei dem Empfänger klar geworden, dass keine amtliche Stelle hinter der Versendung des Formulars stecken könne. Eine Anfechtung wegen Irrtums sei möglich gewesen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2014, Az. I-15 U 43/14