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Gewährleistungsausschluss bei Angabe: "Scheckheftgepflegt"

AG München, Urteil vom 05.05.2015, Az. 191 C 8106/15


Gewährleistungsausschluss bei Angabe: "Scheckheftgepflegt"

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 5. Mai 2015 entschieden, dass ein vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung dann nicht eingreift, wenn eine Privatperson das eigene Kfz als scheckheftgepflegt offeriert. Denn dabei handelt es sich um eine Vereinbarung der Beschaffenheit, über die sich die Vertragsparteien auch einigen wollten.

Bei der Klägerin handelte es sich um eine 55-jährige Frau, die am 8. November 2014 einen gebrauchten Pkw der Marke VW Polo zu einem Preis von 1950 € von dem 32-jährigen Beklagten kaufte. Das Fahrzeug war von dem Beklagten über eine Internetplattform zum Verkauf angeboten worden. Unter anderem bewarb er den PKW mit einer Fahrzeugleistung von 55 kW sowie der Eigenschaft, dass es sich um ein scheckheftgepflegtes Fahrzeug handelt. Bei Vertragsabschluss nutzten die Parteien einen musterartigen Kaufvertrag, der für den privaten Verkauf gebrauchter Pkw erstellt worden ist. In diesem Vordruck befand sich auch der Hinweis, dass der Pkw unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel verkauft werden soll.

Als die Klägerin das Fahrzeug am 13. Januar 2015 in einer Werkstatt überprüfen ließ, konnte dabei festgestellt werden, dass die Leistung des Motors lediglich bei 44 kW lag und es sich auch nicht um ein scheckheftgepflegtes Fahrzeug handelt. Ferner wurden auch andere Mängel erkannt. Daraufhin trat die Klägerin von dem Kaufvertrag zurück. Gegen Rückgabe des Pkw verlangte sie von dem Beklagten die Rückzahlung ihrer 1950 €.

Der Beklagte wollte den Vertrag jedoch nicht rückgängig machen. Daraufhin erhob sie vor dem zuständigen Gericht in München Klage. Im Ergebnis gab die Richterin ihr Recht. Die Klägerin könne die Abwicklung deshalb verlangen, weil vorliegend eine Beschaffenheit vereinbart worden ist, deren Überprüfung das Fahrzeug nicht standhält, da es sich in einem mangelhaften Zustand befand. Die Vereinbarung der Beschaffenheit liege sowohl im Hinblick auf die Eigenschaft der Motorleistung sowie des Merkmals scheckheftgepflegt vor.

Denn unter den Begriff der Beschaffenheit sei jede Eigenschaft zu subsummieren. Dies seien insbesondere tatsächliche, rechtliche oder wirtschaftliche Umstände, die der Sache anhaften. Eine Vereinbarung der Beschaffenheit liege jedenfalls dann vor, wenn nach dem Inhalt des Kontraktes festgestellt werden kann, dass der Verkäufer sich dazu verpflichten wollte, die Sache in demjenigen Zustand zu übergeben und zu übereignen, wie es der Vertrag vorgesehen hat.

Bei einem scheckheftgepflegten Fahrzeug sei diese besondere pflegeeigener Beschaffenheit. Die Scheckheftpflege sei in diesem Zusammenhang ein Faktor, der zur Wertbildung des Pkw geeignet ist. Die Richterin wies auch darauf hin, dass die Beschreibung des Angebots über das Internet keinesfalls nur werbenden Charakter habe. Dies sei vorliegend bereits deswegen anzunehmen gewesen, weil in dem Kaufvertragsformular gerade keine Details genannt worden sind. Die nähere Umschreibung des Fahrzeugs im Hinblick auf den Zustand und die Ausstattung sei letztendlich fast vollständig unterblieben. Bei der Scheckheftpflege habe es sich auch nicht um eine alleinige Erwartung der Klägerin gehandelt. Der Beklagte habe ohne jeglichen Anlass in seiner Internetannonce auf diese Eigenschaft hingewiesen, ohne dass er von der Erwartung der Klägerin ausgehen musste.

Im Ergebnis sei die Eigenschaft der Scheckheftpflege auch maßgeblich für die Klägerin gewesen, einen entsprechenden Kaufentschluss zu fassen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass sämtliche Inspektionen, die vorgeschrieben sind, auch tatsächlich durchgeführt und in dem Dokument festgehalten worden sind. Ferner habe sie auch erwarten dürfen, dass die Motorstärke bei 55 kW liegt, wie der Beklagte in seinem Angebot auch aufgegeben hat. Daher sei es unerheblich, dass die Motorleistung in dem Kaufvertrag nicht erneut festgehalten worden ist. Wegen der Annonce handle es sich um eine schuldrechtliche Leistungspflicht.

Schließlich führte das Amtsgericht München noch aus, dass sich der Beklagte auch nicht auf den Ausschluss der Gewährleistung berufen könne. Dem stehe bereits entgegen, dass er arglistig gehandelt hat. Zudem könne er sich wegen § 444 BGB nicht auf den Ausschluss der Haftung berufen. Wer unrichtige Angaben macht, die letztendlich Einfluss auf den Kaufentschluss haben, könne sich selbst nicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Rechtsordnung berufen.

AG München, Urteil vom 05.05.2015, Az. 191 C 8106/15


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