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Gewählte Art der Nacherfüllung

BGH zum Recht des Verkäufers, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung aufgrund Unverhältnismäßigkeit zu verweigern.


Gewählte Art der Nacherfüllung

Mit Urteil vom 16.10.2013 hat der Bundesgerichtshof die Frage entschieden, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Verkäufer einem Käufer die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung, also des Rechts, bei mangelhafter Lieferung einer Ware die Reparatur bzw. den Ersatz dieser vom Verkäufer zu verlangen, zu verweigern. Dabei kam der BGH zu dem Schluss, dass der Verkäufer sich auch erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch auf dessen Unverhältnismäßigkeit berufen kann (Einrede gemäß § 439 Abs. 3 BGB).

Im konkret verhandelten Fall ging es darum, dass der Kläger (Käufer) mit dem Beklagten (Verkäufer) einen Leasingvertrag über einen Neuwagen abschloss. Aufgrund verschiedener Mängel machte der Kläger aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin einen Anspruch auf Nacherfüllung geltend, der aus der Lieferung eines neuen Fahrzeugs bestehen sollte. Die aus diesem Grund erhobene Klage des Leasingnehmers wurde vom Landgericht abgewiesen, nachdem dieses ein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt hatte. Daraufhin legte der Kläger Berufung ein, der vom Oberlandesgericht stattgegeben wurde.

Das Oberlandesgericht argumentierte, dass das gelieferte Fahrtzeug zumindest insoweit mängelbehaftet sei, als dass kein zuverlässiges Funktionieren der automatisch an- und ausklappenden Außenspiegel gegeben sei und die Beklagte sich nicht darauf berufen könne, eine Nacherfüllung durch Neulieferung eines Wagens sei unverhältnismäßig.

Hiergegen legte die Klägerin vor dem Bundesgerichtshof Revision ein, die vom VIII. Zivilsenat zugelassen wurde und Erfolg hatte. Der Senat führte zur Begründung aus, dass das Berufungsgericht es der Beklagten zu Unrecht versagt hat, sich dem geltend gemachten Ersatzanspruch des Klägers nach § 439 Abs. 1 Alt 2 BGB mittels des Verweigerungsrechts, welches sich aus § 439 Abs. 3 BGB ergibt, entgegenzustellen. 

Wenn der Verkäufer dem Käufer die Nacherfüllung zu Unrecht versagt und sich auf eine vermeintliche Mängelfreiheit der gelieferten Ware beruft, stehe es dem Käufer frei, die Nacherfüllung im Wege der Klage durchzusetzen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Allerdings habe dies auch zur Folge, dass die Beklagte ihrerseits das Recht hat, die vom Kläger gewählte Art der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit zu verweigern. Dieses Recht könne auch nicht, wie vom Oberlandesgericht angenommen, dadurch erlöschen, dass die Beklagte zunächst jedwede Nacherfüllung zu Unrecht verweigert hat.

Dem Verkäufer steht dem BGH zufolge grundsätzlich das Recht zu, sich erst im Rechtsstreit durch Einrede auf eine Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer verlangten Art der Nacherfüllung zu berufen.

Im übrigen verwies der Senat aufgrund dessen, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hatte, inwiefern die Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB vorliegen , also ob der Verkäufer im Hinblick auf die Mängel berechtigt ist, die vom Käufer geforderte Nacherfüllung durch Ersatz aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten zu verweigern, die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

Bedeutung hat das Urteil nicht nur für den Präsenzhandel wie im konkret entschiedenen Fall, sondern selbstverständlich insbesondere auch für den Online-Handel.

BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az. VIII ZR 273/12


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