• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Getarnte Werbeanzeige ist wettbewerbswidrig

LG Frankenthal, Urteil vom 13.01.2015, Az. 1 HK O 14/14


Getarnte Werbeanzeige ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht (LG) in Frankenthal hat mit seinem Urteil vom 13.01.2015 unter dem Az. 1 HK O 14/14 entschieden, dass ein Portal für Kontaktanzeigen bzw. eine gewerbliche Partnervermittlung keine Werbeanzeigen schalten darf, die als Kontaktanzeigen getarnt sind. Das gelte besonders dann, wenn in den entsprechenden Annoncenteil der Zeitung private Kontaktinserate erwartet werden können. Ein solches Vorgehen sei irreführend, so das Gericht.

Damit hat das LG Frankenthal den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Unterlassen werden soll es, Kleinanzeigen aufzugeben, die als Partnergesuche getarnt sind, aber für eine Partnervermittlung werben sollen.

Der Kläger ist ein Verband, der Verbraucherinteressen wahrnimmt. Der Beklagte ist Betreiber einer gewerblichen Partnervermittlung. Er gab im Wochenblatt von Alsenz-Obermoschel und Rockenhausen die folgenden Annoncen in der Rubrik "Bekanntschaften" auf: “Er 54 s. Partnerin (gerne Ausländerin)” und “Sie 54 mollig sucht Partner”. Die dazu angegebene Telefonnummer gehört zu der Partnervermittlung des Beklagten. Nach Ansicht des Klägers handelt es sich dabei um irreführende Werbung, weil der Verbraucher nicht wissen könne, dass die Kontaktanzeigen gewerblich seien.

Der Kläger hat den Beklagten ohne Erfolg abgemahnt. Hierdurch seien ihm Kosten in Höhe von rund 180 Euro entstanden. Diese Ziffer ergebe sich aus insgesamt rund 1800 Abmahnungen, die Kosten von insgesamt 367.900 € verursacht hätten. Je Abmahnung entstünden durchschnittlich rund 200 Euro. Abgerundet mache er eine Pauschale in Höhe von 150,– € zuzüglich der Umsatzsteuer geltend.

Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht geäußert, daraufhin erging gegen ihn ein Versäumnisurteil. Hiergegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt und behauptet, für die Anzeigen keine Verantwortung zu tragen. Er würde nur im “Stadtanzeiger” inserieren. Annoncen im Wochenblatt von Alsenz-Obermoschel und Rockenhausen habe er nicht aufgegeben. Seine Annoncen seien auch stets mit der Abkürzung “PV” (Partnervermittlung) gekennzeichnet. Die Mitarbeiter des “Stadtanzeigers” wüssten dies. Falls sie
eventuell eigenmächtig seine Annonce im Wochenblatt von Alsenz-Obermoschel und Rockenhausen veröffentlicht hätten und den Zusatz “PV” weggelassen hätten, so sei das nicht ihm zuzurechnen.

Die Werbung sei auch nicht irreführend. Privatpersonen würden ihre Annoncen ausschließlich mit Chiffrenummern veröffentlichen. Nur bei gewerblichen Partnervermittlungen erscheine eine Telefonnummer. Das sei allgemein bekannt, daher scheide Irreführung aus.
Auch eine Abmahnung habe er nicht erhalten, daher seien auch keine Kosten zu erstatten.

Doch das LG sieht das anders und sprach dem Kläger die Unterlassungsansprüche zu. Nach § 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) handele unlauter, wer den werbenden Charakter von gewerblichen Handlungen verschleiere.
Entgegen der Ansicht des Beklagten werde im streitigen Fall der Werbecharakter verschleiert. Dies folge daraus, dass die Annoncen unter der Rubrik “Herzenswünsche” erscheinen würden. Dort würden auch private Annoncen erscheinen. Es sei Sache des Beklagten, seine gewerblichen Inserate davon deutlich genug abzugrenzen, dass ein Leser, der auf Partnersuche ist, den gewerblichen Charakter der Annonce erkennen könne.
Diese Kenntnis ergebe sich keineswegs daraus, dass nur eine Telefonnummer angegeben sei.
Dem Kontaktsuchenden, der keine Erfahrung mit solchen Annoncen habe, sei nicht unbedingt bekannt, dass private Annoncen überwiegend unter einer Chiffrenummer veröffentlicht werden. An derart “unbedarfte” Erstkunden seien die Annoncen auch gerichtet. Es sei nicht “Allgemeingut”, dass private Anzeigen nur unter Chiffre herausgegeben werden und die Angabe von Telefonnummern zwingend auf den gewerblichen Charakter einer Partnervermittlung hinweise.
Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass dies bei den fraglichen Anzeigenblättern auch nicht selbstverständlich sei.
Ebenso habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Beklagte die Annoncen aufgegeben habe und diese ihr also auch zuzurechnen seien.

LG Frankenthal, Urteil vom 13.01.2015, Az. 1 HK O 14/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland