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Gesundheitsbezogene Werbung

Strenge Voraussetzungen bei Verwendung gesundheitsbezogener Werbung


Gesundheitsbezogene Werbung

Das Kammergericht Berlin urteilte am 24. Mai 2013, dass die Verwendung von Werbeaussagen wie "Wunder-Waffe für gesunden Blutfluss" und ähnlichen, medizinischen Behauptungen für die Werbung von Nahrungsergänzungsmittel wettbewerbswidrig ist, wenn diese nicht wissenschaftlich bestätigt werden können.

Das Landgericht verurteilte die Hersteller des Mittels, insgesamt 14 umstrittene Aussagen nicht länger für die Werbung des Produktes einzusetzen. Dazu gehörten Behauptungen, die angeblich Wissenschaftler zitieren und angeben, das Mittel wäre im Stande, Blutgerinnsel aufzulösen. Mit der Berufung argumentierten die beklagten Hersteller, dass die Aussagen über die Auflösung von Blutgerinnsel nicht krankheitsbezogen sind, da Blutgerinnsel selbst nicht als Krankheit eingestuft werden, sondern nur Zustände auslösen, die als Krankheit verstanden werden. Die Auflösung von Blutgerinnseln sei daher ein normaler, körperlicher Vorgang, der durch das Mittel unterstützt wird. Darüber hinaus behaupten die Beklagten, der Anspruch auf wissenschaftliche Absicherung wurde vom Landgericht zu wörtlich genommen. Gemäß der Health-Claims-Verordnung HCVO (EU-Richtlinie Nr. 1924/2006) müssen, so die Beklagten, Unternehmen in wettbewerbsrechtlichen Verfahren keine endgültigen Beweise für gesundheitliche Aussagen vorlegen. Auch habe das Landgericht rechtswidrig gehandelt, indem es pauschal annahm, nur placebokontrollierte Doppelblindstudien können einen ausreichend Beweis erbringen.

Die Kammerrichter sahen mit Bezug auf das Verbot krankheitsbezogener Werbung aus § 12 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in sechs der 14 vorliegenden Werbeaussagen wettbewerbswidrige Behauptungen, da im Gegensatz zum Verständnis der Beklagten die Richter in Blutgerinnseln eine eigene Krankheit sehen. Außerdem ist die Auflösung von Gerinnseln als Schutz vor den Symptomen als krankheitsverhütend zu verstehen. Allgemein muss keine Krankheit direkt benannt, sondern lediglich "eindeutig umschrieben" werden, um gegen geltendes Recht zu verstoßen. Die Auflistung der Symptome ist nach Ansicht der Richter eine solche Umschreibung. Der Vergleich des Mittels mit Penicillin in zwei der Aussagen schreibt dem Nahrungszusatz ebenfalls eine medizinische Bedeutung und damit einen Krankheitsbezug zu.

Insgesamt sieben Aussagen fallen als gesundheitsbezogene Angaben unter das Verbot der HCVO. Dazu gehören eindeutig medizinische Angaben über "gesunden Blutdruck" oder "gesundes Herz und Gehirn", aber auch weniger explizite Versprechen wie "Für nur wenig Geld täglich für ein völlig sicheres Naturmittel schenken Sie sich möglicherweise viele zusätzliche gesunde Jahre", das eine lebensverlängernde Wirkung andeutet, die trotz der erkennbaren, werblichen Überhöhung objektiv gemessen werden könnte. Die Beklagten haben jedoch für keine der Aussagen stichhaltige Beweise vorbringen können. Die eingereichten Sachverständigengutachten waren laut Gericht nicht ausreichend, da zum Zeitpunkt der Werbung wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen müssen, auf die sich die Beklagten hätten stützen können. Eine Bestätigung der Aussagen im Nachhinein würde es Unternehmen ermöglichen, unberechtigte Behauptungen über Produkte zu verbreiten, die eine potenzielle Gesundheitsgefährdung für die Verbraucher darstellen. In diesem Fall wäre es Konkurrenzunternehmen auch unmöglich, die Behauptungen zu überprüfen, weshalb sie ein großes finanzielles Risiko eingehen müssten, wenn sie diese gerichtlich anfechten lassen, da ihnen die Prozess- und Untersuchungskosten auferlegt würden, wenn sich die Aussagen als wahr herausstellten.

Das Oberlandesgericht betonte auch, dass zum Schutz der Verbraucher gerade bei gesundheitsbezogenen Produkten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung wissenschaftlicher Beweise gelten müssen. Daher müssen vorgelegte Studien nach den "Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt" werden, was in den meisten Fällen nur durch eine placebokontrollierte Doppelblindstudie gewährleistet ist, die darüber hinaus in der Fachpresse veröffentlicht sein muss. Ob andere Studien, wie Meta-Analysen, aussagekräftig genug sind, hängt vom Einzelfall ab. Die Einschätzung des Landgerichts wurde hier nicht beanstandet.

KG Berlin, Urteil vom 24.05.2013, Az. 5 U 34/12


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