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Gesundheitsbezogene Werbung für "Bach-Blütenprodukte"

OLG Hamm 4 U 138/13


Gesundheitsbezogene Werbung für "Bach-Blütenprodukte"

Am 07.10.2014 hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Berufungsverfahren über wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Aktenzeichen 4 U 138/13 ein Urteil verkündet. In dem Rechtsstreit, den ein eingetragener, zur Wahrnehmung gewerblicher Interessen der Mitglieder gegründeter Verein als Kläger gegen den Inhaber einer Apotheke und Betreiber einer Versandapotheke als Beklagten führte, ging es um wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen einer Werbeaussage. Der Beklagte hatte ein Werberundschreiben der deutschen Vertriebsgesellschaft für Bachblüten-Produkte an seine Kundschaft weitergeleitet. Darin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass Bachblüten-Produkte in einer „Rescue“-Kombination aus 5 einzelnen Produkten den Verwender dabei unterstützen könnten, „ emotionale Herausforderungen zu bewältigen“. Im weiteren Text wurde darauf hingewiesen, dass in vielen Ländern auf der Welt die Anwendung der Präparate in dieser Form zu einer Besserung verschiedener, im Alltag vorkommender Angstzustände beigetragen hätte. Es ging dabei unter anderem um Angst vor dem Zahnarzt, Prüfungsangst oder Flugangst.

Der Kläger beanstandete die Werbung für Bachblüten-Produkte als irreführend und als einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Werbung. Dabei nahm der Kläger hinsichtlich der wettbewerbswidrigen Irreführung Bezug auf die Regelungen im „Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch“ (LFGB). Dort ist bestimmt, dass Lebensmittel nicht so in den Verkehr gebracht werden dürfen, dass sie „hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen“. Bei Bachblüten-Produkten könnte das dadurch geschehen, dass die Verkehrsauffassung ihnen einen höheren Wirksamkeitsgrad zuerkennt, als sie tatsächlich erbringen können. Außerdem widerspräche die Werbung für die Bachblüten-Tropfen den Vorschriften der HCVO (Health Claims Verordnung), weil die Formulierung als gesundheitsbezogene Werbung einzustufen wäre. Eine solche gesundheitsbezogene Werbeaussage hätte mindestens einen der in einer in der Vorschrift enthaltenen Aufstellung aufgezählten Zusätze enthalten müssen. Die Klägerin ließ den Beklagten daraufhin abmahnen und zur Unterlassung der Werbeaussagen auffordern. Der Beklagte widersprach den geltend gemachten Bedenken. Es liege weder eine gesundheitsbezogene Werbung vor, noch würden Verbraucher durch die Beschreibung der möglichen Wirkung einer Kombination von Bachblütentropfen irregeführt.

Zur Durchsetzung der von ihr geltend gemachten Unterlassungsansprüche reichte die Klägerin Klage bei dem Landgericht Bielefeld gegen den Beklagten ein. Auf Seiten des Beklagten trat die deutsche Vertriebsorganisation für Bachblüten-Produkte dem Streit als Streithelferin (Nebenintervenientin) bei. Sie übernahm in erster und in zweiter Instanz die Prozessführung für den Beklagten. Das Landgericht Bielefeld gab der Klage statt. Gegen das Urteil legte der Beklagte Berufung bei dem Oberlandesgericht Hamm ein. Die Berufung wurde in der Sache zurückgewiesen.

Die Richter des 4. Senats am Oberlandesgericht Hamm vertreten in ihrer Urteilsbegründung die Ansicht, dass es sich bei der Werbung für Bachblüten-„Rescue“-Tropfen um gesundheitsbezogene Werbung handelt. Die entsprechende Definition in der HCVO unterscheide hierbei zwischen dem Bezug zum allgemeinen Wohlbefinden und dem Bezug zu gesundheitsrelevanten Erscheinungen.
Das seelische Gleichgewicht gehört nach Ansicht der Richter am Oberlandesgericht Hamm zu den gesundheitsrelevanten Belangen. Anders als bei „guter Laune“ oder „Trost“ gehe es hier nicht nur um die Beseitigung einer Störung im Allgemeinbefinden. Dafür spreche auch die Aufzählung der verschiedenen Angstzustände, gegen die sich das beworbene Produkt als hilfreich erweisen soll. Flugangst, Prüfungsangst und Angst vor dem Zahnarzt seien Zustände, für deren Bewältigung sogar therapeutische Hilfe angeboten werde.

Die Richter wiesen die Einlassung der Beklagtenseite zurück, dass § 10 HCVO deshalb noch nicht anwendbar sei, weil die Auflistung derzeit noch bearbeitet werde. Aufgrund der Zielrichtung, bei gesundheitsbezogener Werbung nur wissenschaftlich anerkannte Nachweise zuzulassen, könne eine Unvollständigkeit der Ausnahmeliste keine nachteiligen Folgen haben. Hinsichtlich der möglichen Irreführung von Verbrauchern haben sich die Richter nicht der Ansicht des Klägers angeschlossen. Verbraucher, die Hilfe bei den benannten Angstzuständen suchten, seien wohl grundsätzlich über die Wirkungsweise und die Einsatzmöglichkeiten von Bachblüten-Tropfen informiert, die schon seit längerer Zeit angeboten und ausführlich beschrieben werden. Deshalb bestehe bei objektiver Betrachtung nicht die Gefahr, Opfer eines Irrtums über die Wirkungsmöglichkeiten zu werden.

OLG Hamm, Urteil vom, 07.10.2014, Aktenzeichen 4 U 138/13


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