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Gesundheitsbezogene Angaben müssen nachgewiesen sein

LG DUS, 12 O 474/13


Gesundheitsbezogene Angaben müssen nachgewiesen sein

In dieser Entscheidung hatte sich das Landgericht in Düsseldorf mit der Bewertung der Werbeaussagen der Beklagten im Rahmen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb zu beschäftigen.

Die Beklagte vertrieb ein Nahrungsergänzungsmittel, welches sie im Rahmen sog. Dauerwerbesendungen im Fernsehen beworben hatte. In diesen Werbungen wurde das Produkt im Stile eines Dialoges gepriesen und der Eindruck vermittelt, das Mittel würde den Stoffwechsel gesundheitsfördernd beeinflussen.

Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Durchsetzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, reichte bei dem Landgericht Klage mit dem Antrag ein, der Beklagten die weitere Werbung für dieses Produkt zu untersagen, da die Darstellung als gesundheitsförderndes Mittel wissenschaftlich nicht nachweisbar sei und somit ein falscher Eindruck der Werbung auf die Konsumenten entstehe.

Die Beklagte wehrte sich gegen diesen Vorwurf mit dem Vortrag, sie habe lediglich auf eine Wirkung der im Produkt enthaltenen Zutaten (u.a. Zink, Selen, Mangan) auf den menschlichen Stoffwechsel hingewiesen. Darüber hinaus habe sie aber kein Versprechen an die Konsumenten abgeben wollen, diese Wirkung würde immer und bei jedem positiv ausfallen.

Das Gericht gab dem Kläger Recht und untersagte der Beklagten die weitere Werbung für ihr Produkt. Es erkannte, dass durch die Ausgestaltung der Dauerwerbesendung dem durchschnittlichen Konsumenten der Eindruck vermittelt werde, das Produkt habe eine positive und gesundheitsfördernde Wirkung auf dessen Stoffwechsel. Gerade durch die Darstellung der häufigen Erscheinungen einer Schilddrüsenfehlfunktion und ein gleichzeitiges Bewerben des Nahrungsergänzungsmittels mit den Angaben, der Stoffwechsel werde durch dieses stark beeinträchtigt, entstehe bei dem Zuschauer der Eindruck, das Produkt habe nicht nur irgendeine, sondern eben eine gesundheitsfördernde Wirkung auf den Stoffwechsel.
Die Angaben seien unter jedem Gesichtspunkt Gesundheitsangaben im Sinne einer entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Verordnung der Europäischen Union. Mit ihnen wurde, der Ansicht des Gerichtes nach, nicht lediglich nur auf eine Beeinträchtigung der Stoffwechselprozesse hingewiesen, sondern den Zuschauern darüber hinaus suggeriert, dass ein Zusammenhang zwischen der Einnahme des Mittels und der gestiegenen Gesundheit seiner Konsumenten bestehe.

Da eine solche Wirkung dieses Produktes und der darin enthaltenen Wirkstoffe allerdings wissenschaftlich nicht nachgewiesen war, würde dies eine wahrheitswidrige Werbung darstellen und somit den Regeln des lauteren Wettbewerbs und insbesondere der entsprechenden Verordnung der Europäischen Union widersprechen.
Dies stelle eine Verletzung der Norm des § 3 UWG dar, nach der es eine unlautere wettbewerbliche Aktivität sei, wenn die Angaben eines Unternehmers nicht der fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer auf Informationen gestützten Entscheidung zu beeinträchtigen und diesen zu einer fachlich unbegründeten Wahl zu veranlassen.
Zudem wurde in dieser Entscheidung ebenfalls festgelegt, dass auch eine nachträgliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den beworbenen Angaben keine rückwirkende Wirkung auf den Zeitpunkt eines solchen Verstoßes gegen die wettbewerbsrechtlichen Normen entfaltet.

Es ist zu erwarten, dass das Landgericht Düsseldorf mit dieser Entscheidung dazu beigetragen hat, den Schutz der Konsumenten im Wettbewerbsrecht weiterhin zu stärken. Diesem Urteil entsprechend, müssen die Unternehmer bei der Werbung für ihre Produkte ihre Aussagen auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Dadurch kann vermieden werden, dass fachlich ungeübte Verbraucher durch ungesicherte Informationen zu einem Kauf verleitet werden. Sie laufen somit faktisch weniger Gefahr, sich "leeren Versprechen" und "Werbelügen" ausgesetzt zu sehen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014, Az. 12 O 474/13


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