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Gesundheitsbezogene Angaben mit Bachblüten-Produkten

LG Bielefeld, Az.: 15 0 59/13


Gesundheitsbezogene Angaben mit Bachblüten-Produkten

Das LG Bielefeld entschied, dass Bachblüten-Produkte nicht als gesundheitsfördernd beworben werden dürfen.

Die Bielefelder Landrichter hatten am 27. 8. 2013 im Streitfall zwischen einem Bachblüten-Produkte vertreibenden Apotheker (Beklagter) und einem satzungsmäßig die gewerblichen Interessen seiner Vereinsmitglieder wahrenden Verein (Kläger) geurteilt. Der Beklagte betreibt unter anderem eine Versandapotheke. Ende 2012 hatte der Apotheker drei von ihm zum Versand angebotene Bachblüten-Produkte beworben. In diesem Zusammenhang warb er unter anderem mit Aussagen, die den Eindruck vermittelten, dass die Einnahme von Bachblüten-Mischungen, -Tropfen und -Essenzen in „emotional aufregenden Situationen“ (Beispiele: Zahnarzttermin, Flugreise, Job) unterstützend wirken könnte, sowie geeignet sei, „emotionalen Herausforderungen zu begegnen“. Der Kläger, der die Position vertrat, dass von den beworbenen Bachblütenprodukten überhaupt kein Wirkung zu erwarten sei, sah in diesen Werbeaussagen die Bedingungen für das Hervorrufen von Verbraucher-Täuschung gegeben. Der Verein forderte den Apotheker auf, eine strafbewehrte Erklärung abzugeben, die kritisierte Werbung zu unterlassen. Der Apotheker weigerte sich, diese Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin verklagte ihn der Verein. 

Der Kläger machte geltend, dass zwischen den in den 1930er Jahren durch den britischen Arzt Edward Bach aus den Blüten von Wildpflanzen im Zusammenhang mit „reinem Wasser“ entwickelten Bachblüten-Produkten und den ihnen zugeschriebenen Gesundheitswirkungen („Herbeiführen von emotionaler Stärke in schwierigen Situationen“) kein nachgewiesener Zusammenhang bekannt sei. Damit verstoßen die Werbeaussagen gegen Bestimmungen der gesundheitsbezogene Angaben regelnden einschlägigen Verordnung (HCVO). Zudem verstoße die Werbung gegen Art. 4 III HCVO, durch den die Abgabe gesundheitsbezogener Angaben für Produkte mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol. % untersagt sei. Bachblüten-Produkte weisen einen Alkoholgehalt von 27 Vol. % auf. 

Die Gegenseite bestritt die Anwendbarkeit der von Kläger genannten Bestimmungen der HCVO, weil es sich bei den Werbeaussagen eben nicht um gesundheitsbezogene Angaben gehandelt habe, sondern lediglich um die Betonung einer durch die Einnahme von Bachblüten-Produkten möglichen Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens.

Dieser Ansicht mochten sich die Richter nicht anschließen und gaben dem Klageantrag statt. Unter Hinweis auf die ihrer Meinung nach sehr weit auszulegenden Begriffsbestimmung für „gesundheitsbezogene Angaben“ im Art. 5 Nr. 5 HCVO fällt jede Angabe, die einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang zur Verbesserung des Gesundheitszustandes behauptet oder auch nur suggeriert, in den Regelungsbereich der HCVO. Durch die Behauptung, dass Bachblüten-Produkte in belastenden Situationen wirken, werde der Abbau von Belastungen und Ängsten in Aussicht gestellt. Das überschreite den Rahmen des bloßen „allgemeinen Wohlbefindens“ und stelle einen gesundheitsbezogenen, wenn auch unspezifischen, Zusammenhang her. Solche gesundheitsbezogenen Angaben seien aber gemäß HCVO nur dann zulässig, wenn das beworbene Produkt wissenschaftlich nachgewiesenermaßen die behaupteten Wirkungen besitze. Dieser Nachweis liege nicht vor. 

LG Bielefeld, Urteil v. 27. 8. 2013, Az. 15 0 59/13


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