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Gesundheitsbezogene Angaben auf Babynahrung

BGH, I ZR 178/12


Gesundheitsbezogene Angaben auf Babynahrung

Bundesrichter stufen die Andeutungen eines Zusammenhangs zwischen Babynahrung und Gesundheit als „gesundheitsheitsbezogene Angaben“ in Sinne der EU-Gesundheitsbehauptungen-Verordnung ein.

Als dritte Instanz hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2014 über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Zulässigkeit von bestimmten Angaben in Bezug auf die Babynahrungs-Produktreihe “Praebiotik® + Probiotik® “ ging. Von zentraler Bedeutung bei diesem bereits 2011 in Frankfurt/Main vor dem Landgericht (LG) beziehungsweise 2012 vor dem dortigen Oberlandesgericht (OLG) verhandelten Rechtsstreit war die Frage der Anwendbarkeit Anwendbarkeit einer üblicherweise als „Health-Claim-Verordnung“ („Gesundheitsbehauptungen-Verordnung“) bezeichneten EU-Verordnung. In dieser Ende 2006 auf EU-Ebene beschlossenen Rechtsnorm (EU-VO Nr. 1924/2006) werden Werbe- und Kennzeichnungs-Angaben thematisiert, die sich auf den Nährwert eines Lebensmittels oder den Einfluss eines Lebensmittels auf den Gesundheitszustand beziehen. Dabei stellt die Verordnung darauf ab, dass Lebensmittel, zu denen auch Nahrungsergänzungsmittel gerechnet werden, nur dann mit Gesundheitsbehauptungen gekennzeichnet oder beworben werden dürfen, wenn diese ausdrücklich nach anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen zugelassen worden sind. 

Im konkreten Fall hatte das die “Praebiotik“-Produkte vertreibende Unternehmen seine Babynahrung, die unter Verwendung der von präbiotischen Kohlenhydraten und probiotischen Milchbakterien hergestellt wird, unter anderem mit dem Verpackungs-Hinweis auf „natürliche Milchsäurekulturen“ beworben. Außerdem wurde behauptet, dass „Praebiotik“ die Darmflora unterstützt. Ein Babynahrungs-Konkurrenzunternehmen sah in diesen Hinweisen einen Verstoß gegen die „Health-Claim-Verordnung“ und verlangte vom „Praebiotik“-Vertreiber erfolglos die Unterlassung. Daraufhin beschritt das Konkurrenzunternehmen den Klageweg. Verlangt wurde einerseits die Unterlassung der Kopplung der Begriffe „Probiotik“ und “Praebiotik“ im Produktnamen (Antrag 1) sowie die Unterlassung des Hinweises auf die unterstützende Darmflora-Wirkung durch natürliche Milchsäurekulturen (Antrag 2). Nach Ansicht der Klagepartei würden diese Hinweise auf den Verbraucher einen unzulässigen Gesundheitszustandsbezug der Produkte suggerieren. 

Nachdem das LG in seinem Urteil der Klage teilweise entsprochen hatte, wies das als Berufungsgericht angerufene OLG die Klage vollständig ab. Die danach entscheidenden Richter am BGH haben den Klageantrag 1 zu Neuentscheidung ans OLG zurückverwiesen und dem Klagenantrag 2 stattgegeben. Nach Ansicht des BGH suggeriert die Kombination „Praebiotisch+Probiotisch“ als Verpackungshinweis bei einem Laien den Eindruck, es mit einem Produkt zu tun zu haben, das sich positiv auf den Gesundheitszustand auswirkt. Diese Suggerierung reicht aus, um den Hinweis als „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne der „Health-Claim-Verordnung“ einzustufen. Vom Landgericht sei aber, so die BGH-Richter, zu klären, ob die beklagte Partei diesen Hinweis bereits vor Inkrafttreten der EU-Norm verwendet hat und in diesem Fall dann möglicherweise die Übergangsvorschrift gemäß Art. 28 II der einschlägigen EU-Verordnung anwendbar sei.

Für den Sachverhalt des Antrags 2 käme diese Übergangsvorschrift aber nicht in Frage. Zwar habe das beklagte Unternehmen bei der Anmeldung des Produkts die Darmflora-Wirkung der Inhaltsstoffe angegeben, allerdings lediglich als rein beschreibender, auf die verwendeten Inhaltstoffe bezogener Hinweis. Auf der Verpackung sei dagegen diese Beschreibung im direkten Zusammenhang mit dem Produktnamen abgedruckt gewesen. Dadurch sei der Eindruck erweckt worden, dass die Wirkung der Inhaltsstoffe auf die Darmflora ein markentypisches „Praebiotik+Probiotik“-Merkmal sei. Wegen der notwendigen Anlegung dieses strengen Maßstabes käme die Übergangsvorschrift des Art. 28 nicht in Betracht. Dem beklagten Unternehmen wurde deshalb verboten, den betreffenden Hinweis weiter zu verwenden. 

BGH, Urteil v. 26. 2. 2014, Az. I ZR 178/12


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