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Gestaltung von Widerrufsinformationen

BGH billigt Baukastenformulare und fehlende Hervorhebung der Widerrufsbelehrung


Gestaltung von Widerrufsinformationen

Der Bundesgerichtshof hat erst kürzlich entschieden, dass Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen möglichst einfach und verständlich zu formulieren sind (BGH, Urteil vom 23.02.2016, Az. XI ZR 549/14). Die Richter hielten außerdem fest, dass eine grafische Hervorhebung der Belehrung nicht notwendig ist, um pflichtgemäß aufzuklären. Außerdem wurde klargestellt, dass sogenannte „Baukastenformulare" zulässig sind.

Sachverhalt – Die wichtigsten Key Facts zum Verständnis des Urteils in Kürze
Dem Urteil des elften Zivilsenats, der u. a. für das Bankrecht zuständig ist, lag die Klage einer Verbraucherzentrale zugrunde. Diese richtete sich gegen eine Sparkasse und machte geltend, die von der Sparkasse verwendeten Formulare eines Immobiliendarlehensvertrages enthielten eine unzureichende Information über die Widerrufsrechte von Verbrauchern. Es fehle insbesondere an einer hinreichenden Kenntlichmachung der Widerrufsbelehrung. Hinzu kam, dass ein sogenanntes „Baukastenformular“ verwendet wurde.

Dies sind Formulare, die eine Vielzahl verschiedener Widerrufbelehrungen für unterschiedliche Vertragstypen auf einem Papierstück enthalten. Hierbei werden die einzelnen Belehrungen durch Absätze und Überschriften getrennt. Eine „Checkbox“ macht die für den Einzelfall geltende Widerrufsinformation kenntlich. Auch gegen die Verwendung dieser Baukastenformulare wandte sich die Verbraucherzentrale mit ihrer Klage gegen die Sparkasse. Die vom Einzelfall losgelösten Informationen lenken Verbraucher vom für sie wesentlichen Inhalt ab, so die Kläger.

Das Urteil des BGH – Die tragenden Entscheidungsgründe
Der Fall, der ursprünglich beim LG Ulm gestartet und erst nach einer Station beim OLG Stuttgart beim BGH landete, ging der Sache nach zugunsten der Sparkasse aus. Bezüglich des von der Verbraucherzentrale erhobenen Einwands, die Sparkasse mache Widerrufsbelehrungen in ihren Verträgen nicht hinreichend geltend, führten die Karlsruher Richter folgendes aus:

Jedenfalls seit dem 11.06.2010 besteht keine Pflicht mehr, Pflichtangaben zum Widerrufsrecht innerhalb eines mit einem Verbraucher abgeschlossenen Darlehensvertrages, besonders hervorzuheben. Denn – so der BGH – die im Zuge der Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Normen Art. 246 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EBGB) erfordern nur, dass die Hinweise zum Widerrufsrecht verständlich sind. Eine Pflicht zur Hervorhebung lässt sich dem Gesetz also nicht entnehmen. Eine solche besteht nach Ansicht des Senats nur, wenn das dem Gesetz beigefügte Musterformular verwendet wird. Dies bliebe aber den Banken selbst überlassen. Die Benutzung des Musters ist gerade nicht bindend, weswegen Abweichungen – sofern sie im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 246, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 stehen – zulässig sind.

Darüber hinaus wurde auch das „Baukastenformular“ für zulässig befunden. Die Ausführungen hierzu stellten recht kurz dar, dass das Formular mit dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung vereinbar ist. Der BGH billigt damit seine Verwendung.

Kommentar und Bewertung des Urteils
Das Urteil des BGH hat für die Praxis weitreichende Folgen. Und zwar sowohl für Banken als auch für Verbraucher. Für letztere gilt, dass Widerrufsinformationen, die seit Juni 2010 erteilt wurden, nicht bloß aufgrund einer drucktechnischen Abweichung vom gesetzlichen Musterformular gerichtlich angefochten werden können. Dies gelingt nur, wenn Einfachheit und Klarheit des Widerrufs aufgehoben werden. Ein Verzicht auf eine Hervorhebung ist, wie der elfte Senat ausdrücklich feststellt, hierzu nicht geeignet.

Für Banken ist das Urteil erfreulich. Sie können „Baukastenformulare“ nun problemfrei verwenden. Wichtig ist nur, die korrekte Checkbox anzukreuzen. Denn ein fehlerhafter Hinweis dürfte weitreichende Folgen haben.
 
BGH, Urteil vom 23.02.2016, Az. XI ZR 549/14


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