• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Gestaltung eines Einkaufswagens

Gestaltung eines Einkaufswagens kann wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unterfallen


Gestaltung eines Einkaufswagens

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 13.06.2014 unter dem Aktenzeichen 6 U 122/11 entschieden, dass in der Herstellung eines stapelbaren Einkaufswagens nicht unbedingt eine wettbewerbswidrige Handlung liege. Denn die stapelbare (ineinanderschiebbare) Version eines Einkaufswagens sei kein einzigartiges Modell.

Geklagt hatte der größte Hersteller von Einkaufswagen weltweit und betreibt eine eigene Entwicklungsabteilung. Er stellt Einkaufswagen der Marke F her und verkauft sie deutschlandweit in verschiedenen Größen.

Die Beklagte ist eine Firma, die Metall verarbeitet und seit den 1950er Jahren auch Ladenregale herstellt. Nunmehr bietet sie auch Einkaufswagen an, unter anderem, auf Anregung von Kunden wie sie schreibt, den streitgegenständlichen Einkaufswagen der Marke H.

Die Modelle der Beklagten und der Klägerin können ineinander geschoben werden. 

Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und verlange die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie verlangte, dass die Beklagte es unterlässt, ihre Einkaufswagen in den Verkehr zu bringen. Denn die Beklagte begehe damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, namentlich gegen § 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Das Herstellen von quasi identischen Wagen sei eine irreführende Handlung.

Die Beklagte lehnte es ab, die Erklärung zu unterschreiben und führte aus, es sei ihr nicht möglich, in Sachen Einkaufswagen auf dem Markt Fuß zu fassen, wenn sie nicht Wagen so wie die Klägerin herstellen würde.

Hierauf erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht (LG), welche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen lautete. Das LG hat die Klage abgewiesen. Nach Berufung der Klägerin hat der Senat des OLG das Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt. Hiergegen erhob die Beklagte Revision. Sie möchte das Urteil der ersten Instanz wiederhergestellt sehen. Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel für begründet angesehen. Er verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das OLG.

Die Beklagte trägt nun ergänzend zur Unmöglichkeit der Umgestaltung ihrer Produkte vor und vertieft auch sonst ihre Darlegungen. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen.

Die Beklagte betreibe ein Modell das stapelbar sei, aber in der Optik abweiche; sie behauptet, es sei identisch gestaltet, jedoch von geringerer Qualität. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte stelle allein durch Bedienen einer Nachfrage eine Gleichwertigkeitsbehauptung auf. Die Beklagte behauptet, das Modell sei ein Sondermodell, das mit dem streitgegenständlichen nicht kompatibel sei, wenn auch ineinandergeschoben werden könne, es verfüge aber auch über eine geringere Kippstabilität.

Die Berufung der Klägerin bleibt, wie das OLG nunmehr nach Anweisung des BGH urteilte, ohne Erfolg. Der BGH habe die nachgeahmten Einkaufswagen ausdrücklich gebilligt. Die Gefahr einer Herkunftstäuschung gemäß § 4 UWG sei nicht gegeben. Denn die Handelsketten, die sich Einkaufswagen bestellen, nähmen nicht an, dass die Einkaufswagen der Beklagten aus der Firma der Klägerin stammen oder es Lizenzverbindungen zwischen ihnen gebe.

Auch liege keine unlautere Rufausbeutung vor, hierfür reiche es auch nicht aus, dass Assoziationen mit dem bekannten Produkt gezogen werden. Es reiche auch nicht, wenn ein Originalprodukt nachgeahmt werde, für das der Sonderrechtsschutz abgelaufen sei, wenn wegen verschiedener Kennzeichen eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Dies gelte zumindest dann, wenn Kreise angesprochen werden, die nicht nur wegen äußerer Änlichkeit Gütevorstellungen übertragen. Auf das Interesse der Beklagten komme es hierbei nicht einmal an, weil eine unlautere Rufausbeutung von vornherein nicht vorliege. Das Gleiche gelte im Hinblick auf eine Rufschädigung.

Der Streitwert der Sache lag bei 300000 Euro.

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 13.06.2014, Aktenzeichen 6 U 122/11


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland