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Gestaltung der Bestellseite - Button-Lösung

LG Berlin konkretisiert die ordnungsgemäße Ausgestaltung eines Bestellbuttons


Gestaltung der Bestellseite - Button-Lösung

Seit Mitte 2012 steht die sogenannte Button-Lösung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie regelt relativ eindeutig, wie eine Bestell-Schaltfläche im Internet beschriftet sein muss, nämlich entweder mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung. Wie eine entsprechend eindeutige Formulierung auszusehen hat, hat erstmals das LG Berlin mit Urteil vom 17.07.2013 festgelegt.

In Streit geraten waren zwei Busunternehmer, die ihre Reisen jeweils über das Internet anboten. Die Beklagte hatte bei ihrem Online-Buchungsformular die Schaltfläche mit dem Worten "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" beschriftet, was die Klägerin als nicht ausreichend im Sinne der Button-Lösung ansah. Die Beklagte wehrte sich dagegen und verwies darauf, dass § 312 g III BGB vor Abofallen schützen wollen, die sie ja gar nicht anbiete.

Aus der Verwendung des Wortes "anmelden" geht Verbindlichkeit und Zahlungspflicht nicht eindeutig hervor

Das Landgericht Berlin gab der Klägerin Recht. Es führte zunächst aus, dass § 312 g III BGB nicht nur für Abofallen gelten, sondern immer dann, wenn ein Verbraucher mit einem Unternehmer im Internet einen kostenpflichtigen Vertrag abschließe. Die Beklagte habe auf ihrer Schaltfläche keine entsprechend eindeutige Formulierung im Sinne der Button-Lösung verwendet. Eine solche Formulierung setze einen unmissverständlichen Hinweis auf die Verbindlichkeit des Vertragsschlusses und das Entstehen einer Zahlungspflicht voraus. Dieses Erfordernis erfülle die Wortwahl der Beklagten nicht, weil aus dem von ihr verwendeten Wort "anmelden" nicht eindeutig das Entstehen einer Verbindlichkeit und einer Zahlungsverpflichtung hervorgehe. Außerdem beeinträchtige bereits die Länge des Textes auf der Schaltfläche deren Eindeutigkeit.

Wichtige Informationen dürfen nicht unterhalb des Bestellbuttons bereit gestellt werden

Weiter beanstandete das LG Berlin, dass die Beklagte die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen unterhalb des Bestellbuttons zur Verfügung gestellt hatte. Dies verstoße gegen § 312 g II 1 BGB, nachdem der Unternehmer dem Verbraucher die Pflichtinformationen unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung zur Verfügung zu stellen hat. Ein räumlich-funktionaler Zusammenhang reiche hierfür nicht aus. Da der Verbraucher erfahrungsgemäß meist nicht weiter lese als bis zur Schaltfläche, sei er nicht vor Vertragsabschluss auf die Pflichtinformationen hingewiesen worden. Zudem sei die Schaltfläche einer Unterschrift vergleichbar, die eben unterhalb des Textes zu leisten sei. 

Das Landgericht Berlin hat die gesetzliche Button-Lösung sehr streng ausgelegt und steht damit in einer Linie mit dem Landgericht Leipzig, das ebenfalls bereits den Button "Jetzt anmelden" als unzulässig betrachtet hat (Urteil v. 26.07.2013, Az. 08 O 3495/12). Internetshop- Betreiber sind gut beraten, bei ihrem Bestellbutton die gesetzliche Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" zu verwenden und mit anderen Formulierungen vorsichtig umzugehen. Insbesondere von der Wortwahl "anmelden" ist im Hinblick auf diese beiden Urteile dringend abzuraten. Darüber hinaus ist unbedingt darauf zu achten, dass keine Pflichtinformationen unterhalb der Bestellschaltfläche aufgeführt werden.

LG Berlin, Urteil vom 17.07.2013, Az. 97 O 5/13


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