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Gesetz für faire Verbraucherverträge


Gesetz für faire Verbraucherverträge

Das im Juni 2021 vom Bundestag angenommene Gesetz für faire Verbraucherverträge soll Verbraucher insbesondere vor „untergeschobenen“ Verträgen oder überlangen Vertragsverlängerungen schützen. Das Gesetz ist in Teilen zum 01.10.2021 in Kraft getreten. Andere Teile treten erst 2022 in Kraft.

Die einzelnen Regelungen:

Automatische Vertragsverlängerungen
Verbraucherverträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betreffen, werden häufig mit einer Laufzeit und einer automatischen Verlängerung angeboten. Durch die Gesetzesänderung sollen bei solchen Verträgen die in den AGB geregelte - stillschweigende - Vertragsverlängerung nur noch dann gelten, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat gewährt wird.
Für Verträge, die vor dem 01.03.2022 abgeschlossen worden sind, gilt weiterhin die alte Regelung - automatische Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr möglich. Die neuen Regelungen sollen nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge gelten.

Verkürzte Kündigungsfristen
Die in AGB geregelte Kündigungsfrist von Verbrauchern für Dauerschuldverhältnisse wird ab dem  01.03.2022 verkürzt. Anstatt der bisher möglichen drei Monate, können Verbraucher in Zukunft solche Verträge bereits mit einer Frist von maximal einem Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer kündigen. Auch diese Regelungen sollen nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge gelten.

Kündigungsbutton
Ab dem 01.07.2022 wird für Dauerschuldverhältnisse die im Wege des elektronischen Geschäftsverkehr über Webseiten angeboten wurden (z.B. Abonnements für „Streaming“-Dienstleistungen) ein Kündigungsbutton verpflichtend. Der Verbraucher soll den Vertrag genau „so einfach“ kündigen können, wie er ihn online abschließen konnte. Diese Kündigungsmöglichkeit soll dann auch für Verträge gelten, die vor diesem Datum geschlossen wurden. Erfüllt der Unternehmer diese Vorgabe nicht, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das Gesetz legt hierbei bestimmte Formalien fest, wie der Ablauf der Kündigung auf der Webseite erfolgen muss, insbesondere, wie die Buttons bezeichnet werden müssen.

Abtretungsausschlüsse
Ab dem 01.10.2021 sind alle Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, unwirksam. Dies soll auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers gelten, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt. Verbraucher, die eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche scheuen, sollen die Möglichkeit haben, ihre Forderungen an Dritte zu verkaufen, welche die Forderungen durchsetzen bzw. einziehen können.

Dokumentationspflichten für Telefonwerbung
Unternehmer werden verpflichtet, die erforderliche Einwilligungen der Verbraucher in Telefonwerbung zu dokumentieren und aufzubewahren. Damit soll unerlaubte Telefonwerbung stärker bekämpft werden.


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