• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Geschäftshandlung der öffentlichen Hand

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.02.16, Az. 6 U 156/15


Geschäftshandlung der öffentlichen Hand

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 04.02.16 unter dem Az. 6 U 156/15 entschieden, unter welchen Umständen eine Geschäftshandlung der öffentlichen Hand vorliegt. Im vorliegenden Fall war eine kostenlose Wetter-App Gegenstand des Streits.

Das OLG wies die Berufung des Antragstellers gegen ein Urteil der Vorinstanz Landgericht Darmstadt zurück.
Antragsgegnerin ist die Bundesrepublik Deutschland. Sie betreibt als Anstalt des öffentlichen Rechts unter anderem den DWD (Deutschen Wetterdienst), der für die Herausgabe amtlicher Wetterwarnungen (§ 4 Deutsches Wetterdienstgesetz DWDG) und Erbringung meteorologischer Dienste für die Allgemeinheit und/oder Kunden gegen Vergütung (§ 6 DWDG) zuständig ist. Seit kurzer Zeit bietet der DWD die kostenlose und werbungsfreie App "DWD Warn Wetter" an, die allgemeine Wetterinformationen und Warnmeldungen enthält. Der Antragsteller ist ein Verband privater Wetterdienstleistungsunternehmer. Er sieht in dieser App einen Verstoß gegen § 6 DWDG und eine Behinderung der Mitglieder. Er begehrt von der Antragsgegnerin Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung.

Das Landgericht wies den Eilantrag wegen mangelnder Bestimmtheit zurück. Mit seiner in veränderter Fassung vorgelegten Berufung verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter.

Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Der Unterlassungsantrag sei zwar nunmehr bestimmt genug, aber es stehe dem Antragsteller der auf das UWG gestützte Unterlassungsanspruch nicht zu, da das Verhalten der Antragsgegnerin keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 UWG darstelle und auch nicht den Tatbestand der §§ 3a und 4 UWG erfülle. Denn nach § 2 UWG sei der Begriff "geschäftliche Handlung" definiert als ein Verhalten einer natürlichen oder juristischen Person zu Gunsten eines eigenen oder fremden Unternehmens. Erforderlich sei ein Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes, entsprechend einer "Wettbewerbsabsicht".

In dem vorliegenden Fall sei jedoch weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Antragsgegnerin mit ihrem unentgeltlichen Angebot der App einen Absatz eines Unternehmen fördern wolle. Es komme eine Einordnung des Verhaltens als eine geschäftliche Handlung nur in Betracht, wenn der Absatz des eigenen Unternehmens damit gefördert werden solle. Die Antragsgegnerin sei zwar als Betreiberin des DWD eine Unternehmerin im Sinne des UWG, weil sie Wetterdienstleistungen auch kostenpflichtig anbiete und damit dauerhafte Einnahmen erziele. Zu der geschäftlichen Tätigkeit gehöre jedoch nicht das Betreiben einer kostenlosen App. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die App die kostenpflichtigen Wetterdienstleistungen fördern soll. Eine solche Vermutung liege auch nicht nahe, da die Aufgabe des DWD gerade nicht lediglich in der Erzielung von Gewinn bestehe. Der DWD erfülle mit der Beobachtung und Verbreitung von Wetterinformationen vor allem öffentliche Aufgaben, die sich auf die Daseinsvorsorge und die Abwehr von Gefahren beziehen. Dass er sich dazu auch unternehmerischer Mittel bediene, entspreche der Intention, den Bundeshaushalt zu entlasten, indem ein möglichst hoher Teil der Kosten durch Einnahmen gedeckt werde.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.02.16, Az. 6 U 156/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland