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Gesamtpreis mit Buchungsgebühr

Internet-Reise-Portal muss Gesamtpreis mit Buchungsgebühr angeben


Gesamtpreis mit Buchungsgebühr

Einkäufe und Buchungen von Dienstleistungen und Reisen über das Internet nehmen immer größeren Raum ein. Deshalb ist es ungemein wichtig, dass die Nutzer vor falschen Werbemaßnahmen und oder irreführenden Angaben bei solchen Käufen oder der Buchung von Leistungen geschützt werden. Das Landgericht Düsseldorf entschied im März 2010 zugunsten von Verbrauchern, die eine Flugreise über das Netz buchen wollen.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen ein Online-Portal. Dort konnten die Verbraucher diverse Reiseleistungen buchen, unter anderem auch Flugreisen. Zu Beginn einer Buchung wurde dem Nutzer eine Übersicht aller Flüge angezeigt, die er auswählen konnte. Dabei wurden auch die jeweiligen Preise angezeigt. Allerdings konnte der Interessent in diesem Überblick nicht die gesamten Kosten erkennen. Nur in einem Hinweis, der mit einem Sternchen gekennzeichnet war, war ein entsprechender Verweis zu finden. Dort wurde auf zusätzlich anfallende Kosten wie Buchungsgebühren hingewiesen.

Die Verbraucherschützer wollten den Aufbau der Internetseite nicht akzeptieren. Sie hielten das Vorgehen des Portalbetreibers für einen Verstoß gegen das Gesetz zum unlauteren Wettbewerb. Dieses Gesetz soll die Verbraucher davor bewahren, sich aufgrund von falschen oder ungenauen Informationen zu verpflichten. Der Verbraucher soll nicht in seiner freien Entscheidungsmöglichkeit behindert werden und geschäftliche Entscheidungen treffen, die er ohne diese Informationen gar nicht in Erwägung gezogen hätte. Bei dem Online-Portal wurden nach Ansicht des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen Verschleierungstaktiken angewandt. Obwohl der endgültige Preis für eine Buchung ein ausschlaggebendes Kriterium ist, wird dem Nutzer zunächst ein niedriger Preis suggeriert. Nur in einer Fußnote wird der Kunde auf zusätzliche Kosten hingewiesen.

Die Richter am Düsseldorfer Landgericht gaben den Klägern Recht. Sie sahen in dem Vorgehen der Betreiber des Online-Portals einen Verstoß gegen den Artikel 23 der EU-Verordnung Nr. 1008/2008. Danach sind Anbieter in Europa verpflichtet, ihre Preise von Anfang an offenzulegen, und zwar einschließlich Gebühren, Steuern und sonstiger Kosten. Deshalb handelt der Internetanbieter falsch, wenn er nicht sofort im ersten Schritt der Buchung den gesamten Preis seines Angebotes offen legt. Es ist nach dem Urteil des Gerichts irreführend, wenn die Angaben zum kompletten Preis fehlen oder erst im Verlauf der Buchung preisgegeben werden. Die EU-Verordnung müsse nicht nur für Fluggesellschaften, sondern auch für die Vermittler von Flügen gelten. Ansonsten sei die Verordnung gar nicht umzusetzen. 

Doch auch ohne die Verordnung der EU sei das Vorgehen des Beklagten keinesfalls richtig. Hier wurden Angaben zum Preis nur in einem mit einem Sternchen markierten Link gemacht. Doch auch dabei waren die Angaben zu den Kosten nicht vollständig, weil die Buchungsgebühren fehlten. Das verstößt nach Ansicht der Richter gegen geltendes Recht. Die Angaben zu Kosten und Preisen müssen auf alle Fälle so gestaltet sein, dass ein Verbraucher mühelos die Preise mit anderen Angeboten vergleichen kann. Nur so ist eine ausgewogene Entscheidung möglich. Deshalb ist es unabdingbar, dass dem Kunden vor der tatsächlichen Buchung der gesamte Preis mit allen anfallenden Gebühren angezeigt wird. Bei Flugreisen ist gerade die Höhe der Kosten ein grundsätzlicher und bestimmender Faktor, ob der Interessent sich zur Buchung entschließt oder eben nicht. Der Betreiber des Online-Portals muss den Ablauf seiner Buchungen entsprechend neu gestalten.

LG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2010, Az. 12 O 173/09 


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