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Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für gesetzliche Ansprüche

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2015, Az. 11 U 31/14


Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für gesetzliche Ansprüche

Mit Urteil vom 30. Juni 2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass eine von zwei Parteien gewollte Gerichtsstandvereinbarung sowohl für die direkten vertraglichen Ansprüche als auch für anderweitige gesetzliche Ansprüche gilt, insoweit diese noch in einem inneren Zusammenhang zu dem Kontrakt stehen. Durch eine derartige Vereinbarung soll regelmäßig vermieden werden, dass mehrere Gerichtsstände für unterschiedliche Streitigkeiten gelten würden. Damit steht die Abmachung im Sinne der Prozessökonomie, da sämtliche Auseinandersetzungen, die den Vertrag betreffen, lediglich einen Gerichtsstandort begründen.

Bei der Klägerin handelte es sich um die Entwicklerin von Verträgen. Um den Vertragsassistenten nutzen zu können, muss der Verbraucher einige systemgesteuerte Fragen beantworten. Durch den Einsatz von Sprungverweisen wird dem Nutzer die Möglichkeit geboten, aus einer Mehrzahl von Textbausteinen den jeweils passenden zu wählen. Je nach Beantwortung der Fragen werden die einzelnen Bausteine miteinander verbunden, um anschließend einen vollständigen Vertrag zu generieren.

Zunächst hat die Klägerin ihr Angebot auf das deutsche Recht beschränkt, wobei sie eine spezielle Software entwickelt hat, um die verschiedenen Vertragsarten abzudecken.

Die Klägerin schloss dann im Jahr 2007 mit der Beklagten einen Vertrag zur Kooperation für den spanischen Markt. Entsprechend sollten die Verträge nicht nur in spanischer Sprache verfasst werden, sondern vielmehr auch das inländische Gesetz verarbeiten. Um diesem Zweck zu erreichen, sollten die Vertragstypen der deutschen Module in die spanische Sprache übersetzt werden und sodann an spanische Regelungen angepasst werden. In dem Vertrag zwischen den beiden Parteien wurde auch geregelt, dass für Streitigkeiten die internationale Gerichtszuständigkeit gelten sollte. Damit die einzelnen Vertragstypen an die spanische Gesetzeslage angepasst werden konnten, wirkten auch einige inländische Rechtsanwälte bei der Umsetzung mit. Zwischen den Parteien war allerdings streitig, in welchem Umfang die spanischen Advokaten tätig geworden sind. Am 31. Dezember 2010 kündigte die Beklagte ordentlich, wobei sie seit dem auf ihrer Homepage die spanischen Module weiter anbietet.

Hiergegen hat sich die Klägerin gewehrt und auf Unterlassung geklagt. Sie behauptet, dass die Beklagte die Software, die von ihr entwickelt worden ist, kopiert habe. Darüber hinaus beantragte sie, die Beklagte zu verpflichten, an sie Schadensersatz in Höhe von 600.000 € zu zahlen. Das Landgericht hat in erster Instanz der Klage nur teilweise stattgegeben. Das Gericht konnte nicht davon überzeugt werden, dass die Beklagte die Software tatsächlich kopiert habe. Allerdings stellte es fest, dass die von ihr genutzten Datenbanken auf ihrer Homepage von der Klägerin stammten. Den Schadensersatzanspruch bezifferte das Landgericht mit 32.000 €.

Beide Parteien legten gegen diese Entscheidung Berufung ein. Während die Klägerin an ihrer Begründung festhielt, hat die Beklagte darüber hinaus vorgetragen, dass die Klage unzulässig sei. Ihrer Ansicht nach fehle es bereits an der internationalen Zuständigkeit. Weiterhin sei auch das deutsche Gesetz vorliegend nicht anzuwenden, da die streitgegenständlichen Handlungen in Spanien vorgenommen worden sind.

Entgegen dieser Auffassung hat das Oberlandesgericht Frankfurt geurteilt, dass das Landgericht als Vorinstanz international zuständig gewesen ist. Dies ergebe sich aus der zwischen den Parteien in dem Vertrag getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung. Eine derartige Abmachung entspreche auch den Regelungen des europäischen Rechts. Demnach sei eine entsprechende Vereinbarung zulässig und wurde vorliegend auch ordnungsgemäß und formgerecht geschlossen. Durch die vertragliche Vereinbarung seien daher die deutschen Gerichte für sämtliche vertraglichen Ansprüche sachlich zuständig. Darüber hinaus sei auch das deutsche Gesetz anzuwenden, soweit es den Vertrag zwischen den Parteien betrifft. Dass die Beklagte den Vertrag gekündigt hat, stehe der Zuständigkeitsvereinbarung nicht entgegen. Streitigkeiten entstehen vermehrt nach einer Kündigung, so dass gerade dieser Fall durch eine entsprechende Regelung vorausschauend geregelt werden sollte.

Im Ergebnis wies die Berufungsinstanz die Klage jedoch als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Senats sei die Beklagte vertraglich nicht dazu verpflichtet, die spanischen Module in Zukunft nicht mehr zu benutzen. Sie sei vielmehr dazu berechtigt, die Module weiter zu nutzen. Dies gehe ebenfalls aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien hervor. Die Klägerin könne daher ihren Anspruch weder mit einem wettbewerbswidrigen Verhalten durch die Beklagte begründen noch ergebe sich dieser aus den gesetzlichen Vorschriften nach §§ 4 Abs. 2, 97, 98 UrhG, §§ 87a, 87b, 97, 98 UrhG.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2015, Az. 11 U 31/14


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