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Gerichtsstandsvereinbarung für Haustürgeschäfte

KG Berlin, 22 U 90/13


Gerichtsstandsvereinbarung für Haustürgeschäfte

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 05. Juni 2014 unter dem Aktenzeichen 22 U 90/13 entschieden, dass die Bestimmung eines ausländischen Gerichtsstandes für Haustürgeschäfte eine unzulässige AGB-Klausel sei. Denn ein solches Vorgehen sei gemäß Art. 29 Absatz 1 EBGB a.F. i.V.m. den §§ 305 ff. BGB unwirksam. 

Damit wies das KG die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des LG zurück.

Dieser begehrt von den Beklagten mit Sitz in Liechtenstein die Rückzahlung einer Geldanlage aus dem mit einer der Beklagten geschlossenen Servicevertrag bzw. Verwaltungsauftrag. Die Rückzahlung sollte einen Betrag in Höhe von 27000 € erfassen. Außerdem begehrt er die Zahlung von Schadenersatz.

Die dritte Beklagte suchte den Kläger zum Zweck der Beratung mehrfach in dessen Naturkostlokal auf. In einem Gespräch unterzeichnete der Kläger einen Servicevertrag und den Verwaltungsauftrag. Es wurde darin eine GS Kombinanlage vereinbart, d.h. eine Einmalanlage von 20000 € mit 5 % Agio und monatlich 1000 € zuzüglich 5 % Agio über eine Einzahlungsdauer von fünfzehn Jahren.

Der Kläger zahlte einen Teil und ab 2010 zahlte er nicht mehr.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Denn für zwei der Beklagten sei es weder örtlich und auch international nicht zuständig, denn eine zulässige und wirksame Vereinbarung über den Gerichtsstand läge vor. Für Klagen von Verbrauchern sei nach § 29c ZPO kein Gerichtsstand ausschließlicher Art vorgesehen, daher sei eine Gerichtsstandvereinbarung möglich. Es seien auch keine unangemessene oder überraschenden Klauseln über den Gerichtsstand. Die Klage gegen die dritte Beklagte sei nicht begründet, da der Kläger keinen Beweis über eine Pflichtverletzung geführt habe. Eine Voraussetzung für eine Parteivernehmung habe nicht vorgelegen und auch für die Vernehmung der angebotenen Zeugin sei nicht nötig gewesen, weil sie bei den Gesprächen nicht durchgängig anwesend war. 

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die Vereinbarung über den Gerichtsstand sei unwirksam und es sei eine Zuständigkeit (örtlich und international) gegeben. Die Klausel sei auch unangemessen. Der Gesetzgeber habe gerade gewollt, dass der Verbraucher an seinem Wohnort klagen könne.

Das LG habe den Beweis durch Zeugen nicht unbeachtet lassen dürfen. Durch Vernehmung hätte sich zudem klären lassen können, in welchem Umfang sie zugegen gewesen sei.

Das KG ist mit dem LG der Ansicht, dass die inländische Zuständigkeit nicht gegeben sei. Der internationale Gerichtsstand folge der örtlichen Zuständigkeit. Ein allgemeiner Gerichtsstand im Inland scheide also aus und für weitere Gerichtsstände sei nichts vorgetragen.

Ein Verbrauchergerichtsstand nach dem EU-Recht komme nicht in Frage, denn Liechtenstein sei nicht EU-Mitglied und auch nicht Vertragsstaat des LugÜ.

Daher ergebe sich die internationale Zuständigkeit aus den Regeln für die örtliche Zuständigkeit.

Hinsichtlich eines Gerichtsstandes einer unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO habe sich der Kläger nicht berufen hat und für eine unerlaubte Handlung sei auch nichts vorgetragen worden.

Denkbar wäre ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO oder ein besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte.

Die Vereinbarung sei nach §§ 29c und 40 ZPO teilweise nicht zulässig, soweit für Prozesse gegen Verbraucher der Gerichtsstand in Liechtenstein vereinbart ist und die Beklagte nur ein Wahlrecht jedes anderen Gerichtsstand habe, weil eine zwingende Zuständigkeit insoweit bestehe.

Kammergericht (KG) Berlin, Urteil vom 05. Juni 2014, Aktenzeichen 22 U 90/13 


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