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Genetisch veränderte Lebensmittel

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - Art. 2 bis 4 und 12 - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 2 - Richtlinie 2000/13/EG - Art. 6 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - Art. 2 - Imkereiprodukte


Genetisch veränderte Lebensmittel

Imkereierzeugnisse wie Honig oder Produkte wie Nahrungsergänzungsmittel, die zufällig oder bewusst Pollen mit transgenen Proteinen (Toxinen) und genetisch veränderter DNA der Trägerpflanze enthalten, unterliegen der Zulassungs- und Überwachungspflicht von genetisch veränderten Lebensmitteln.

Der EuGH hat sich in einem Urteil mit wichtigen Fragen zur Auslegung von europarechtlichen Bestimmungen zur Freisetzung von genetisch veränderten Organismen (GVO) auseinandergesetzt. Ausgangspunkt des Verfahrens vor dem EuGH war ein Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Im Verwaltungsverfahren standen sich Imker und der Freistaat Bayern sowie verschiedene Unternehmen des Monsanto-Konzerns gegenüber. Der Freistaat Bayern war Eigentümer verschiedener Grundstücke, auf denen einige Jahre zu Forschungszwecken der von Monsanto genetisch veränderte Mais der Sorte MON 810 angebaut worden war. Der genannte Mais enthält ein Gen eines Bodenbakteriums, das in der Maispflanze zur Bildung von Toxinen führt. Die Toxine töten Schmetterlingslarven, die den Mais bei Befall in seiner Entwicklung schwächen. Maispollen der genetisch veränderten Pflanze, der von Bienen gesammelt und in bestimmten Teilen des Bienenstocks als Nahrung gelagert wird, kann zufällig durch die Bienen oder technisch bedingt infolge des Schleuderns der Waben auch in den Honig gelangen. Das Grundstück eines betroffenen Imkers lag 500 m von den Grundstücken des Freistaates Bayern entfernt. Maispollen, den der Imker in Bienenstöcken geerntet hatte, enthielt nach den Feststellungen sowohl DNA des genetisch veränderten Maises als auch Toxine. Einzelne Proben des Honigs enthielten über den Umweg der Maispollen ebenfalls DNA des genetisch veränderten Maises, wenn auch nur in sehr geringen Mengen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte nun über einen Feststellungsantrag der Imker zu entscheiden, dass die betroffenen Imkereiprodukte durch das Vorhandensein von Pollen des genetisch veränderten Maises nicht mehr verkehrs- oder gebrauchsfähig und damit wesentlich beeinträchtigt sind. Den Imkern wäre dann gegen den Freistaat Bayern als Grundstückseigentümer ein angemessener Ausgleich in Geld zugestanden. Die Bestimmungen des deutschen Gentechnikgesetzes sehen zusammengefasst vor, dass eine notwendige wesentliche Beeinträchtigung dann vorliegt, wenn das Produkt eines Erzeugers ohne sein Zutun durch einen GVO auf eine Art und Weise kontaminiert wird, dass er sein Produkt dadurch nicht mehr oder nur mehr als gentechnisch verändert gekennzeichnetes Produkt in den Verkehr bringen darf. Ein Organismus ist nach der maßgeblichen Definition jede biologische Einheit, die sich vermehren oder genetisches Material übertragen kann. Der Maispollen verliert durch Austrocknung innerhalb relativ kurzer Zeit seine Fähigkeit zur Befruchtung einer weiblichen Maisblüte. Der EuGH beantwortete die erste gestellte Frage daher dahin gehend, dass ein Stoff wie der Pollen einer genetisch veränderten Maissorte, der seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat und in keiner Weise fähig ist, enthaltenes genetisches Material zu übertragen, nicht mehr vom Begriff des GVO erfasst wird. Die Verordnung Nr. 1829/2003 regelt die Zulassung und Überwachung genetisch veränderter Lebensmittel sowie ihre Kennzeichnung. Lebensmittel, die Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn eine Zulassung nach dieser Verordnung vorliegt. Der EuGH qualifizierte den Pollen als Zutat im vorgenannten Sinn, und zwar unabhängig davon, ob dieser absichtlich hinzugefügt oder zufällig eingebracht wurde. Die Anwendung einer Toleranzschwelle auf die Zulassungs- und Überwachungspflicht wie jener für die Kennzeichnungspflicht von 0,9 % kommt nach der Ansicht des EuGH nicht in Betracht.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.09.2011, Az. C-442/09


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