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Gemeinschaftsmarken BOTOLIST und BOTOCYL sind nichtig


Gemeinschaftsmarken BOTOLIST und BOTOCYL sind nichtig

Der Europäische Gerichtshof in Luxembourg entschied: Die Gemeinschaftsmarken BOTOLIST und BOTOCYL sind wegen der bekannten international eingetragenen Marke „BOTOX“ nichtig (EuGH, Urteil vom 10.05.2012, Az. C-100/11 P). Nach Ansicht des höchsten Gerichts der Europäischen Union verletzten die beiden nichtigen Marken in unlauterer Weise die Wertschätzung der Marke „BOTOX“. Damit nimmt ein langer auf europäischer Ebene geführter Rechtsstreit sein Ende.

Sachverhalt und europarechtlicher Hintergrund
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) trug im Jahr 2003 das Wortzeichen „BOTOLIST“, welches von der Helena Rubinstein SNC zur Eintragung beantragt wurde, sowie auf Wunsch von L’Oréal SA auch das Wortzeichen „BOTOCYL“ als Gemeinschaftsmarken mit Schutzwirkung für diverse kosmetische Produkte als Gemeinschaftsmarke ein. Einige Zeit später, im Jahr 2008, wurden die Marken „BOTOCYL“ und „BOTOLIST“ allerdings wieder aus dem europäischen Markenregister durch das HABM gelöscht. Anlass war ein hierauf gerichteter Antrag von Allergan Inc., Inhaberin der älteren und international geschützten Marke „BOTOX“. In der Begründung seiner Entscheidung führte das HABM aus, dass zwar grundsätzlich zwischen den fraglichen drei Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Allerdings stelle die Benutzung der Gemeinschaftsmarken „BOTOLIST“ und „BOTOCYL“ eine nicht ganz unwesentliche und damit beachtliche Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marke „BOTOX“ dar. Hiergegen wandten sich sowohl Helena Rubinstein als auch L’Oréal. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Gericht der Europäischen Union wies die entsprechenden Klagen jedoch ab und bestätigte damit die Entscheidung des HABM (EuG, Urteil vom 16.12.2010, Az. T-345/08). Nachdem die Klägerinnen hiergegen Rechtsmittel eingelegt hatten, musste der EuGH in der Sache ein Urteil fällen.

Europarechtlicher Hintergrund
Zum Verständnis des Urteils ist es zwingend notwendig, den europarechtlichen Hintergrund zumindest in Grundzügen zu verstehen. Dieser soll deshalb in der gebotenen Kürze der Urteilsbegründung vorangestellt werden.

Mit dem Rechtsinstitut der Gemeinschaftsmarke wurde eine Marke nach dem Recht der Europäischen Union (EU) geschaffen, die im gesamten EU-Gebiet Wirkung entfaltet. Sinn und Zweck der Gemeinschaftsmarke ist es, wie bei den gewöhnlichen nationalen Marken auch, die Unterscheidung verschiedener Waren und Dienstleistungen sicherzustellen. Die einschlägige Rechtsgrundlage ist die europäische Gemeinschaftsmarkenverordnung (EG) Nr. 207/2009 (kurz: GMV). Die GMV ermächtigt das HABM zur Eintragung von Gemeinschaftsmarken. Als zuständige Behörde prüft es im Eintragungsverfahren, ob einem Eintragungsantrag absolute Hindernisse (z. B. mangelnde Unterscheidungskraft) entgegenstehen. Die Prüfung sogenannter relativer Eintragungshindernisse, die v. a. wegen bestehender Rechte Dritter auftreten können, erfolgt nur aufgrund eines entsprechenden Antrags (vgl. Art. 8 GMV). Einen solchen hatte im vorliegenden Fall Allergan Inc, die Inhaberin der Marke „BOTOX“, gestellt, sodass das HABM nachträglich die Löschung der Marken „BOTOLIST“ und „BOTOCYL“ anordnete.

Die Marken „BOTOCYL“ und „BOTOLIST“ verletzen die Wertschätzung der Marke „BOTOX“ – Zusammenfassung der Urteilsgründe
Die Klägerinnen (L’Oréal SA und Helena Rubinstein SNC) hatten auch vor dem EuGH keinen Erfolg. Die Richterinnen und Richter bestätigten das Urteil des EuG, welches die Löschungsentscheidung des HABM für rechtmäßig befunden hatte. Die Gemeinschaftsmarken „BOTOCYL“ und „BOTOLIST“ waren demnach zu löschen, weil sie die Wertschätzung der älteren Gemeinschaftsmarke „BOTOX“ beeinträchtigen.

Der EuGH führte in seinem Urteil zunächst aus, dass die Marke „BOTOX“ in der allgemeinen Öffentlichkeit und der Fachwelt des Gesundheitswesens einen hohen Bekanntheitsgrad genießt. Allergan Inc. hatte hierzu zahlreiche Beweismittel in das Verfahren eingeführt. Hierzu gehörten u. a. diverse Artikel in Fachzeitschriften, Tageszeitungen sowie der Eintrag des Wortes „BOTOX“ in ein Wörterbuch der englischen Sprache.

Die Überprüfung des Urteils des EuG ergäbe, so die höchsten europäischen Richterinnen und Richter, dass dieses frei von Rechtsfehlern war. Insbesondere habe das erstinstanzliche Gericht mit der Annahme richtig gelegen, dass zwischen den streitbefangenen Marken eine gedankliche Verknüpfung bestehe. Mit den Marken „BOTOCYL“ und „BOTOLIST“ sollte nach Ansicht des EuGH die Bekanntheit der Marke „BOTOX“ gezielt genutzt werden, was sich auch in der ähnlichen Wortwahl zeige.

EuGH, Urteil vom 10.05.2012, Az. C-100/11 P


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