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Gekaufte Beiträge in Printmedien

Durch Sponsoren finanzierte Artikel müssen mit der Kennzeichnung „Anzeige“ versehen werden


Gekaufte Beiträge in Printmedien

Der Europäische Gerichtshof stellt fest, dass die Bestimmungen der deutschen Landespressegesetze (LPresseG – hier: Baden-Württemberg) hinsichtlich der Verpflichtung der Verleger, Artikel, die durch Sponsoren finanziert werden, eindeutig mit der Kennzeichnung „Anzeige“ von den redaktionellen Teilen zu trennen, nicht gegen die Richtlinien 2005/29 und 2010/13/EU verstoßen.

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass eine Wochenzeitschrift gegen ein Anzeigenblatt geklagt hatte, da dieses zwei von Sponsoren finanzierte Artikel veröffentlich hatte, diese jedoch nicht mit der Kennzeichnung „Anzeige“ eindeutig vom rein redaktionellen Teil trennte, sondern lediglich zwischen Überschrift und Artikel ein „Sponsored by“ abdruckte. Die Klage berief sich auf § 10 LPressG, der bei Finanzierung eines Artikels in einem periodischen Druckwerk durch einen Dritten die eindeutige Kennzeichnung mit dem Wort „Anzeige“ vorsieht, sofern dieser Artikel nicht schon von seiner Anordnung oder Gestaltung allgemein als Werbung zu verstehen ist.

Der BGH legte daraufhin dem EuGH die Frage vor, ob die Bestimmungen des § 10 LPresseG in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gegen Unionsrecht verstoßen würden.

Im Folgenden weist der BGH darauf hin, dass der § 10 LPresseG zwei Ziele verfolge, nämlich den Schutz der Verbraucher vor Irreführung sowie die „Erhaltung der Objektivität und Neutralität der Presse“.

Der EuGH stellt hierzu fest, dass im vorliegenden Fall zuerst geklärt werden müsse, ob die in Frage stehenden Paragraphen der Richtlinie 2005/29 überhaupt zur Anwendung kommen könnten. Es sei hier nämlich auch zu prüfen, ob die beklagten Handlungen überhaupt dem Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie entsprechen, der festlegt, dass „Geschäftspraktiken“ Gewerbetreibender unmittelbar mit der „Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung“ an einen Verbraucher zu tun haben müssen.

Dies sieht der EuGH hier nicht gegeben, da der Verleger mit den beklagten Artikeln nicht sein eigenes Produkt bewerbe, sondern vielmehr die Produkte und Dienstleistungen der Sponsoren beworben würden, die jedoch hier gar nicht verklagt worden seien. Die Veröffentlichungen der beiden Artikel seien also nicht als Geschäftspraktik nach der Definition der Richtlinie anzusehen.

Auch sei die Nr. 11 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29 nicht so zu interpretieren, dass Presseverleger unlautere Geschäftspraktiken ihrer Inserenten verhindern müssten. Weiterhin seien die Regeln des Sponsorings für den audiovisuellen Bereich bereits in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2010/13 geregelt.

Die hier beklagten Praktiken fielen also nicht in den Bereich der Richtlinie 2005/29. Der § 10 LPressG hingegen verpflichte die Printmedien zur Kennzeichnung von Sponsoring analog zur europäischen Richtlinie 2010/13 für die audiovisuellen Medien.

Da die EU in diesem Zusammenhang bisher keine eigenen Richtlinien für die Printmedien erlassen habe, stehe es den Mitgliedsstaaten im Rahmen der übrigen Unionsbestimmungen frei, hierzu eigene Gesetze zu erlassen.

In Fällen wie hier könne die Richtlinie 2005/29 gegenüber Presseverlegern also nicht herangezogen werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass Presseverleger weiterhin dazu verpflichtet sind, durch Sponsoren finanzierte Artikel mit dem Vermerk „Anzeige“ zu versehen oder diese gestalterisch oder in ihrer Anordnung so zu platzieren, dass sie allgemein als Werbung erkenntlich sind. Ein Verstoß kann mittels der Landespressegesetze in Verbindung mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geahndet werden.

EuGH, Urteil vom 17.10.2013, Az. C-391/12


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