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Gegendarstellung: unterlassene Stellungnahme zu beabsichtigter Veröffentlichung

OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2011, Az. 7 U 41/11


Gegendarstellung: unterlassene Stellungnahme zu beabsichtigter Veröffentlichung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 05.07.2011 unter dem Az. 7 U 41/11 entschieden, dass ein Berechtigter seinen Anspruch auf Gegendarstellung zu einem Pressetext nicht dadurch verwirken kann, dass er eine erbetene Stellungnahme vor der Veröffentlichung nicht abgegeben habe. Der in dem Pressebericht Genannte habe keine Obliegenheit zu erfüllen in dem Sinne, dass er sich im Vorfeld zu einer Tatsachenbehauptung zu erklären habe, die jemand zu veröffentlichen beabsichtigt. Das folge bereits daraus, dass einer solchen Erklärung diverse Umstände entgegenstehen können. Dazu gehören etwa mangelnde Zeit oder die Auffassung, dass die beabsichtigte Veröffentlichung nicht tatsächlich erörtert werden soll. Dazu gehören auch mögliche Streitigkeiten im Vorfeld mit dem Publikationsorgan, daraus sich ergebendes Misstrauen und die Möglichkeit, anderweitig Recherchen durchzuführen.

Damit hat das Gericht die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist ein ehemaliger Verteidigungsminister von Griechenland und begehrte von der Antragsgegnerin, folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

„Gegendarstellung

In „D…“ vom 07.02.2011 haben Sie auf Seiten 60 ff. in einem Beitrag unter der Überschrift „Codename ,Gebetskreis'“ über Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Verkauf deutscher U-Boote an Griechenland berichtet, in dem es auf Seite 64 wie folgt heißt:

„Und A. bestätigt: Den (sc. einen griechischen Architekten) habe ihnen (…) ausdrücklich X. ans Herz gelegt. ,Beide kannten sich aus der Pasok, waren uralte Freunde‘, sagte A. aus.“

Dazu stelle ich fest, dass ich im Zusammenhang mit dem Verkauf deutscher U-Boote an Griechenland nie jemanden empfohlen habe.

X.„

Der Verlag der Antragsgegnerin veröffentlichte in der Zeitschrift „D…“ einen Artikel, der von Korruptionsvorwürfen im Zusammenhang mit Verkäufen von deutschen U-Booten an Griechenland handelte. Das Landgericht verpflichtete die Antragsgegnerin per einstweiliger Verfügung zum Abdruck einer Gegendarstellung und hat diese Verfügung mit einem Urteil bestätigt. Hiergegen richtet sich die Berufung.

Die Antragsgegnerin meint, es stehe dem Antragsteller nicht das Recht zur Gegendarstellung zu, weil er die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich zum geplanten Beitrag zu äußern, ungenutzt habe verstreichen lassen. Der Inhalt der Gegendarstellung entspreche im Übrigen nicht den Anforderungen des Hamburger Pressegesetzes.
Doch die Berufung bleibt ohne Erfolg. Zu Recht habe das Landgericht dem Antragsteller aufgrund des § 11 des Hamburgischen Pressegesetzes einen Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung zugesprochen.
Es gebe keine Obliegenheit, sich schon im Voraus zu Tatsachenbehauptungen zu äußern, die ein Dritter vielleicht veröffentlichen will.
Das folge schon daraus, dass der Abgebende vielleicht nicht genug Zeit gehabt habe, oder dass er meine, der Gegenstand sei es ohnehin nicht wert, öffentlich erörtert zu werden, oder dass er mit dem Presseorgan in Streit liege, so dass ein Misstrauen vorliege oder dass genug andere Recherchemöglichkeiten existieren. Es liege kein widersprüchliches Verhalten darin, wenn der Betroffene die Veröffentlichung abwarten will, um sich dann ggf. über die darin enthaltenen Behauptungen zu äußern.

OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2011, Az. 7 U 41/11


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