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Gegendarstellung spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung

Presserecht: Kein Anspruch auf Gegendarstellung nach zwei Wochen


Gegendarstellung spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung

Der Anspruch auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung im Falle einer nachweislich falschen Berichterstattung gehört zu den Kernelementen des deutschen Presserechts. Doch da dessen Ausgestaltung im Einzelnen in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer fällt, gibt es hier mitunter abweichende Regelungen. Das Hamburger Pressegesetz (HPG) sieht in § 11 Abs. 2 vor, dass die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur unverzüglich schriftlich und vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben zugehen muss. Zur Auslegung dieser gesetzlichen Regelung hat das Oberlandesgericht Hamburg am 18. Mai 2010 ein grundsätzliches Urteil getroffen (Az. 7 U 121/09).

Der Fall: Die Zeitschrift eines Hamburger Verlages hatte am 24. September 2009 einen Bericht über eine Fernsehmoderatorin und Buchautorin veröffentlicht. Am 25. September beauftragte die Moderatorin einen Rechtsanwalt aus Berlin, dagegen vorzugehen. Der Anwalt machte zunächst am 28. September einen Unterlassungsanspruch geltend. Am 8. Oktober unterschrieb die Moderatorin zwei Versionen einer Gegendarstellung und schickte diese noch am gleichen Tag per Post an ihren Anwalt. Ebenfalls am 8. Oktober sandte der Anwalt die erste Version der Gegendarstellung per Telefax an den Verlag und forderte von diesem bis zum nächsten Tag eine Einverständniserklärung für deren Abdruck. Der Verlag lehnte dies am 13. Oktober ab. Das Original der Erstversion der Gegendarstellung ging beim Verlag am 15. Oktober ein. Am 21. Oktober beantragte die Moderatorin beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Abdruck der Erstfassung. Das Landgericht zeigte jedoch inhaltliche Bedenken. Daraufhin übermittelte der Anwalt der Moderatorin am 4. November dem Verlag die Zweitfassung ebenfalls per Telefax. Das Original ging dort am 6. November ein. Gleichzeitig beantragte die Moderatorin, falls das Landgericht seine inhaltlichen Bedenken gegen die Erstfassung beibehalte, den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Abdruck der Zweitfassung. Das Landgericht verurteilte schließlich den Verlag zur Veröffentlichung der zweiten Version der Gegendarstellung. Einen dagegen eingelegten Widerspruch lehnte das Gericht ab (LG Hamburg, Urteil v. 8. Dezember 2009, Az 324 O 593/09). Dagegen legte der Verlag beim Oberlandesgericht Hamburg Berufung ein. 

Der 7. Zivilsenat gab der Berufung statt, änderte das Urteil des Landgerichts ab und hob die einstweilige Verfügung gegen den Verlag vom 10. November 2009 auf. In der Urteilbegründung stützte sich der Senat im Wesentlichen auf zwei Gründe. Der erste Grund bezieht sich auf die Bestimmung des HPG, dass die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur „unverzüglich“ zugehen müsse. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung, so das Oberlandesgericht, könne eine Zustellung mehr als zwei Wochen nach der Kenntnisnahme der beanstandeten Presseveröffentlichung nicht mehr als unverzüglich anzusehen werden. Zudem stelle der Versand der Gegendarstellung per Telefax keine wirksame Zustellung dar. Das HPG sehe, so der Senat, ausdrücklich eine bestimmte Form der Zustellung vor, sie müsse schriftlich erfolgen und mit der Unterschrift des Betroffenen versehen sein. Denn nur bei einer Zustellung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form könne der Empfänger überprüfen, ob die Gegendarstellung tatsächlich auch von der entsprechenden Person stamme und ob es sich nicht bloß um einen Entwurf handele. Eine solche Prüfung sei auch deswegen nötig, weil der Abdruck einer Gegendarstellung „einen nicht ganz unerheblichen Eingriff in die Pressefreiheit“ bedeute. 

(OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2010, Az. 7 U 121/09


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